Wenn bei der Namenseingabe einer Person in eine Suchmaschine wie Google  als Suchergänzungsvorschlag Scientology vorgeschlagen wird, wird das  allgemeine Persönlichkeitsrecht der Person verletzt. Das Urteil des OLG Köln dazu finden Sie hier.
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G r ü n d e:
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I.
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Die Klägerin  zu 1), eine Aktiengesellschaft, befasst sich mit dem Direktvertrieb von  Nahrungsergänzungsmitteln und Kosmetika; der Klä ger zu 2) ist ihr  Gründer und Vorstandsvorsitzender. Sie nehmen die in Kalifornien/USA  ansässige Beklagte, die unter der Internetadresse www.H.de eine Suchmaschine betreibt, vor folgendem Hintergrund u.a. auf Unterlassung Anspruch:
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Durch Eingabe  von Suchbegriffen in die Suchmaschine der Beklagten können Nutzer über  eine angezeigte Trefferliste auf von Dritten ins Internet eingestellte  Inhalte Zugriff nehmen. Seit April 2009 hat die Beklagte eine sog.  „Autocomplete“-Funktion in ihre Suchmaschine integriert, mit deren Hilfe  dem Nutzer bei Eingabe von Suchbegriffen in einem sich daraufhin  öffnenden Fenster („dropdown-box“) automatisch -  variierend mit der  Reihenfolge der eingegebenen Buchstaben – verschiedene Suchvorschläge  („predictions“) in Form von Wortkombinationen angezeigt werden. Die im  Rahmen dieser Suchwortergänzungsfunktion angezeigten Suchvorschläge  werden auf der Basis eines Algorithmus ermittelt, der u.a. die Anzahl  der von anderen Nutzern eingegebenen Suchanfragen einbezieht.
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Der Kläger zu  2) stellte im Mai 2010 fest, dass bei Eingabe seines Namens in dem sich  im Rahmen der Autocomplete-Funktion öffnenden Fenster als Suchvorschläge  u.a. die Wortkombinationen „T scientology“ und „T betrug“ erschienen; beide Kläger sehen sich hierdurch in ihrem Persönlichkeitsrecht und geschäftlichen Ansehen verletzt.
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Mit  anwaltlichem Schreiben vom 04.05.2010 (Anlage K 23, Bl. 86 f d. A.)  wandte sich der Kläger zu 2) an die H Germany GmbH, deren Mitarbeiterin U  als administrative Ansprechpartnerin der Domain „H.de“ bei der E  registriert war (Anlage K 37, Bl. 380 ff d. A.), und forderte diese  unter Hinweis darauf, dass der Suchvorschlag „T Scientology“  nur über fiktive Suchanfragen erzielt werden könne und Ergebnis einer  Manipulation sei, dazu auf, die Anzeige des vorbezeichneten  Suchwortergänzungsvorschlags abzustellen. Eine diesem Schreiben  inhaltsgleiche E-Mail versandte der Kläger zu 2) am 05.05.2010 an (...) (Anlage B 7, Bl. 256 d. A.). Mit E-Mail vom  07.05.2010 (Anlage K 24, Bl. 92 d. A.) bestätigte die H Germany GmbH  durch Frau U den Eingang des an sie gerichteten Schreibens und teilte  mit, dieses zuständigkeitshalber an die Beklagte als Betreiberin der  Suchmaschine weitergeleitet zu haben, die den Sachverhalt prüfen und  sich anschließend mit dem anwaltlichen Bevollmächtigten des Klägers in  Verbindung setzen werde. Mit hierauf am selben Tag erwidernder E-Mail  verfocht der Kläger den Standpunkt, dass es der eigenen  Entscheidungsbefugnis der H Deutschland GmbH bzw. von Frau U als  administrativer Ansprechpartnerin der Domain „H.de“ unterfalle, die   gerügte Rechtsverletzung abzustellen und forderte sie auf, umgehend  „dafür Sorge zu tragen, dass die Rechtsverletzung eingestellt wird“  (Anlage B 8, Bl. 257 d. A.). Alsdann beantragten beide Kläger mit  Schriftsatz vom 10.05.2010  den Erlass einer einstweiligen Verfügung  gegen die Beklagte, gerichtet auf das Verbot „auf der Internetseite www.H.de nach Eingabe der Suchbegriffe ‚T‘ die Begriffe ‚Scientology‘ und ‚Betrug‘ vorzuschlagen, wenn dies gemäß einem dem Antrag als konkrete  Verletzungsform beigefügten Screenshot geschehe (Anlage K 25, Bl. 93 ff  d. A.). Am folgenden Tag, dem 11.05.2010, wandte sich die H Deutschland  GmbH durch Frau U mit der aus der Anlage B 9 (Bl. 258 d. A. = Anlage K  38, Bl. 384 d. A.) ersichtlichen E-Mail, auf deren Inhalt im Einzelnen  Bezug genommen wird, an den anwaltlichen Bevollmächtigten der Kläger.  Darin lehnte sie einen Zugriff auf die Autocomplete-Funktion der  Beklagten ab und führte im Übrigen aus, dass die Beklagte sie gebeten  habe, dahin zu antworten, dass ein Anspruch auf Löschung der  „angezeigten Suchwortauswahl“ aus näher dargestellten Gründen nicht zu  erkennen sei. Durch E-Mail vom 13.05.2010 (Bl. 388 d. A.) teilte die  Beklagte dem Bevollmächtigten der Kläger unter Bezugnahme auf dessen  Schreiben vom 05.05.2010 u. a. mit, dass sie  – da die „…betreffenden  Suchanfragen automatisch erstellt…“ würden, „…dem Wunsch von  Einzelpersonen, die derzeit angezeigten Links zu entfernen oder zu  ändern, nicht nachkommen…“ könne.
