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Fachanwaltschaft für Urheber- und Medienrecht

Fachanwälte für Urheber- und Medienrecht haben besondere praktische Erfahrungen und theoretische Kenntnisse im Urheber- und Medienrecht. Die zuständige Rechtsanwaltskammer verleiht die Befugnis, eine Fachanwaltsbezeichnung zu führen. Voraussetzung dafür ist nach der Fachanwaltsordung der Nachweis theoretischer  Kenntnisse und praktischer Erfahrungen in dem jeweiligen Gebiet der Fachanwaltschaft.

Besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen liegen nach der Fachwanwaltsordnung vor, wenn diese auf dem Fachgebiet erheblich das Maß dessen übersteigen, das üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung im Beruf vermittelt wird. Um einen Fachanwaltstitel zu führen, wird grundsätzlich zunächst ein Fachanwaltslehrgang besucht bzw. es werden Prüfungen absolviert. Außerdem ist jahrelange praktische Erfahrung nachzuweisen.

Rechtsanwältin Wienen wurde im Jahr 2012 von der Rechtsanwaltskammer Berlin die Befugnis verliehen, die Fachanwaltsbezeichnung "Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht" zu führen.

Die Entwicklung der Fachanwaltschaften lässt sich in Übersichten der Bundesrechtsanwaltskammer nachvollziehen. Es gibt für diverse Rechtsgebiete Fachanwaltschaften. Der Statistik der Bundesrechtsanwaltskammer nach gab es zum 01.01.2012 bundesweit 158.425 Rechtsanwälte. Von diesen 158.425 Rechtsanwälten waren bundesweit nur 193 Fachanwälte für Urheber- und Medienrecht, darunter 41  Fachanwältinnen.

In welchen Themen kennen sich Fachanwälte für Urheber- und Medienrecht besonders gut aus?

Dazu können zum Beispiel Fragen bezüglich Abmahnungen im Internet gehören. In der Praxis der Anwaltskanzkei Wienen werden insbesondere folgende Fragen oft gestellt:

  • Was ist im Falle einer Abmahnung zu tun?
  • Muss eine Unterlassungserklärung wegen einer Urheberrechtsverletzung abgegeben werden?
  • Ist eine Äußerung im Internet, in der Zeitung, im Fernsehen, im Radio zulässig, oder ist das eine Persönlichkeitsrechtsverletzung?
  • Was kann gegen eine Bewertung auf einem Internetportal unternommen werden?
  • Wieso kann ich als Arzt/Lehrer überhaupt auf so einem Portal bewertet werden? Ist das datenschutzrechtlich zulässig?
  • Ist die Veröffentlichung einer Gegendarstellung möglich und sinnvoll?
  • Was ist der Unterschied zwischen Gegendarstellung und Berichtigung?
  • Wie kann ein Manuskript oder ein Song geschützt werden? Wie funktioniert eine Hinterlegung?
  • Wann darf ein Bild verwendet werden, was ist im Detail wichtig? Was gilt für Lizenzen? Welche Einwilligungen von abgebildeten Personen brauche ich?

Im Detail ist in § 14 j der Fachanwaltsordnung geregelt, dass besondere Kenntnisse für die Fachanwaltschaft im Urheber- und Medienrecht in folgenden Bereichen nachzuweisen sind:

1. Urheberrecht einschließlich des Rechts der Wahrnehmungsgesellschaften, Leistungsschutzrechte,
Urhebervertragsrecht, internationale Urheberrechtsabkommen,
2. Verlagsrecht einschließlich Musikverlagsrecht,
3. Recht der öffentlichen Wort- und Bildberichterstattung,
4. Rundfunkrecht,
5. wettbewerbsrechtliche und werberechtliche Bezüge des Urheber- und Medienrechts,
Titelschutz,
6. Grundzüge des Mediendienste-, Teledienste- und Telekommunikationsrechts, des
Rechts der Unterhaltungs- und Kulturveranstaltungen sowie des Rechts der deutschen
und europäischen Kulturförderung,
7. Verfahrensrecht und Besonderheiten des Prozessrechts.