Abgemahnt? In Eilfällen - Telefon (030) 390 398 80 *** außergerichtliche Beratung und Vertretung***gerichtliche Vertretung***Wirtschaftsmediation***

Suche

Filesharing

Die Rechtsanwaltskanzlei Wienen berät und vertritt in Berlin und bundesweit bei Filesharing-Abmahnungen.

Fragen & Antworten - Abmahnung Filesharing

Was können Sie als Abgemahnter tun?

Was besagt die Rechtsprechung bei Filesharing-Abmahnungen?

Ist eine Abmahnung ohne Vollmacht wirksam?

Leistungen

Mandantenanfragen der Anwaltskanzlei Wienen zu Filesharing-Abmahnungen betreffen damit verbundene

  • außergerichtliche Beratung und Vertretung
  • Mahnverfahren
  • zivilrechtliche Eilverfahren und Klagen
  • sowie medienstrafrechtliche Verfahren bzw. Akteneinsicht im Zusammenhang mit Hausdurchsuchung und Beschlagnahme von Computern.

Filesharing-Abmahnungen

Die abmahnende Kanzlei fordert in Filesharing-Abmahnschreiben üblicher Weise, dass innerhalb einer kurzen Frist die Erklärung unterzeichnet eingesandt und ein bestimmter Betrag gezahlt werden  soll.

modifizierte Unterlassungserklärung

In den meisten Filesharing-Abmahnungen ist eine vorformulierte Unterlassungserklärung enthalten. Wer eine Unterlassungserklärung ungeprüft unterschreibt, kann vorschnell handeln und die Situation dadurch verschlimmern.

In den meisten Fällen kann die Unterlassungserklärung für Sie von der Anwaltskanzlei Wienen zu Ihren Gunsten geändert werden. In der Fachsprache heißt das: „modifizierte Unterlassungserklärung“. Wenn eine vorformulierte Unterlassungserklärung, wie diese meist den Abmahnungen beigefügt ist, unterschrieben und zurückgeschickt wird, kann das mit diversen Nachteilen verbunden sein - so zum Beispiel unter Umständen mit einem Schuldeingeständnis und mit der Anerkennung der geforderten Kosten. Eine in Abmahnschreiben beigefügte vorformulierte Unterlassungserklärung sollte daher von entsprechend spezialisierten Anwälten für Sie geprüft, bzw. gegebenenfalls geändert erstellt werden. Im Regelfall wird bei Filesharing-Abmahnungen dann eine solche sogenannte modifzierte Unterlassungserklärung abgegeben. Denn grundsätzlich sollte die Pflicht zur Abgabe einer Unterlassungserklärung erfüllt werden, weil sonst ein teures gerichtliches Verfahren folgen kann.

Vergleichsbetrag

Außerdem kann in vielen Fällen eine Verminderung des Betrages, den Sie an die Gegenseite zahlen, erreicht werden.

Jeder Fall wird in der Kanzlei Wienen individuell geprüft und mit Ihnen detailliert besprochen – von der Frage der Berechtigung der Abmahnung bis zu der Frage der Störer- und Täterhaftung. Dabei sind Kostentransparenz und die vorherige genaue Absprache der Vergütung selbstverständlich.

Gerne können Sie sich an die Anwaltskanzlei Wienen wenden, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben,


Telefon: 030 / 390 398 80.

Rechtsanwältin Amrei Viola Wienen
Anwaltskanzlei Wienen, Kanzlei für Medien & Wirtschaft
Kurfürstendamm 125 A
10711 Berlin
www.kanzlei-wienen.de