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Auf den  vorbezeichneten Antrag der Kläger erging am 12.05.2010 im Beschlussweg  die aus der Anlage K 26 (Bl. 105 ff d. A.) ersichtliche einstweilige  Verfügung (LG Köln, Aktenzeichen 28 O 314/10), mit welcher es der  Beklagten – sinngemäß - untersagt wurde, nach Eingabe der Vor- und  Nachnamen des Klägers zu 2) als Suchbegriffe die Suchwortergänzungen „Scientology“ und „Betrug“  vorzuschlagen. Diese Beschlussverfügung wurde am 27.05.2010 zunächst  der H Germany GmbH, am 13.09.2010 sodann der Beklagten zugestellt  (Anlagen K 27 und K 28, Bl. 109, 110 ff d. A.). Bereits vor der  förmlichen Zustellung der Beschlussverfügung an die Beklagte, nämlich am  16.06.2010, stellten die Kläger fest, dass die beanstandeten  Suchergänzungsvorschläge „Scientology“ und „Betrug“  aus der Autocomplete-Funktion der Suchmaschine der Beklagten entfernt  waren (vgl. Bl. 14 d. A. und die Anlage K 29, Bl. 113 d. A.). Die  Parteien streiten u.a. darüber, ob die Beklagte die Löschung dieser  Suchwortergänzungsvorschläge noch am selben Tag, konkret: dem  15.06.2010, vorgenommen hat, als sie ihrer Behauptung nach erstmals  durch die H Deutschland GmbH die Mitteilung von dem Erlass der  vorstehenden einstweiligen Verfügung erhalten habe. Die Abgabe einer  Abschlusserklärung hat die mit Schreiben vom 28.06.2010 (Anlage K 31,  Bl. 115 d. A.) seitens der Kläger hierzu aufgeforderte Beklagte indessen  verweigert.
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Im Rahmen der  vorliegenden, als Hauptsache zu dem vorangegangenen einstweiligen  Verfügungsverfahren betriebenen Klage verlangen die Kläger von der  Beklagten nunmehr über die bereits im Rahmen des vorläufigen  Rechtsschutzes geltend gemachte Unterlassung hinaus Ersatz  vorprozessualer Rechtsverfolgungskosten, konkret: der Kosten des  Abschlussschreibens vom 28.06.2010, der Kläger zu 2) außerdem die  Zahlung einer Geldentschädigung.
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Die Kläger  haben behauptet, dass der Kläger zu 2) weder in irgendeinem Zusammenhang  mit Scientology stehe noch dass ihm ein Betrug vorzuwerfen oder  insoweit auch nur ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden  sei. Die Anzeige der beanstandeten Suchergänzungsbegriffe im Rahmen der  Autocomplete-Funktion der Beklagten gehe auf von dritter Seite –  wahrscheinlich einem Wettbewerber - mit dem Ziel einer Schädigung ihres  Ansehens initiierte Manipulation durch Eingabe „fiktiver“ Suchbegriffe  zurück. Die Beklagte treffe insoweit eine eigene intellektuelle  Verantwortlichkeit, denn die mittels der Autocomplete-Funktion  angezeigten Suchvorschläge würden von ihr zur sinnvollen  Vervollständigung des Suchauftrags angeboten.
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Die Kläger haben beantragt,
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1.
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die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen auf der Internetseite www.H.de nach Eingabe der Suchbegriffe „T“ die Begriffe „Scientology“ und „Betrug“ vorzuschlagen, wenn dies wie folgt geschieht
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(es folgte sodann die Einblendung des Screenshots gemäß
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Bl. 2 d. A.);
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2.
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der Beklagten  für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung  gemäß Ziffer 1 ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 € und für den Fall,  dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine an ihren  Vorstandsmitgliedern zu vollziehende Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis  zu sechs Monaten anzudrohen;
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3.
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die Beklagte  zu verurteilen, an den Kläger zu 2) 25.000,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe  von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit der am 24.05.2011  eingetretenen Rechtshängigkeit zu zahlen;
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4.
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die Beklagte  zu verurteilen, an die Kläger 1.673,60 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5  Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit der am 24.05.2011  eingetretenen Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte  hat eingewandt, dass der Anzeige der Suchvorschläge bereits nicht die  Aussage zu entnehmen sei, dass der Kläger zu 2) in Verbindung mit  „Scientology“ stehe oder einen „Betrug“ begangen habe. Den angezeigten  Suchvorschlägen komme allenfalls die Bedeutung zu, dass Internetnutzer  in ihrer, der Beklagten, Suchmaschine nach dem Namen des Klägers zu 2)  und den weiteren, in den Suchvorschlägen kombinierten Begriffen gesucht  hätten. Die Annahme einer Manipulation der Suchvorgaben sei nicht  nachvollziehbar. Jedenfalls aber treffe sie keine Haftung als Störerin.
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Das  Landgericht hat die Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen,  dass den mit Hilfe der Autocomplete-Funktion in der Suchmaschine der  Beklagten als Suchwortergänzungen wiedergegebenen Wortkombinationen  keine inhaltliche Aussage über die Kläger zu entnehmen sei. Bei dem von  der Beklagten angebotenen Dienst handele es sich um eine Zusatzfunktion  der Suchmaschine, die den Nutzern die Vervollständigung ihrer  Suchanfrage erleichtern und die Suche schneller und für den Nutzer  effektiver gestalten solle. Dem verständigen Internetnutzer sei bei der  Inanspruchnahme der Hilfsfunktion der Suchmaschine bewusst, dass die  Ergänzungsvorschläge nicht das Ergebnis einer sinnhaften  Qualitätsprüfung seiner Anfrage, sondern allein das Resultat eines  technischen Vorgangs widerspiegelten. Die Angabe bestimmter Suchworte  und Suchvorschläge stelle aus der Sicht des Internetnutzers zunächst  nichts anderes als eine Kombination von Suchvariablen dar, die zu den  unterschiedlichsten Ergebnissen und Aussagen führen könnten. Es könne  zwar aus der Sicht eines durchschnittlichen Internetnutzers möglich  erscheinen, dass bei Durchführung einer Suche unter Verwendung der  angezeigten Ergänzungssuchbegriffe „Ergebnistreffer“ wiedergegeben  werden, welche die Kläger in ihren Rechten verletzen. Aufgrund der dem  Nutzer bekannten technischen Funktion des Autocomplete-Hilfsprogramms  verbiete es sich aber, die Suchergänzungs-Funktion gedanklich unter  Vorwegnahme der Ergebnisliste mit einem bestimmten Aussageinhalt zu  verbinden. Da mit der Wiedergabe der Ergänzungssuchbegriffe auch keine  Aussage Dritter verbunden sei, hafte die Beklagte ebenfalls nicht nach  den Grundsätzen der „Verbreiterhaftung“. Für eine bewusste Manipulation  der Ergänzungsvorschläge seien keine hinreichenden Tatsachen  vorgetragen; eine solche Manipulation würde jedenfalls aber auch nichts  am fehlenden Aussagegehalt der im Rahmen der Suchfunktion automatisch  vervollständigten Wortkombinationen ändern.
