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 In der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13.11.2012, VI ZR  330/11, AfP 2013, 54, ging es um Beiträge über den Appollonia-Prozess aus den  80er Jahren, die im Jahr 1999 in einem kostenloses Online-Archiv zum Abruf  bereitgestellt worden waren. Sie finden das Urteil hier im Volltext. 
Tenor 
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des  7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 1.  November 2011 aufgehoben. 
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 15. April 2011 abgeändert und die Klage abgewiesen. 
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 
Von Rechts wegen. 
Tatbestand  
1 Der Kläger begehrt von der Beklagten es zu  unterlassen, über Straftaten aus dem Jahr 1981, derentwegen der Kläger  1982 zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, unter  Nennung seines Nachnamens zu berichten. 
2 Das Magazin "Der Spiegel" berichtete in den Ausgaben vom 22. November  1982, 3. Januar 1983 und 14. November 1983 über den  "Apollonia-Prozess". Der Kläger war angeklagt, am frühen Abend des 13.  Dezember 1981 1 an Bord der Yacht "Apollonia", die sich mit Kurs Karibik  auf hoher See befand, zwei Menschen erschossen und einen dritten schwer  verletzt zu haben. Deshalb wurde er vom Landgericht Bremen wegen Mordes  in zwei Fällen und wegen versuchten Mordes in einem Fall zu einer  lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. In dem letzten Artikel wird  über das Revisionsverfahren berichtet, in dem der Bundesgerichtshof die  Revision des Klägers gegen seine Verurteilung verworfen hat. 
3 Ab April 1999 erstellte die Beklagte unter "www.spiegel.de" ein im  Wesentlichen kostenloses Online-Archiv, in welchem bis zum Jahr 2002  auch die vorgenannten Artikel zum Abruf bereitgestellt wurden. Bei der  Eingabe des vollen Namens des Beklagten werden - auch über "Google" -  die vorgenannten Berichte an den ersten Stellen angezeigt. 
4 Im Jahr 2001 erschien das Buch "Logbuch der Angst - Der Fall der  Apollonia" von Klaus Hympendahl. Im Jahr 2004 brachte die ARD den Fall  als Fernsehspiel unter dem Titel "Mord in der Karibik - Die Todesfahrt  der Apollonia" in der Reihe "Die großen Kriminalfälle". Zeitungsberichte  über die Fahrt der Apollonia gab es bis in das Jahr 2008. In allen  diesen Veröffentlichungen wurde der Name des Klägers allerdings nicht  genannt. 
5 Nachdem der Kläger - nach seiner eigenen Darstellung erstmals im Jahr  2009 - Kenntnis von den Online-Veröffentlichungen der Beklagten erlangt  hatte, mahnte er mit Schreiben vom 1. Februar 2010 die Beklagte wegen  der identifizierenden Berichterstattung im Internet ab und hat - nachdem  die Beklagte keine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgab - die  vorliegende Unterlassungsklage erhoben. Das Landgericht hat die Beklagte  antragsgemäß verurteilt, es zu unterlassen, über die Straftat des  Klägers aus dem Jahr 1981 unter Nennung seines Nachnamens zu berichten.  Die hiergegen gerichtete Berufung der 3 Beklagten hat das  Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht  zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren  weiter. 
Gründe 
I. 
