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 Das neue Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken ist am 9.10.2013 in Kraft getreten. Darin ist eine Begrenzung von Abmahngebühren enthalten. Das kann je nach Einzelfall dazu führen, dass die Abmahngebühren lediglich 124,00 Euro (netto) betragen. 
Die Beschränkung gilt dem Gesetz nach im Regelfall  bei Abmahnungen, in denen die Voraussetzuungen des § 97 a Abs. 3 UrhG erfüllt sind - es sei denn, der Wert ist nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig. Nach dem RVG beträgt eine 1,3 Gebühr, die auf dem Streitwert von 1.000,00 Euro basiert, 104,00 Euro netto, zzgl. 20 Euro Auslagen also 124 Euro netto. 
§ 97 a Abs. 3 UrhG lautet nun: 
"Soweit die Abmahnung berechtigt ist und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis  4 entspricht, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt  werden. Für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen beschränkt  sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen hinsichtlich der  gesetzlichen Gebühren auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den  Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1 000 Euro, wenn der  Abgemahnte  
- 1. eine  natürliche Person ist, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder  andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre  gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, und
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  - 2. nicht  bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag, auf Grund  einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer  einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist.
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Der  in Satz 2 genannte Wert ist auch maßgeblich, wenn ein Unterlassungs-  und ein Beseitigungsanspruch nebeneinander geltend gemacht werden. Satz 2  gilt nicht, wenn der genannte Wert nach den besonderen Umständen des  Einzelfalles unbillig ist." 
Schwachstelle  des Gesetzes ist die  Passage, dass der Wert "nach den besonderen  Umständen des Einzelfalles  unbillig" sein kann. Es ist zu erwarten, dass  hier Streitigkeiten  vorprogrammiert sind. 
Eine erfreuliche Entwicklung besteht darin, dass in Urheberrechtstreitsachen - und damit auch in "Filesharing-Fällen" - Klage gegen eine natürliche  Person, die nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) geschützte Werke oder  andere nach dem UrhG geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre  gewerbliche oder  selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, nur noch vor dem Gericht erhoben werden kann, in dessen Bezirk der Beklagte zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz hat, § 104 a UrhG. Bisher konnten sich Abmahner in solchen Fällen grundsätzlich aussuchen, an welchem Gericht sie klagen wollten - die Zeit ist nun vergangen. 
§ 104 a UrhG lautet: 
"(1) Für Klagen wegen Urheberrechtsstreitsachen gegen eine natürliche  Person, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem  Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder  selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, ist das Gericht  ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk diese Person zur Zeit der  Klageerhebung ihren Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen ihren  gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wenn die beklagte Person im Inland weder  einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist das Gericht  zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.   (2) § 105 bleibt unberührt." 
Nachdem das neue Gesetz in Kraft getreten ist, haben sich diverse Abmahnschreiben geändert. So sind zum Beispiel in einigen "Filesharing-Abmahn-Standardschreiben" - wie zu erwarten war - zwar die Abmahngebühren in den Forderungen gesenkt, dafür aber die Schadensersatzforderungen erhöht worden. In anderen solcher Standardschreiben ist zum Beispiel die Vergleichssumme gleich, und auch der Schadensersatzbetrag ist geblieben, aber die Begründung hat sich geändert. In der Regel wird in den Abmahnungen die Ansicht vertreten und ausgeführt, die Gebührenbegrenzung des neuen § 97 a Abs. 3 Satz 2 UrhG sei wegen der besonderen Umstände des Einzelfalles unbillig. In der Rechtsprechung wird zu klären sein, wann derartige besondere Umstände nach § 97 a Abs. 3 Satz UrhG anzunehmen sind. Zur Zeit (Ende Oktober 2013) werden jedenfalls nach wie vor massenhaft Abmahnungen an Verbraucher wegen illegalen Filesharings geschickt. 
Zu beachten ist, dass sich die Gebührenbegrenzung lediglich auf  Abmahngebühren und insbesondere nicht auf Schadensersatzbeträge bezieht. Sind also  zum Beispiel eine Vielzahl von Titeln Gegenstand einer Abmahnung, wird das in der Regel zu hohen Schadensersatzforderungen in Abmahnungen führen.
  
Die neue   Rechtslage und die Reaktionen aus der Abmahnseite zeigen klar, wie   wichtig anwaltlicher Rat für Abgemahnte ist. Lassen Sie sich auf keine   unberechtigten Forderungen ein, sondern zählen Sie auf anwaltlichen Rat von Fachanwälten für Urheber- und Medienrecht auf Ihrer Seite. Gerne können Sie sich an die Anwaltskanzlei Wienen, Fachanwaltskanzlei für Urheber- und Medienrecht wenden, 
Telefon: 030 - 390 398 80. 
Wir beraten und vertreten bundesweit seit Jahren Abgemahnte in Filesharing-Angelegenheiten. 
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Rechtsanwältin Amrei Viola Wienen, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht Anwaltskanzlei Wienen, Kanzlei für Medien & Wirtschaft  Kurfürstendamm 125 A  10711 Berlin  Telefon: 030 / 390 398 80 www.Kanzlei-Wienen.de 
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