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Mit ihrer  gegen dieses Urteil gerichteten Berufung suchen die Kläger die  Verurteilung der Beklagten gemäß den erstinstanzlichen Klagebegehren zu  erreichen und machen zur Begründung geltend, dass das Landgericht den  Suchvorschlägen zu Unrecht keine Aussage des von ihnen, den Klägern,  beanstandeten Inhalts beigemessen habe. Es treffe nicht zu, dass der  Internetnutzer, der nach Informationen zu dem Namensträger „T“ suche,  den ihm von H angebotenen Suchwort-Ergänzungen wie „Betrug“ und „Scientology“  keine inhaltliche Aussage über „T“ entnehme (Bl. 488 d. A.). Das  Landgericht verkenne den Vorschlagscharakter der angebotenen  Suchwortergänzungen (Bl. 492 d. A.). Aus der Sicht eines unbefangenen  Nutzers der Suchmaschine der Beklagten erscheine der ihm präsentierte  Ergänzungsvorschlag nicht zufällig und sinnlos, sondern als das Ergebnis  eines von H bereitgestellten Dienstes, der ihm die Suche nach  Informationen zu den bereits eingegebenen Begriffen bzw. die  Internetrecherche vereinfachen solle. Die vorgeschlagenen  Suchwort-Ergänzungen stellten sich als sinnvolle, auf den eigenen  Suchbegriff bezogene Ergänzungsvorschläge dar, mit denen eine Aussage in  dem Sinne verbunden sei, dass H empfehle, den Namen „T in der  Suchanfrage mit den Begriffen ‚Scientology‘ oder ‚Betrug‘  zu verknüpfen, weil ‚T‘ etwas mit Scientology bzw. Betrug zu tun hat“  und deshalb eine Verknüpfung beider Suchbegriffe in der Suchanfrage  naheliege (Bl. 488/489 d. A.). Zumindest aber wäre das Landgericht  verpflichtet gewesen, zur Ermittlung des Verständnisses, welches die  Nutzer der Suchmaschine der Beklagten zu den streitgegenständlichen  Suchergänzungsvorschlägen entwickeln, ein Sachverständigengutachten in  Form einer Verkehrsbefragung einzuholen, wie das in erster Instanz  mehrfach angeregt worden sei (Bl. 487 d. A.). Die Kläger stellen das  vorbezeichnete Verständnis des die Suchmaschine der Beklagten nutzenden  Verkehrs erneut unter Sachverständigenbeweis in Form einer  Verkehrsbefragung (Bl. 489 d. A.). Mit Schriftsatz vom 13.03.2011  reichen sie überdies eine von der Klägerin zu 1) in Auftrag gegebene  Verkehrsbefragung der GfK vom 14.03.2012 (Anlage BK 4, Bl. 587 ff d. A.)  zu den Akten, deren Ergebnisse belegten, dass die Nutzer der  Suchmaschine der Beklagten mit den streitgegenständlichen  Ergänzungssuchbegriffen einen inhaltlichen Bezug  mit dem Namen „T“  dergestalt herstellen, dass dieser in Verbindung mit Scientology stehe  und einen Betrug begangen habe (Bl 578 f d.A.). Die nach alledem mit den  in der Autocomplete-Funktion angezeigten Ergänzungssuchbegriffen  verbundene und naheliegende Annahme des Nutzers, dass T Mitglied bei  Scientology sei und etwas mit Betrug zu tun habe, verletzten sowohl den  Kläger zu 2) als auch die Klägerin zu 1) in ihren  Persönlichkeitsrechten; es handele sich hierbei um unwahre  Tatsachenbehauptungen (Bl. 490 d. A.). Das Landgericht weiche überdies  von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu  Tatsachenbehauptungen mehrdeutigen Aussagegehalts ab  („Stolpe-Rechtsprechung“); auf Seite 9 des angefochtenen Urteils habe  das Landgericht selbst eingeräumt, dass die beanstandeten  Begriffskombinationen einen mehrdeutigen Aussagegehalt haben könnten,  diese Erwägung sodann aber aus „schlicht nicht nachvollziehbaren“  Erwägungen verworfen. Soweit das Landgericht ausgeführt habe, dass auf  der Grundlage der vorgeschlagenen Ergänzungssuchbegriffe „eine Vielzahl  von Aussagen denkbar sei, die nicht mit einer  Persönlichkeitsrechtsverletzung des Klägers verbunden“ sei, könne das  dem Unterlassungsbegehren nicht entgegenstehen. Denn die Aussage, dass  „T“ Mitglied bei „Scientology“ sei und etwas mit „Betrug“ zu tun habe,  sei  keinesfalls fernliegend, sondern liege im Gegenteil nahe. Die  Beklagte treffe bei alledem auch die Haftung für die mit den von ihr  vorgeschlagenen, negativ konnotierten Ergänzungssuchbegriffen jeweils  bewirkte Verletzung des sozialen Geltungsanspruchs der Klägerin zu 1)  als Unternehmen und des Anspruchs des Klägers zu 2) auf soziale  Anerkennung. Hierzu verfechten die Kläger den Standpunkt, die Beklagte  bereits vor der Mitte Juni 2010 erfolgten Löschung der angegriffenen  Suchwortergänzungsvorschläge hinreichend auf die Rechtsverletzung  hingewiesen zu haben. Die Beklagte müsse sich die Kenntnis von Frau U  bzw. der H Deutschland GmbH zurechnen lassen und habe daher die sie  treffende Prüfungspflicht verletzt; infolgedessen sei sie den Klägern  gegenüber zur Unterlassung, Zahlung einer Geldentschädigung sowie zum  Ersatz der Kosten des anwaltlichen Abschlussschreibens verpflichtet.
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Die Kläger beantragen,
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das am  19.10.2011 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln  (28 O 116/11) abzuändern und die Beklagte – sinngemäß - zu verurteilen,
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1.
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es zwecks  Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden  Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise, für den Fall,  dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft bis zur  Dauer von 6 Monaten, oder der Festsetzung von Ordnungshaft bis zu 6  Monaten Dauer – die Ordnungshaft jeweils zu vollziehen an den  Vorstandsmitgliedern der Beklagten - zu unterlassen,
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auf der Internetseite www.H.de nach Eingabe der Suchbegriffe „T“ die Begriffe „Scientology“ und/oder „Betrug“ vorzuschlagen, wenn dies wie folgt geschieht:
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Bild/Grafik nur in Originalentscheidung vorhanden.
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2.
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an den Kläger  zu 2) 25.000,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über  dem Basiszinssatz seit der am 24.05.2011 eingetretenen Rechtshängigkeit  zu zahlen,
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3.