6 Das Berufungsgericht meint, bei der Abwägung zwischen dem Recht des  Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit und Achtung seines Privatlebens  sowie seiner Anonymität aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK und dem Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10  EMRK überwiege das Schutzinteresse des Klägers. Das Bereithalten der  beanstandeten Beiträge unter Nennung des Nachnamens des Klägers zum  Abruf im Internet verletze dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht in  rechtswidriger Weise. Dabei stehe im Vordergrund, dass die Rezipienten  lange Zeit nach den Taten und der Verurteilung durch die ausführlichen  Beiträge erneut und erstmalig erführen, dass der Kläger zwei Morde und  einen Mordversuch begangen habe und dafür verurteilt worden sei. Die  Informationen über die von dem Kläger begangenen Gewaltverbrechen hätten  bei aller zugleich mitgeteilten Kritik an den Feststellungen des mit  der Strafsache befassten Schwurgerichts eine stigmatisierende Wirkung.  Denn wegen der außergewöhnlichen Schwere des Tatunrechts und der Folgen  der Taten begründeten die Veröffentlichungen in besonderem Maß die  Gefahr, dass sie sich bei den Rezipienten als Anknüpfungspunkt für eine  soziale Abgrenzung und Isolierung des Klägers auswirkten. Mit  zunehmendem zeitlichem Abstand zur Tat gewinne das  Resozialisierungsinteresse des Straftäters an Bedeutung. Die  Reaktualisierung der Verbrechen des Klägers auf dem Internetportal der  Beklagten habe mit einem 6 zeitlichen Abstand von mindestens 18 Jahren  zur Tat und mindestens 16 Jahren zum Abschluss des Revisionsverfahrens  stattgefunden, ohne dass es einen neuen Anknüpfungspunkt für ein  öffentliches Informationsinteresse gegeben habe. Der Anlass für die  Bereitstellung der Artikel aus den Jahren 1982 und 1983 sei lediglich  die Schaffung des Online-Archivs gewesen. Der nicht näher bekannte  Zeitpunkt der Bereitstellung der Artikel im Internet habe längstens etwa  ein Jahr vor oder etwa zwei Jahre nach der Entlassung des Klägers aus  dem Strafvollzug gelegen. Auch unter Berücksichtigung des  Informationsinteresses der Öffentlichkeit sei im Verhältnis zu der damit  für den Kläger verbundenen Beeinträchtigung kein hinreichender Grund  erkennbar, ein schutzwürdiges Informationsinteresse bei dem vorliegenden  zeitlichen Ablauf auf eine erneute Bekanntgabe des Nachnamens des  Klägers zu erstrecken. Auch bei einer Bereitstellung von Informationen  auf Internetportalen als sogenannte passive Darstellungsplattform dürfe  nicht außer Acht bleiben, dass mit den technischen Nutzungsmöglichkeiten  des Internets und den dort kostenlos verfügbaren und hoch effizient  arbeitenden Suchmaschinen bei Eingabe des Namens des Klägers zeitlich  und örtlich unbegrenzt ein Zugriff auf die Artikel mit dem vollen Namen  des Klägers möglich sei. Von einem solchen "Dauerzustand" gehe eine ganz  erhebliche Eingriffsintensität auf das Persönlichkeitsrecht des Klägers  aus. Eine Anonymisierung des Täters im elektronischen Archiv müsse  nicht eine Tilgung der Geschichte und vollständige Immunisierung von  Straftätern zur Folge haben. Wenn die unveränderten Beiträge in einem  herkömmlichen Archiv mit Printmedien bereitgestellt würden, aber nicht  für die breite Öffentlichkeit des Internets voraussetzungslos abrufbar  wären, wäre einem Interesse an zeitgeschichtlichen  Recherchemöglichkeiten hinreichend Genüge getan. Jedenfalls habe es der  Beklagten nach Zugang der Abmahnung des Klägers oblegen, die dort  bezeichneten Artikel zu überprüfen und den Nachnamen des Klägers zu  entfernen sowie darüber hinaus ihr Internetangebotauf weitere Beiträge  über die Straftaten des Klägers unter Nennung seines Namens  durchzusehen. 
II. 
7 Die Erwägungen des Berufungsgerichts halten einer  revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Dem Kläger steht kein  Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG zu. 
