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Sasse und Partner i.A.d. WVG Medien GmbH, "The Walking Dead", Staffel 4

Montag, 10.02.2014

Sasse und Partner versenden Abmahnungen, in denen 800 Euro als Vergleichsbetrag und die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert werden, wie der Anwaltskanzlei Wienen, Fachanwaltskanzlei für Urheber- und Medienrecht, durch Mandatsbearbeitung bekannt ist. Die vorliegende Abmahnung betrifft eine angebliche Urheberrechtsverletzung an einer Folge aus der Staffel 4 von "The Walking Dead".

Was ist zu tun?

Sinnvoll und wichtig ist, anwaltlichen Rat noch innerhalb der in dem Abmahnschreiben gesetzten Frist zu suchen. Eine "0815-Lösung" gibt es nicht: Wie in Ihrem Fall vorzugehen ist, hängt von den Einzelfallumständen ab. Nehmen Sie daher spezialisiertes Anwaltswissen in Anspruch.Zunächst gilt es in der anwaltlichen Beratung zu klären, ob die Abmahnung im Einzelfall berechtigt ist bzw. welchen Hintergrund sie hat.Selbst wenn tatsächlich die in der Abmahnung vorgeworfene Urheberrechtsverletzung erfolgte, sollte im Interesse des Abgemahnten eine für den konkreten Fall anwaltlich erstellte  Unterlassungserklärung abgegeben werden. Deren Formulierung ist von gravierender Bedeutung, da sie erhebliche Folgewirkungen hat. Neuerdings enthalten die Abmahnungen von Sasse und Partner keine vorformulierte Unterlassungserklärung.

Ferner ist im Einzelfall zu erörtern, ob der geforderte Zahlungsbetrag berechtigt ist, bzw. ob er heruntergehandelt werden kann.

neues Gesetz

Durch das neue Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken ist der Aufwendungsersatz der Gebühren hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren im Regelfall   begrenzt - es sei denn, der Wert ist im Einzelfall unbillig. Sasse und Partner stützen in einer Kostenaufstellung die Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung auf einen Gegenstandswert von 15.000,00 Euro. Die Rechtsanwaltsgebühren seien nicht nach der Regelung aus § 97 a III Satz 2 UrhG auf einen Gegenstandswert von nur 1.000,00 Euro zu begrenzen, da die Anwendung der Bestimmung unbillig sei (Die Begrenzung bedeutet nicht, dass 1.000,00 Euro gezahlt werden sollen, genannt ist in § 97 a III der Gegenstandswert in dieser Höhe: Hintergrund ist, dass anwaltliche Gebühren aus dem Gegenstandwert berechnet werden. Eine 1,3 Gebühr aus einem Gegenstandswert von 1.000,00 Euro ergibt nach RVG zzgl. Pauschale für Post- und Telekommunikation 124,00 Euro netto).

Die neue Rechtslage und die Reaktionen aus der Abmahnseite zeigen klar, wie wichtig anwaltlicher Rat für Abgemahnte ist. Lassen Sie sich auf keine unberechtigten Forderungen ein, sondern zählen Sie auf anwaltlichen Rat von Fachanwälten für Urheber- und Medienrecht auf Ihrer Seite. Die Anwaltskanzlei Wienen berät und vertritt bundesweit seit Jahren erfolgreich in Filesharing-Sachen. Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, berät und vertritt Sie die Anwaltskanzlei Wienen gerne. Bitte wenden Sie sich dazu an:

Telefon 030 - 390 398 80.

Gerne können Sie Ihre Anfrage auch über das Online-Formular der Anwaltskanzlei Wienen unverbindlich stellen. Selbstverständlich ist in der Anwaltskanzlei Wienen Kostentransparenz, vor Beginn der Tätigkeit wird die Höhe der Vergütung mit Ihnen besprochen.


Rechtsanwältin Amrei Viola Wienen, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht
Wirtschaftsmediatorin (IHK)

Anwaltskanzlei Wienen, Kanzlei für Medien & Wirtschaft
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