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an die Kläger  1.673,60 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem  Basiszinssatz seit der am 24.05.2011 eingetretenen Rechtshängigkeit zu  zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Beklagte  verteidigt das angefochtene Urteil, in dem das Landgericht der Klage aus  nicht zu beanstandenden Erwägungen zutreffend keinen Erfolg beigemessen  habe. Die im Wege der Autocomplete-Funktion angezeigten  Ergänzungssuchbegriffe stellen keine eigenen Inhalte der Beklagten dar,  sondern lediglich die Ergebnisse eines vollständig automatisierten  Verfahrens,  welches die Häufigkeit entsprechender Suchanfragen anderer  Nutzer im Internet widerspiegele (Bl. 527 ff d. A.). Der Anzeige eines  Namens mit einem weiteren Begriff sei keine Aussage, jedenfalls aber  keine solche zu entnehmen, die widerrechtlich Persönlichkeitsrechte  verletze. Das Landgericht habe die Frage, wie ein verständiger Nutzer  einer Suchmaschine die Anzeige von Suchvorschlägen im Rahmen der  Autocomplete-Funktion verstehe, auch ohne Durchführung einer  Beweisaufnahme aus eigener Sachkunde beurteilen können. Der Hinweis auf  die Grundsätze der Stolpe-Rechtsprechung sei ebenfalls nicht geeignet,  dem Rechtsmittel der Kläger zum Erfolg zu verhelfen, weil diese  Grundsätze auf technische Dienstleister wie sie – die Beklagte – nicht  anwendbar seien (Bl. 530 d. A.). Jedenfalls aber, so bringt die Beklagte  schließlich unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens vor,  könne sie erst ab Zugang eines konkret gefassten Hinweises, der einen  etwaigen Rechtsverstoß unschwer, d. h. ohne eingehende rechtliche und  tatsächliche Überprüfung nachvollziehbar mache, eine Haftung treffen.  Ein solcher konkreter Hinweis sei indessen von Seiten der Kläger vor der  Entfernung der angegriffenen Suchvorschläge nicht erfolgt. Sie habe  erstmals zu einem Zeitpunkt in rechtlich beachtlicher Weise Kenntnis der  vermeintlichen Rechtsverletzung(en) erhalten, als die beiden  Suchwortergänzungsvorschläge bereits gelöscht gewesen seien.
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Hinsichtlich  der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Parteien wird auf ihre in  beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze samt Anlagen sowie auf ihre  Erklärungen in der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
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Der Senat hat  die Berufung der Kläger zunächst mit seinem am 10.05.2012 verkündeten  Urteil (veröffentlicht u.a. in GRUR 2012, 486 und ZUM 2012, 987) im  Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, dass den mittels der  „Autocomplete-Funktion der Suchmaschine der Beklagten angezeigten  Suchergänzungsvorschlägen keine Aussagequalität beizumessen sei, die  einen inhaltlichen Bezug zwischen dem Kläger zu 2) und den  vorgeschlagenen Ergänzungsbegriffen etwa dergestalt herstelle, dass der  Kläger zu 2) Mitglied bei Scientology sei oder dieser Sekte zumindest  positiv gegenüberstehe oder Täter oder Teilnehmer eines Betruges sei.  Eine solche gedankliche Verbindung zwischen einerseits dem eingegebenen  Suchbegriff und andererseits den dazu angezeigten Ergänzungsvorschlägen  liege nach dem Erfahrungshorizont der Nutzer der Suchmaschine fern.  Diese erwarteten nicht, dass sich in den vorgeschlagenen  Ergänzungssuchbegriffen nach einem materiellen kognitiven Abgleich  erkannte Zusammenhänge abbildeten, sondern werteten die  Ergänzungsvorschläge als Ergebnisse eines anhand bloß formaler  Übereinstimmungen durchgeführten automatisierten Suchprozesses. Dies  könne der erkennende Senat auch ohne Einholung des von den Klägern für  das „gegenteilige“ Verständnis der Suchergänzungsvorschläge beantragten  demoskopischen Sachverständigengutachtens aus eigener Sachkunde  beurteilen, da seine Mitglieder zu dem angesprochenen Adressatenkreis  der unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittsrezipienten der  streitgegenständlichen Ergänzungssuchbegriffe gehörten.
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Das  vorstehende Berufungsurteil hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom  14.05.2013 (BGHZ 197, 213 –„Autocomplete-Funktion“-; darüber hinaus  veröffentlicht u.a. in GRUR 2013, 751) aufgehoben und die Sache zur  neuen Verhandlung und Entscheidung an den Senat zurückverwiesen.
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II.
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Das nach  Zurückverweisung der Sache in der Berufungsinstanz wiedereröffnete  Berufungsverfahren führt nur den Kläger zu 2) – dies auch nur  hinsichtlich des von ihm in Bezug auf den Suchwortergänzungsvorschlag „T scientology“ geltend gemachten Unterlassungsbegehrens und der insoweit ersetzt  verlangten Kosten des Abschlussschreibens vom 28.06.2010 - in der Sache  zum Erfolg. Im darüberhinausgehenden Umfang dringen die Kläger mit ihrem  Rechtsmittel demgegenüber nicht durch. Denn mit Ausnahme des  vorstehenden Unterlassungspetitums und des Kostenerstattungsbegehrens  lässt die innerhalb der Bindungswirkung des § 563 Abs. 2 ZPO  vorzunehmende berufungsrechtliche Prüfung kein von dem des angefochtenen  landgerichtlichen Urteils abweichendes Ergebnis zu.