8 1. Das Berufungsgericht hat allerdings mit Recht angenommen, dass das  Bereithalten der angegriffenen Meldung zum Abruf im Internet einen  Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers darstellt.  Denn die Berichterstattung über ein Strafverfahren unter namentlicher  Nennung des Beschuldigten beeinträchtigt zwangsläufig dessen Recht auf  Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufs, weil sie sein  mögliches Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und seine Person in den  Augen der Adressaten negativ qualifiziert (vgl. Senatsurteile vom 7.  Dezember 1999 - , , 202 f.; vom 15. Dezember 2009 - VI ZR 227/08, BGHZ 183, 353 Rn. 10; vom 9. Februar 2010 - , VersR 2010, 673 Rn. 13; vom 20. April 2010 - VI ZR 245/08, AfP 2010, 261 Rn. 11; vom 1. Februar 2011 - VI ZR 345/09, VersR 2011, 634 Rn. 11; vom 22. Februar 2011 - VI ZR 114/09, AfP 2011, 176 Rn. 11; vom 22. Februar 2011 - VI ZR 346/09, AfP 2011, 180 Rn. 10; vom 8. Mai 2012 - , VersR 2012, 994 Rn. 34; BVerfG, AfP 2012, 143 Rn. 36; EGMR, Urteil vom 7. Februar 2012 - ,  K & R 2012, 187 Rn. 83, 96 - Axel Springer AG gegen Deutschland,  jeweils mwN). Dies gilt nicht nur bei aktiver Informationsübermittlung  durch die Medien, wie es im Rahmen der herkömmlichen Berichterstattung  in Tagespresse, Rundfunk oder Fernsehen ge-7 schieht, sondern auch dann,  wenn - wie im Streitfall - den Straftäter identifizierende Inhalte  lediglich auf einer passiven Darstellungsplattform im Internet zum Abruf  bereitgehalten werden. Diese Inhalte sind nämlich grundsätzlich jedem  interessierten Internetnutzer zugänglich (vgl. Senatsurteile vom 8. Mai  2012 - , aaO und vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, zur Veröffentlichung bestimmt). 
9 2. Im Ausgangspunkt zutreffend hat es das Berufungsgericht auch für  geboten erachtet, über den Unterlassungsantrag aufgrund einer Abwägung  des Rechts des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit und Achtung  seines Privatlebens aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10  EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit  zu entscheiden. Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines  Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss  durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten  Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des  Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der  Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu  berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur  dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die  schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. Senatsurteile  vom 8. Mai 2012 - , aaO Rn. 35 und vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12; zVb; EGMR, Urteil vom 7. Februar 2012 - , aaO Rn. 89 ff., jeweils mwN). 
10 3. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, dass  das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers dadurch in  rechtswidriger Weise verletzt wird, dass die beanstandeten  Presseberichte, die ihn mit vollem Namen nennen, zum Abruf im Internet  bereitgehalten werden. Das Berufungsgericht hat das von der Beklagten  verfolgte Informationsinteresse der Öffent-9 lichkeit und ihr Recht auf  freie Meinungsäußerung mit einem zu geringen Gewicht in die Abwägung  eingestellt. 
11 a) Nach den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Maßstäben (vgl. Senatsurteile vom 8. Mai 2012 - , aaO Rn. 37 und vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, zVb; BVerfG, AfP 2009, 365 Rn. 17; AfP 2009, 480 Rn. 61 f.; AfP 2010, 365  Rn. 27 ff.; AfP 2012, 143 Rn. 36, 39, jeweils mwN) darf die Presse zur  Erfüllung ihrer Aufgaben nicht grundsätzlich auf eine anonymisierte  Berichterstattung verwiesen werden (vgl. BVerfG, AfP 2009, 46  Rn. 12; AfP 2012, 143 Rn. 39). Straftaten - auch konkreter Personen -  aufzuzeigen, gehört zu den legitimen Aufgaben der Medien (BVerfG, AfP  2012, 143 Rn. 39; Wenzel/Burkhart, Das Recht der Wort- und  Bildberichterstattung, 5. Aufl. 2003, Kap. 10 Rn. 154). Wahre  Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn  sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht.  Allerdings kann auch eine wahre Darstellung das Persönlichkeitsrecht des  Betroffenen verletzen, wenn sie einen Persönlichkeitsschaden  anzurichten droht, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der  Verbreitung der Wahrheit steht. Dies kann insbesondere dann der Fall  sein, wenn die Aussagen geeignet sind, eine erhebliche Breitenwirkung zu  entfalten und eine besondere Stigmatisierung des Betroffenen nach sich  zu ziehen, so dass sie zum Anknüpfungspunkt für eine soziale Ausgrenzung  und Isolierung zu werden drohen (vgl. BVerfGE 97, 391, 404 f.; BVerfG, AfP 2009, 365 Rn. 17). 
