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 Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Ansbach hat mit Urteil vom 12.08.2014 der Klage im sog. „Dashcam-Verfahren“ stattgegeben (AN 4 K  13.01634). 
Der Kläger, ein Rechtsanwalt aus Mittelfranken, wandte sich im  vorliegenden Verfahren gegen einen Bescheid des Bayerischen Landesamtes  für Datenschutzaufsicht (nachfolgend: Landesamt) mit Sitz in Ansbach,  mit welchem dem Kläger untersagt worden war, mit der im Fahrzeug des  Klägers eingebauten On-Board-Kamera während der Autofahrt permanente  Aufnahmen des vom Kläger befahrenen öffentlichen Bereichs zu machen.  Zugleich wurde dem Kläger aufgegeben, Aufnahmen, die mit der Kamera  gemacht wurden, zu löschen. 
Das Verwaltungsgericht Ansbach hat der Klage aus formalen Gründen  stattgegeben. Das Gericht bemängelte, dass das Landesamt das ihm  eröffnete Ermessen für die Entscheidung, gegen den Kläger eine  Untersagungsverfügung zu erlassen, nicht ordnungsgemäß ausgeübt habe.  Das Landesamt sei zu Unrecht davon ausgegangen, bei einem Verstoß gegen  Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes liege ein Fall des  „intendierten Ermessens“ vor, so dass ohne weitere Ermessenserwägungen  ein Einschreiten (hier durch Erlass der Untersagungsverfügung) zulässig  sei. 
Die Kammer ist zudem zu der Auffassung gelangt, dass die  Untersagungsverfügung nicht dem verwaltungsrechtlichen  Bestimmtheitsgrundsatz genüge, da zwar dem Kläger (nur) die Verwendung  seiner, bei Bescheidserlass im Fahrzeug „eingebauten“ Kamera, untersagt  werde, aber im Bescheid nicht konkret angegeben sei, der Einsatz welcher  konkreten Kamera (genaue Bezeichnung) untersagt werde, womit eine  zwangsweise Durchsetzung des Verbots nicht möglich sei. 
Andererseits wurde in der mündlichen Verhandlung durch die Kammer  aber auch deutlich gemacht, dass der permanente Einsatz einer Dashcam zu  dem vom Kläger verfolgten Zweck, die Aufnahmen im Falle einer  Verwicklung des Klägers in verkehrsrechtliche Streitigkeiten oder in  einen Unfall an die Polizei weiterzugeben, nach dem  Bundesdatenschutzgesetz nicht zulässig sei. 
Der Kläger verlasse mit dem Zweck der Aufnahmen den persönlichen oder  familiären Bereich, womit das Bundesdatenschutzgesetz Anwendung finde.  Seine Dashcam stelle eine optischelektronische Einrichtung im Sinne  dieses Gesetzes dar. Der Kläger verarbeite mit den Videoaufnahmen auch  personenbezogene Daten, da es möglich sei, die gefilmten Personen zu  identifizieren. 
Die deshalb nach dem Bundesdatenschutz vorzunehmende Abwägung  zwischen den Interessen des Klägers, die Aufnahmen zu den von ihm  genannten Zwecken zu fertigen, und den Interessen der Personen, die ohne  ihr Wissen von der Dashcam des Klägers erfasst werden, fällt nach  Auffassung des Gerichts zu Ungunsten des Klägers aus. Maßgebend hierfür  ist, dass das Bundesdatenschutzgesetz heimliche Aufnahmen unbeteiligter  Dritter grundsätzlich nicht zulässt und solche Aufnahmen einen  erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht und das Recht auf  informationelle Selbstbestimmung der von den Filmaufnahmen betroffenen  Personen darstellen. Das Interesse dieser Personen überwiege deshalb das  geltend gemachte Interesse des Klägers an der Fertigung von Aufnahmen  mit einer Dashcam. 
Die Kammer hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung gegen das Urteil zugelassen. 
Die Berufung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des  vollständig abgefassten Urteils eingelegt werden. Über die Berufung  hätte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zu entscheiden. 
Quelle: VG Ansbach, Pressemitteilung v. 12.08.2014 zum U. v. 12.08.2014, AN 4 K 13.01634 (xxx) 
Anmerkung:
Geklärt ist die Rechtslage zu Dashcams mit dem Urteil nicht. So hat das Amtsgericht München mit dem Urteil vom 6.6.2013, Aktenzeichen 343 C 4445/13, entschieden, dass  private Videoaufnahmen von einem Verkehrsunfall  verwertet werden dürfen. Dazu führt das AG München in seiner  Pressemitteilung vom 6.6.2013 aus: "Ob ein privat aufgenommenes Video in  einem Zivilprozess zu Beweiszwecken   verwendet werden darf, hängt von  einer Interessenabwägung ab. Die   Verwertung kann zulässig sein, wenn  zum Zeitpunkt der Aufnahme damit   noch kein bestimmter Zweck verfolgt  wurde und das Video später der   Beweissicherung dient." 
Rechtsanwältin Amrei Viola Wienen, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht Anwaltskanzlei Wienen, Kanzlei für Medien & Wirtschaft  Kurfürstendamm 125 A  10711 Berlin  Telefon: 030 / 390 398 80 www.Kanzlei-Wienen.de 
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