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Die Kläger  dringen mit ihrer – zulässigen - Berufung gegen die klageabweisende  erstinstanzliche Entscheidung auch unter Beachtung der dem aufhebenden  Revisionsurteil zugrundeliegenden rechtlichen Beurteilung in der Sache  nur insoweit durch, als der Kläger zu 2) Unterlassung der Anzeige des  vorbezeichneten Suchvorschlags sowie Erstattung der hierauf bezogenen  Kosten des Abschlussschreibens verlangt. Im Übrigen steht den Klägern  kein, unter den Umständen des gegebenen Falls allein unter dem  Gesichtspunkt einer Verletzung des allgemeinen und/oder  unternehmerischen Persönlichkeitsrechts bzw. des Rechts am  eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb in Erwägung zu ziehender  Unterlassungsanspruch (§§ 1004 Abs. 1 BGB analog i. V. mit § 823 Abs. 1  und Abs. 2 BGB, §§ 185 ff StGB) und/oder materieller  Kostenerstattungsanspruch zur Seite. Ebenso wenig besteht ein Anspruch  des Klägers zu 2) auf Zahlung einer Geldentschädigung. Die für eine  Haftung in allen Fällen vorauszusetzende Verletzung von  Prüfungspflichten durch die Beklagte ist im Streitfall nur hinsichtlich  des Suchwortergänzungsvorschlags „T scientology“ im Verhältnis  dem Kläger zu 2) gegenüber festzustellen. Im Übrigen scheitert das  Unterlassungspetitum der Kläger mangels Begehungsgefahr, da insoweit  weder eine durch die bereits geschehene Verletzung einer reaktiven  Verhaltens- bzw. Prüfungspflicht der Beklagten begründete  Wiederholungsgefahr noch die insoweit drohende Gefahr erstmaliger  Begehung besteht. Nichts anderes gilt hinsichtlich des auf den Ersatz  der vorprozessualen Rechtsverfolgungskosten gerichteten Anspruchs,  dessen Entstehen ebenfalls die Verwirklichung eines Haftungstatbestandes  durch die Beklagte bereits im Zeitpunkt der vorprozessualen  Rechtsverfolgung durch das Abschlussschreiben voraussetzt. Im Ergebnis  Gleiches gilt hinsichtlich des Geldentschädigungsverlangens des Klägers  zu 2), für welches jedenfalls die besondere Voraussetzung eines auf  andere Weise nicht ausreichend zu leistenden befriedigenden Ausgleichs  für die Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht bejaht werden kann.
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Im Einzelnen:
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1. „T scientology“
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a) Ansprüche des Klägers zu 2)
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aa) Unterlassung
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Auf der  Grundlage der nach Maßgabe von § 563 Abs. 2 ZPO bindenden rechtlichen  Beurteilung des Revisionsurteils ist der Kläger zu 2) durch den  vorbezeichneten Suchwortergänzungsvorschlag in seinem allgemeinen  Persönlichkeitsrecht verletzt (§ 823 Abs. 1 BGB i. V. mit den Artt. 1  Abs. 1, 2 Abs. 1 GG).
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(1) Der Bundesgerichtshof hat seine Revisionsentscheidung wie folgt begründet:
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Entgegen der  dem vorangegangenen Berufungsurteil des Senats maßgeblich zu Grunde  liegenden Erwägung, dass den angegriffenen, im Rahmen der  Autocomplete-Funktion der Beklagten in Verbindung mit dem Namen des  Klägers zu 2) angezeigten Suchwortergänzungsvorschlägen „scientology“ und/oder „betrug“  keine, die Kläger beeinträchtigende inhaltliche Aussagequalität  beizumessen sei, wohne den Suchwortergänzungsvorschlägen ein solcher  Aussagegehalt inne. Der mit dem Begriff „Scientology“ in  Verbindung mit dem Namen einer real existierenden Person zum Ausdruck  gebrachte Sinngehalt lasse sich – wie dies bereits in dem  Berufungsurteil in Betracht gezogen worden sei - hinreichend dahin  spezifizieren, dass zwischen dieser Sekte, zu der im Verkehr nicht  zuletzt durch eine vorangegangene Medienberichterstattung konkrete  Vorstellungen existierten, und der namentlich erwähnten Person eine  Verbindung bestehe. Diese Verbindung sei geeignet, eine aus sich heraus  aussagekräftige Vorstellung hervorzurufen. Nichts anderes gelte  hinsichtlich des Begriffs des „Betrugs“, mit dem die  Durchschnittsleser zumindest ein sittlich vorwerfbares Übervorteilen  eines anderen verbinden würden, was ihm einen hinreichend konkreten  Aussagegehalt verleihe. Soweit der Senat den Ergänzungssuchvorschlägen  demgegenüber lediglich die Aussage entnommen habe, dass andere Nutzer  die gewählten Begriffskombinationen zur Recherche eingegeben haben oder  dass sich die Ergänzungssuchbegriffe in verlinkten Drittinhalten  auffinden lassen, sei dem nicht beizutreten. Dieses Verständnis trage  der Erwartung der Internetnutzer nicht hinreichend Rechnung, die sich  der Suchmaschine der Beklagten bedienten, um nach Informationen zu  forschen und die sich von den nach Eingabe des Suchbegriffs angezeigten  Suchvorschlägen durchaus einen inhaltlichen Bezug zu dem verwandten  Suchbegriff versprächen, ihn jedenfalls für möglich hielten. Dies  berücksichtigend sei den bei Eingabe des Vor- und Zunamens des Klägers  „automatisch“ angezeigten Ergänzungssuchvorschlägen „…scientology“ und „…betrug“ die Aussage zu entnehmen, dass zwischen dem Kläger zu 2) und den negativ konnotierten Begriffen „Scientology“ und/oder „Betrug“  ein sachlicher Zusammenhang bestehe. Diese, unmittelbar von der  Beklagten selbst stammenden, von ihr im Netz zum Abruf bereitgehaltenen  und als „eigene Inhalte“ i. S. von § 7 Abs. 1 TMG einzuordnenden  Suchwortergänzungsvorschläge begründeten eine Verletzung der  Persönlichkeitsrechte der Kläger. Die Abwägung einerseits des Interesses  der Kläger am Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte mit den  kollidierenden, durch Artt. 2, 5 Abs. 1 und 14 GG geschützten Interessen  der Beklagten auf Meinungs- und wirtschaftliche Handlungsfreiheit  andererseits ergebe, dass die Kläger die angegriffenen  Suchwortergänzungen nicht hinzunehmen hätten. Für dieses  Abwägungsergebnis sei entscheidend, dass die verknüpften Begriffe einen  unwahren Aussagegehalt hätten, weil der Kläger zu 2) nach dem  revisionsrechtlich zu Grunde zu legenden Klagevorbringen weder in  Verbindung mit einem Betrug gebracht werden könne noch Scientology  angehöre oder auch nur nahe stehe; die Äußerung von unwahren