12 b) Geht es um eine Berichterstattung über eine Straftat, so ist zu  berücksichtigen, dass eine solche Tat zum Zeitgeschehen gehört, dessen  Vermittlung Aufgabe der Medien ist. Die Verletzung der Rechtsordnung und  die Beeinträchtigung von Rechtsgütern der betroffenen Bürger oder der  Gemeinschaft begründen ein anzuerkennendes Interesse an näherer  Information über Tat und Täter (vgl. etwa Senatsurteile vom 17. Dezember  1999 - , BGHZ 11 143, 199, 204; vom 15. November 2005 - , VersR 2006, 274 Rn. 14; vom 8. Mai 2012 - , aaO Rn. 38; vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, zVb; BVerfG, AfP 2009, 365 Rn. 18; AfP 2010, 365 Rn. 32; EGMR, Urteil vom 7. Februar 2012 - ,  aaO Rn. 96). Die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts muss aber  in angemessenem Verhältnis zur Schwere des Fehlverhaltens und seiner  sonstigen Bedeutung für die Öffentlichkeit stehen (vgl. Senatsurteil vom  30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, zVb). 
13 c) Mit zeitlicher Distanz zum Strafverfahren und nach Befriedigung  des aktuellen Informationsinteresses der Öffentlichkeit gewinnt das  Interesse des Betroffenen, von einer Reaktualisierung seiner Verfehlung  verschont zu bleiben, zunehmend an Bedeutung (vgl. Senatsurteil vom 30.  Oktober 2012 - VI ZR 4/12, zVb und vom 8. Mai 2012 - , aaO Rn. 40; , 233; BVerfG, AfP 2006, 354, 355; BVerfG, AfP 2009, 365  Rn. 21, jeweils mwN). Das allgemeine Persönlichkeitsrecht bietet Schutz  vor einer zeitlich uneingeschränkten Befassung der Medien mit der  Person des Straftäters. Hat die das öffentliche Interesse veranlassende  Tat mit dem Abschluss des Strafverfahrens die gebotene Reaktion der  Gemeinschaft erfahren und ist die Öffentlichkeit hierüber hinreichend  informiert worden, so lassen sich fortgesetzte oder wiederholte  Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen mit Blick auf sein  Interesse an der Wiedereingliederung in die Gemeinschaft nicht ohne  weiteres rechtfertigen. Eine vollständige Immunisierung vor der  ungewollten Darstellung persönlichkeitsrelevanter Geschehnisse ist damit  jedoch nicht gemeint (, 233; BVerfG, AfP 2009, 365  Rn. 21). Das allgemeine Persönlichkeitsrecht vermittelt dem Betroffenen  keinen uneingeschränkten Anspruch darauf, in der Öffentlichkeit  überhaupt nicht mehr mit seiner Verfehlung konfrontiert zu werden (vgl.  Senatsurteile vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, zVb und vom 8. Mai 2012 - ,  aaO, mwN). Selbst die Verbüßung der Straftat führt nicht dazu, dass ein  Täter den uneingeschränkten Anspruch 13 erwirbt, mit der Tat "allein  gelassen zu werden". Maßgeblich ist vielmehr stets, in welchem Ausmaß  das Persönlichkeitsrecht einschließlich des Resozialisierungsinteresses  des Straftäters von der Berichterstattung unter den konkreten Umständen  des Einzelfalls beeinträchtigt wird (vgl. BVerfG NJW 2000, 1859, 1860; AfP 2009, 365 Rn. 21; EGMR, Urteil vom 7. Dezember 2006, Beschwerde Nr. ,  Österreichischer Rundfunk gegen Österreich, Nr. 68, ÖJZ 2007, 472, 473,  jeweils mwN). Für die Intensität der Beeinträchtigung des  Persönlichkeitsrechts kommt es auch auf die Art und Weise der  Darstellung, insbesondere auf den Grad der Verbreitung des Mediums an  (vgl. Senatsurteil vom 9. Februar 2010 - , GRUR 2010, 549 Rn. 19). 
