| Dienstag, 23.09.2014 Der Kläger ist niedergelassener Gynäkologe. Die  Beklagte betreibt ein Portal zur Arztsuche und Arztbewertung.  Internetnutzer können dort kostenfrei der Beklagten vorliegende  Informationen über Ärzte und Träger anderer Heilberufe abrufen. 
 Zu den  abrufbaren Daten zählen unter anderem Name, Fachrichtung,  Praxisanschrift, Kontaktdaten und Sprechzeiten sowie Bewertungen des  Arztes durch Portalnutzer. Die Abgabe einer Bewertung erfordert eine  vorherige Registrierung. Hierzu hat der bewertungswillige Nutzer  lediglich eine E-Mail-Adresse anzugeben, die im Laufe des  Registrierungsvorgangs verifiziert wird. Der Kläger ist in dem genannten Portal mit seinem  akademischen Grad, seinem Namen, seiner Fachrichtung und der Anschrift  seiner Praxis verzeichnet. Nutzer haben ihn im Portal mehrfach bewertet.  Gestützt auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht verlangt er von der  Beklagten, es zu unterlassen, die ihn betreffenden Daten – also  "Basisdaten" und Bewertungen – auf der genannten Internetseite zu  veröffentlichen, und sein Profil vollständig zu löschen. Amts- und Landgericht haben die Klage abgewiesen. Der  unter anderem für den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts  zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des  Klägers zurückgewiesen. Das Recht des Klägers auf informationelle  Selbstbestimmung überwiegt das Recht der Beklagten auf  Kommunikationsfreiheit nicht. Die Beklagte ist deshalb nach § 29 Abs. 1  Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zur Erhebung, Speicherung und Nutzung  sowie nach § 29 Abs. 2 BDSG zur Übermittlung der Daten an die  Portalnutzer berechtigt. Zwar wird ein Arzt durch seine Aufnahme in ein  Bewertungsportal nicht unerheblich belastet. Abgegebene Bewertungen  können – neben den Auswirkungen für den  sozialen und beruflichen  Geltungsanspruch des Arztes – die Arztwahl behandlungsbedürftiger  Personen beeinflussen, so dass er im Falle negativer Bewertungen  wirtschaftliche Nachteile zu gewärtigen hat. Auch besteht eine gewisse  Gefahr des Missbrauchs des Portals. Auf der anderen Seite war im Rahmen der Abwägung aber  zu berücksichtigen, dass das Interesse der Öffentlichkeit an  Informationen über ärztliche Leistungen vor dem Hintergrund der freien  Arztwahl ganz erheblich ist und das von der Beklagten betriebene Portal  dazu beitragen kann, einem Patienten die aus seiner Sicht erforderlichen  Informationen zur Verfügung zu stellen. Zudem berühren die für den  Betrieb des Portals erhobenen, gespeicherten und übermittelten Daten den  Arzt nur in seiner sogenannten "Sozialsphäre", also in einem Bereich,  in dem sich die persönliche Entfaltung von vornherein im Kontakt mit  anderen Personen vollzieht. Hier muss sich der Einzelne auf die  Beobachtung seines Verhaltens durch eine breitere Öffentlichkeit sowie  auf Kritik einstellen. Missbrauchsgefahren ist der betroffene Arzt nicht  schutzlos ausgeliefert, da er von der Beklagten die Löschung unwahrer  Tatsachenbehauptungen sowie beleidigender oder sonst unzulässiger  Bewertungen verlangen kann. Dass Bewertungen anonym abgegeben werden  können, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn die Möglichkeit zur  anonymen Nutzung ist dem Internet immanent (vgl. § 13 Abs. 6 Satz 1 des  Telemediengesetzes [TMG]) § 29 BDSG Geschäftsmäßige Datenerhebung und –speicherung zum Zweck der Übermittlung  (1)Das geschäftsmäßige Erheben, Speichern, Verändern  oder Nutzen personenbezogener Daten zum Zweck der Übermittlung,  insbesondere wenn dies der Werbung, der Tätigkeit von Auskunfteien oder  dem Adresshandel dient, ist zulässig, wenn 1.kein Grund zu der Annahme besteht, dass der  Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Erhebung,  Speicherung oder Veränderung hat, 2.die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen  entnommen werden können oder die verantwortliche Stelle sie  veröffentlichen dürfte, es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse  des Betroffenen an dem Ausschluss der Erhebung, Speicherung oder  Veränderung offensichtlich überwiegt, oder 3.… (2)Die Übermittlung im Rahmen der Zwecke nach Absatz 1 ist zulässig, wenn 1.der Dritte, dem die Daten übermittelt werden, ein berechtigtes Interesse an ihrer Kenntnis glaubhaft dargelegt hat und 2.kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat. … (3) – (7) … § 13 TMG Pflichten des Diensteanbieters  (1) – (5)… (6)Der Diensteanbieter hat die Nutzung von Telemedien  und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit  dies technisch möglich und zumutbar ist. […] (7)… Urteil vom 23. September 2014 - VI ZR 358/13   AG München - 158 C 13912/12 – Entscheidung vom 12. Oktober 2012   LG München I - 30 S 24145/12 – Entscheidung vom 19. Juli 2013   Karlsruhe, den 23. September 2014 Quellle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshof vom 23.09.2014 |