Tatsachen  müsse nicht hingenommen werden. Sei infolgedessen davon auszugehen, dass  die beanstandeten Suchwortergänzungsvorschläge das Persönlichkeitsrecht  der Kläger verletzten, so könne eine Haftung der Beklagten als Störerin  nicht von vornherein verneint werden. Ungeachtet eines etwaigen  Verschuldens sei zwar jeder als Störer anzusehen, der die Störung in  irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal herbeigeführt habe oder  dessen Verhalten eine solche befürchten lasse. Allein deshalb treffe  ihn allerdings eine Haftung noch nicht. Zur Vermeidung einer ausufernden  Haftung sei eine fallweise wertende Betrachtung erforderlich. Nach der  Art des der Beklagten anzulastenden Verhaltens, dessen Vorwerfbarkeit  hier schwerpunktmäßig in einem Unterlassen liege, könne die Beklagte nur  unter Einbeziehung von Gesichtspunkten der Zumutbarkeit aktiven  Handelns, konkret der Möglichkeit und Zumutbarkeit der  Erfolgsverhinderung eine Haftung treffen. Sei der in Anspruch Genommene  zur Beseitigung des Störung in der Lage, was sich aus der Beherrschung  der Quelle der Störung oder der Möglichkeit des Einflusses auf einen  Dritten, der zur Beendigung der Beeinträchtigung in der Lage sei,  ergeben könne, so könne für die Zumutbarkeit der Beseitigung der  Beeinträchtigung eine dem in Anspruch Genommenen obliegende  Überwachungspflicht von Bedeutung sein. Voraussetzung der Haftung des  Betreibers einer Suchmaschine mit entsprechender Hilfsfunktion sei daher  ebenso wie bei der Haftung eines Hostproviders wegen der Verbreitung  einer in einem Blog enthaltenen Äußerung eines Dritten die Verletzung  von Prüfungspflichten. Entsprechend den Grundsätzen der Störerhaftung  komme es hierfür entscheidend darauf an, ob und inwieweit dem in  Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten sei. Dem  Betreiber einer Suchmaschine sei es danach grundsätzlich nicht  abzuverlangen, die durch eine Software generierten  Suchergänzungsvorschläge generell vorab auf etwaige Rechtsverletzungen  zu überprüfen. Dies würde den Betrieb einer Suchmaschine mit einer der  schnellen Recherche der Nutzer dienenden Suchergänzungsfunktion  unzumutbar erschweren, wenn nicht sogar unmöglich machen. Für bestimmte  Bereiche, wie etwa Kinderpornographie, könne zwar eine generelle  präventive Filterfunktion erforderlich und realisierbar sein. Eine  entsprechende präventive Filterfunktion vermöge indes nicht in allen  denkbaren Fällen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung vorzubeugen. Den  Betreiber einer Internetsuchmaschine treffe deshalb grundsätzlich erst  dann eine Prüfungspflicht, wenn er Kenntnis von der Rechtsverletzung  erlange. Weise ein Betroffener den Betreiber einer Internet-Suchmaschine  auf eine rechtswidrige Verletzung seines Persönlichkeitsrechts hin, sei  der Betreiber der Suchmaschine verpflichtet, zukünftig derartige  Verletzungen zu verhindern.
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(2) Ist  danach davon auszugehen, dass zumindest ein relevanter Teil der  verständigen und unvoreingenommenen, die Suchmaschine der Beklagten  nutzenden Durchschnittsrezipienten der in Rede stehenden  Begriffskombination einen Aussagegehalt des Inhalts beimisst, dass der  Kläger zu 2) Mitglied von Scientology sei oder aber Scientology  zumindest nahe stehe, lässt sich eine Verletzung des allgemeinen  Persönlichkeitsrechts des Klägers, das den Schutz vor  ehrbeeinträchtigenden unwahren Tatsachenbehauptungen umfasst, nicht  verneinen.
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Dabei kann es  dahinstehen, inwiefern diese Würdigung bereits aufgrund der  Bindungswirkung des Revisionsurteils der berufungsrechtlichen  Beurteilung zu Grunde zu legen ist. Entgegen dem von der Beklagten  verfochtenen Standpunkt spricht allerdings alles dafür, dies sowohl  hinsichtlich des Verständnisses des in Rede stehenden Suchvorschlags „T scientology“ als auch hinsichtlich der bei dessen Einordnung als unwahre  Tatsachenbehauptung für den Unterlassungsanspruch zu fordernden  Rechtsverletzung zu bejahen: Das Berufungsgericht ist insoweit an die  Rechtsansicht des Revisionsgerichts gebunden, als diese der Aufhebung  zugrunde liegt. Dass es sich bei der in dem Revisionsurteil  vorgenommenen Ermittlung des Verständnisses des Suchvorschlags „T scientology“  und der Würdigung, dass dieses bei Einordnung als unwahre  Tatsachenbehauptung eine den Kläger zu 2) in seinem allgemeinen  Persönlichkeitsrecht nicht nur beeinträchtigende, sondern bei Abwägung  der kollidierenden Interesen auch verletzende Aussage begründet, um eine  ratio decidendi des Revisionsurteils handelt, liegt angesichts des  Umstandes auf der Hand, dass es nur bei Bejahen der Voraussetzungen  einer Rechtsverletzung überhaupt des weiteren Eingehens auf die Frage  bedarf, ob die Beklagte nach den in dem Revisionsurteil sodann  herausgearbeiteten Maßstäben hierfür eine Haftung trifft. Das  Revisionsurteil ermittelt dabei auch nicht nur das Verständnis des  vorbezeichneten Suchwortergänzungsvorschlags, sondern nimmt ebenfalls  eine Abwägung der kollidierenden Grundrechtspositionen vor (vgl. RdNrn.  16 und 21 f des Revisionsurteils). Dabei handelt es sich auch nicht etwa  um eine nicht an der Bindungswirkung des § 563 Abs. 2 ZPO teilhabende  (als solche unstatthafte) Tatsachenfeststellung des Revisionsgerichts,  sondern um eine rechtliche Beurteilung. Bei der vorgenommenen Abwägung  der Grundrechtspositionen liegt das auf der Hand, da diese auf der  Herausarbeitung des Inhalts der jeweils betroffenen  Grundrechtspositionen und deren Gewichtung anhand normativer Maßstäbe  beruht. Nichts anderes gilt hinsichtlich der unter Anwendung der  Maßstäbe eines normativ geprägten Rezipientenleitbildes vorzunehmenden  Ermittlung des Verständnisses der Äußerung.  Nicht von der  Bindungswirkung des § 563 Abs. 2 ZPO erfasst wird danach allein die  mangels in der Berufung hierzu getroffener Feststellungen  revisionsrechtlich nur unterstellte Unwahrheit der Behauptung, dass der  Kläger zu 2) Scientology angehöre oder nahe stehe. Dies ändert jedoch  nichts daran, dass die – auf der Grundlage dieser Unterstellung –  vorgenommene Würdigung im Übrigen den Senat als rechtliche Beurteilung  bindet.