14 d) Nach diesen Grundsätzen hat das Interesse des Klägers am Schutz  seiner Persönlichkeit hinter dem von der Beklagten verfolgten  Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihrem Recht auf freie  Meinungsäußerung zurückzutreten. 
15 aa) Das Berufungsgericht zieht nicht in Zweifel, dass die Berichte  über die Straftat und die Verurteilung des Klägers zum Zeitpunkt der  ursprünglichen Berichterstattung rechtmäßig waren. In den Beiträgen, die  der Kläger nur hinsichtlich der Nennung seines Namens, nicht aber im  Übrigen angreift, wird wahrheitsgemäß und sachlich ausgewogen über die  Tat, ihre Hintergründe, die Persönlichkeit des Klägers und den  Strafprozess berichtet. Auch der Kläger selbst stellt nicht in Frage,  dass die ihn identifizierenden Angaben zum Zeitpunkt der erstmaligen  Veröffentlichung der Artikel im "Spiegel" zulässig waren. 
16 bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war es auch  zulässig, die genannten Artikel nach April 1999 unverändert in ein  Online-Archiv einzustellen und weiterhin zum Abruf bereitzuhalten. 
17 (1) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind die Artikel  als frühere Veröffentlichung im "Spiegel" erkennbar, die lediglich  online zum Abruf bereitgehalten werden. Ein Auffinden setzt eine  gezielte Suche voraus. Sie waren und sind nur auf einer als passive  Darstellungsplattform gestalteten Website verfügbar, die typischerweise  nur von solchen Nutzern zur Kenntnis genommen wird, die sich selbst  aktiv informieren (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, zVb und Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - , aaO Rn. 43 mwN; BVerfG, AfP 2000, 445, 448; NJW 2003, 2818, 2819; NJW 2008, 1298 Rn. 20). 
18 2) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts musste die Beklagte  die Berichte nicht allein aufgrund des Zeitablaufs anonymisieren. Ein  anerkennenswertes Interesse der Öffentlichkeit besteht nicht nur an der  Information über das aktuelle Zeitgeschehen, sondern auch an der  Möglichkeit, vergangene zeitgeschichtliche Ereignisse anhand der  unveränderten Originalberichte in den Medien zu recherchieren (vgl.  Senatsurteil vom 15. Dezember 2009 - VI ZR 227/08, BGHZ 183, 353  Rn. 20 mwN). Dementsprechend nehmen die Medien ihre Aufgabe, in  Ausübung der Meinungsfreiheit die Öffentlichkeit zu informieren und an  der demokratischen Willensbildung mitzuwirken, auch dadurch wahr, dass  sie nicht mehr aktuelle Veröffentlichungen für interessierte  Mediennutzer verfügbar halten. 