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Letztlich  kann es jedoch dahinstehen, ob der Senat bereits nach Maßgabe von § 563  Abs. 2 ZPO an die Würdigung des Revisionsurteils gebunden ist, dass der  Suchvorschlag „T scientology“ – als unwahre Tatsachenbehauptung  – den Kläger zu 2) in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt.  Denn auf der Grundlage der in jedem Fall bindenden Wertung, dass diesem  Suchbegriff überhaupt ein eigenständiger, einen inhaltlichen Bezug  zwischen der Person des Klägers zu 2) und „Scientology“ herstellender  Aussagegehalt innewohnt, ist ein solcher Verletzungstatbestand  jedenfalls zu bejahen. Der vorstehenden Aussage wohnt danach zumindest  auch das nicht fernliegende Verständnis inne, dass der Kläger Mitglied  bei Scientology sei, welches der weiteren Würdigung nach den Grundsätzen  der sog. „Stolpe-Rechtsprechung“ (vgl. BVerfGE 114, 339 –„Manfred  Stolpe“/Stasi-Streit“ – RdNr. 34 gem. Juris) bei dem in die Zukunft  gerichteten Unterlassungsanspruch zu Grunde zu legen ist. In der  vorstehenden Bedeutungsvariante ist die Aussage als Tatsachenbehauptung,  nämlich als die Behauptung eines Geschehens zu verstehen, dessen  Wahrheit oder Unwahrheit der objektiven Klärung zugänglich ist (vgl.  BGH, NJW 1997, 1148 – „Stern-TV“); denn ob der Kläger Mitglied bei  Scientology ist, lässt sich als solches mit den Mitteln des Beweises  feststellen. Die Behauptung ist auch unwahr. Die Beklagte selbst hat in  ihrer über die H Deutschland GmbH bzw. Frau U überbrachten Mitteilung  gemäß E-Mail vom 11.05.2010 (Anlage K 38, Bl. 384 d. A.) ausgeführt,  dass der Kläger zu 2) sich ausweislich der bei Eingabe des Suchbegriffs „T Scientology“  auf der „Trefferliste“ angezeigten Snippets ausdrücklich gegen die  „Scientology-Kirche“ ausspreche und keinesfalls deren Mitglied sei.  Soweit die Beklagte vor diesem Hintergrund in Abrede stellt, dass der  Kläger kein Mitglied von Scientology sei und Scientology auch nicht nahe  stehe, setzt sie sich in Widerspruch zu diesen, ihren eigenen  Ausführungen. Ungeachtet der Frage, ob die Beklagte im gegebenen Fall  nicht ohnehin die Beweislast für die Wahrheit der von ihr mit den  Suchvorschlägen aufgestellten, das Ansehen des Klägers zu 2) und die ihm  entgegengebrachte Wertschätzung beeinträchtigenden Tatsachenbehauptung  trägt, stellt sich daher jedenfalls schon ihr Bestreiten der Unwahrheit  dieser Behauptung als unbeachtlich dar. Als unwahre Tatsachenbehauptung  verletzt die in Rede stehend Aussage, dass er Mitglied von Scientology  sei (oder dieser religiösen Gruppierung zumindest nahe stehe), den  Kläger zu 2) in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, welches den  Anspruch auf soziale Anerkennung umfasst: Die Behauptung, er sei  Mitglied in einer intoleranten, ihre Mitglieder massiv kontrollierenden  und einschränkenden Sekte oder stehe deren Überzeugungen und Praktiken  jedenfalls nahe bzw. befürworte diese, ist geeignet, das Ansehen des  Klägers zu mindern und die ihm sowohl privat als auch im beruflichen  Umfeld entgegengebrachte Wertschätzung herabzusetzen. Auch bei  abwägender Gewichtung der mit dem Persönlichkeitsrecht des Klägers  kollidierenden grundrechtlich fundierten Interessen der Beklagten an  freier Meinungsäußerung und gewerblicher/wirtschaftlicher Betätigung  setzt sich aber das Interesse des Klägers an der Achtung seines  Persönlichkeitsrechts durch, weil für unwahre, ehrbeeinträchtigende  Tatsachenbehauptungen ein Äußerungsinteresse nicht in Anspruch genommen  werden kann. Herabsetzende Tatsachenbehauptungen, die unwahr sind,  müssen von dem Betroffenen nicht hingenommen werden; an ihrer  Aufrechterhaltung und weiteren Verbreitung besteht unter dem  Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit kein schützenswertes Interesse  (BVerfG, NJW 2012, 1500 -  RdNr. 39 gemäß Juris; BVerfG, NJW 2012, 1643 –  RdNr. 3 gem. Juris; BVerfG, NJW 2013, 217 – RdNr. 19 gem. Juris).
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(3) Ist der  Kläger nach alledem durch den hier in Rede stehenden  Suchwortergänzungsvorschlag in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht  verletzt, trifft die Beklagte hierfür auch eine Haftung in der Form  einer Unterlassungsverpflichtung.