19 (3) Der "Apollonia-Prozess" war ein bedeutendes zeitgeschichtliches  Ereignis. Er betraf ein spektakuläres Kapitalverbrechen, das untrennbar  mit der Person und dem Namen des Klägers verbunden ist. In ähnlicher  Weise werden viele Aufsehen erregende Kriminalfälle der  Strafrechtsgeschichte unter dem Namen der Täter geführt. Nach den vom  Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Landgerichts  beschäftigten die Ereignisse auf der "Apollonia" und der nachfolgende  Prozess die Medien bis in die jüngste Zeit. 17 Dies belegt die besondere  zeitgeschichtliche Bedeutung dieses Falles und das nach wie vor  bestehende Interesse der Öffentlichkeit. Ein generelles Verbot der  Einsehbarkeit und Recherchierbarkeit der Originalberichte bzw. ein Gebot  der Löschung aller früheren, den Straftäter identifizierenden  Darstellungen in Online-Archiven würde dazu führen, dass Geschichte  getilgt und der Straftäter vollständig immunisiert würde (vgl.  Senatsurteil vom 15. Dezember 2009 - VI ZR 227/08, aaO Rn. 20 mwN). Hierauf hat der Täter keinen Anspruch (vgl. BVerfG, NJW 2000, 1859, 1860; AfP 2009, 365 Rn. 21). 
20 (4) Etwas anderes ergibt sich auch nicht - wie das Berufungsgericht  meint - aus den technischen Nutzungsmöglichkeiten des Internets und den  dort kostenlos verfügbaren und "hoch effizient arbeitenden  Suchmaschinen". Die technischen Möglichkeiten des Internets  rechtfertigen es nicht, die Zugriffsmöglichkeiten auf Originalberichte  über besondere zeitgeschichtliche Ereignisse nur auf solche Personen zu  beschränken, die Zugang zu Print-Archiven haben oder diesen suchen. 
21 (5) Die durch die beanstandete identifizierende Berichterstattung  hervorgerufene Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers  steht auch nicht außer Verhältnis zu dem nach wie vor bestehenden  Informationsinteresse der Öffentlichkeit, hinter dem das Interesse des  Klägers an einer Anonymisierung zeitgeschichtlicher Originalberichte  zurückzutreten hat. Die Verurteilung des Klägers erfolgte wegen eines  Kapitalverbrechens, das besondere zeitgeschichtliche Bedeutung erlangt  hat. Trotz der Schwere der Tat wird der Kläger in den Berichten als  Person nicht stigmatisiert. Er wird vielmehr ausdrücklich als nicht  bösartig bezeichnet, sondern als Person, die aufgrund ihres  biografischen Hintergrundes unfähig war, die bis zum Wahnsinn und zur  Verblendung aller Beteiligten überspannte Situation an Bord der  "Apollonia" zu bewältigen. Er wird weiter als Mensch charakterisiert,  mit dem man an Land gut Freund in allen Le-20 benslagen sein könne, ohne  auch nur das Geringste von ihm fürchten zu müssen, mit dem man jedoch  nicht für Wochen an Bord einer Yacht auf See gehen dürfe. In diesem  Lichte behält die kritische Berichterstattung über den  "Apollonia"-Prozess im Online-Archiv der Beklagten eine aktuelle  Bedeutung für das Interesse der Öffentlichkeit daran, wie schmal - so  wörtlich am Ende des letzten Berichts - in Extremsituationen die  Gratwanderung zwischen Gut und Böse sein kann. 
22 (6) Bei dieser Sachlage überwiegt das Interesse des Klägers am Schutz  seiner Persönlichkeit das Interesse der Beklagten, die Originalberichte  über den Fall in ihr Online-Archiv zu stellen und als Zeitdokument zur  Information der interessierten Öffentlichkeit bereitzuhalten, nicht. 
Galke Zoll Wellner Diederichsen Stöhr 
Vorinstanzen: 
LG Hamburg, Entscheidung vom 15.04.2011 - 324 O 113/10 - 
OLG Hamburg, Entscheidung vom 01.11.2011 -  - 22 
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