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Nach den in  dem Revisionsurteil formulierten Voraussetzungen der Haftung des  Betreibers einer Internetsuchmaschine für rechtsverletzende – eigene –  Inhalte, die in ihren Grundzügen den Maßstäben entsprechen, wie sie für  die Störerhaftung eines Hostproviders für in der von ihm betriebenen und  bereitgestellten Webseite gepostete Fremdinhalte gelten (vgl. BGH, GRUR  2012, 751 ff – „RSS-Feeds“ – RdNr. 18 gem. Juris; BGHZ 191, 219 ff –  „Hostprovider“ – RdNr. 24 gem. Juris – jew. m. w. Nachw.), trifft die  Beklagte nur dann eine Haftung für die Anzeige rechtsverletzender  Suchvorschläge ihrer Autocomplete-Funktion, wenn ihr die Verletzung  einer reaktiven Prüfungspflicht vorzuwerfen ist, was wiederum  voraussetzt, dass sie Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt hat  (Revisionsurteil, RdNr. 29 und 30). Die hiergegen vorgebrachte Kritik  (vgl. etwa Stegmann, AfP 2013, 306/309; Engels, MMR 2013, 538), die sich  gegen eine damit vermeintlich erfolgte Ausdehnung der Anforderungen der  Störerhaftung des Hostproviders für Fremdinhalte auf die  täterschaftliche Haftung einer Suchmaschine für eigene Inhalte wendet,  überzeugt nicht. Denn sie verkennt, dass die Beklagte im gegebenen Fall  nicht als „mittelbare“, sondern als „unmittelbare Störerin“ im Sinne des  äußerungsrechtlichen Störerbegriffs  in die Haftung genommen werden  soll. In der Diktion des mit dem äußerungsrechtlichen Störerbegriff  nicht konvergenten wettbewerbsrechtlichen Begriffsverständnisses soll  die Beklagte danach als „Täterin“ und nicht lediglich als „Störerin“  bzw. - in der äußerungsrechtlichen Ausprägung des Begriffsverständnisses  - als mittelbare Störerin, sondern für einen eigenen täterschaftlichen  Rechtsverstoß haften (vgl. von Pentz, AfP 2014, 8 ff/16 f). Eine  Einschränkung der insoweit zu übernehmenden täterschaftlichen Haftung  unter dem Aspekt der Verletzung von Prüfungspflichten ergibt sich allein  daraus, dass Anknüpfungspunkt nicht eine Rechtsverletzung durch eigenes  positives Tun, sondern durch Unterlassen ist. Denn dass die Beklagte  Software zur Erarbeitung und Präsentation der Ergänzungsvorschläge  entwickelt und installiert hat, kann ihr nach den Ausführungen des  Revisionsurteils (a.a.O. RdNr. 26) nicht vorgeworfen werden und daher  auch nicht Anknüpfungspunkt einer Verantwortlichkeit für durch in ihrer   Autocomplete-Funktion vorgeschlagene Suchwortkombinationen  verwirklichte Rechtsverstöße sein. Rechtverstöße durch die mittels des  Autocomplete-Programms vorgeschlagenen Suchworte ergeben sich vielmehr  erst durch das Hinzutreten eines bestimmten Nutzerverhaltens, nämlich  das Einstellen von Inhalten in das Internet, auf welche das von der  Beklagten entwickelte „Autocomplete“-Programm zugreift und aus denen die  vorgeschlagenen Suchworte generiert werden. Der in Bezug auf das  Verhalten der Beklagten anzubringende Vorwurf ergibt sich daher erst und  nur aus dem Unterlassen von Vorkehrungen um zu verhindern, dass die von  ihrer Autocomplete-Software generierten Suchvorschläge Rechte Dritter  verletzen. Ist damit aber gerade ein Unterlassen Anknüpfungspunkt der  täterschaftlichen Haftung der Beklagten, so wird ihre Verantwortlichkeit  durch die Kriterien der Möglichkeit und Zumutbarkeit der  Erfolgsverhinderung, d. h. der Verhinderung weiterer Rechtsverletzungen  durch die Suchvorschläge ihrer Autocomplete-Funktion, begrenzt (BGHZ  173, 188 – „Jugendgefährdende Medien bei eBay“ – RdNr. 22 gemäß Juris m.  w. Nachw.). Vor diesem Hintergrund kommt es darauf an, ob und inwieweit  der Beklagten nach den Umständen eine Prüfung zumutbar und sie dieser  ggf. nicht hinreichend nachgekommen ist, was nach dem Revisionsurteil  voraussetzt, dass sie zunächst von dem Kläger zu 2) auf eine Verletzung  seines Persönlichkeitsrechts hingewiesen wurde.
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Die  ihr  danach aufzuerlegende und auferlegte Prüfungspflicht hat die Beklagte  unter den Umständen des gegebenen Falls hinsichtlich des  Suchwortergänzungsvorschlags „T scientology“ verletzt.
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Nach der als  Anlage K 38 (Bl. 384 d. A. = Anlage B 6, Bl. 258 d. A.) eingereichten  E-Mail der H Deutschland GmbH hat die Beklagte jedenfalls bereits am  11.05.2010 Kenntnis der mit dem Schreiben des Klägers zu 2) vom  04.05.2010 an die H Deutschland GmbH gerichteten Abmahnung hinsichtlich  (allein) des Suchvorschlags „T scientology“ erlangt. Denn gemäß  dieser E-Mail hat Frau U den der H Germany GmbH in dem vorangegangenen  Schreiben des Klägers vom 04.05.2010 unterbreiteten Sachverhalt mit „dem  zuständigen Team“ der Beklagten besprochen. Mit E-Mail vom 13.05.2010  (Bl. 388 d. A.) hat sich die Beklagte unmittelbar an den  Prozessbevollmächtigten des Klägers zu 2) gewandt und mitgeteilt, „…dem Wunsch von Einzelpersonen, die derzeit angezeigten Links zu entfernen oder zu verändern, nicht nachzukommen.“  Dieser Hinweis trifft zwar die von dem Kläger zu 2) in seiner E-Mail  vom 04.05.2010 vorgebrachte Beanstandung nicht, weil es dem Kläger zu 2)  dabei nicht um die Beseitigung von „links“, sondern um die Entfernung  des Suchvorschlags „T Scientology“ aus der Maske bzw. der  „dropdown-box“ der Autocomplete-Funktion ging. Jedoch lässt sich dem  Schreiben der Beklagten nicht nur entnehmen, dass sie überhaupt Kenntnis  des von dem Kläger zu 2) angezeigten und zur Beseitigung verlangten  Rechtsverstoßes hatte, sondern es auch ausdrücklich ablehnte, diesem  Beseitigungsverlangen nachzukommen. Der Kläger hat den von ihm gerügten  Rechtsverstoß in seinem Schreiben vom 04.05.2010 auch hinreichend  konkret aufgezeigt; er hat dargestellt gegen welche, in der  Autocomplete-Funktion angezeigte Begriffskombination er sich aus welchem  Grund wendet, nämlich dass es entgegen dem „…Formulierungsvorschlag ‚T  Scientology‘…keine Verbindung“ zwischen ihm und Scientology gebe. Der  Beklagten war es danach unschwer möglich, die Grundlage der  vorgebrachten Beanstandung nachzuvollziehen und deren Berechtigung zu  beurteilen. Entgegen den rechtlichen Ausführungen der Beklagten ist  nicht etwa zu fordern, dass die beanstandete Rechtsverletzung außer  Streit steht oder gar im Rahmen eines gerichtlichen Titels festgestellt  ist. Aus diesem Grund kommt es im gegebenen Zusammenhang auch nicht  darauf an, wann der Beklagten erstmals die am 12.05.2010 erlassene  einstweilige Unterlassungsverfügung zur Kenntnis gebracht wurde.  Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr, dass ihr der  beanstandete Rechtsverstoß so weitgehend konkretisiert  angezeigt wird,  dass ihr die Möglichkeit zur Überprüfung der Beanstandung und eines  etwaigen Handlungsbedarfs ohne weiteres eröffnet ist. Wollte man dies  abweichend beurteilen, liefe das Erfordernis einer Prüfungspflicht der  Beklagten ins Leere, weil der Betroffene in jedem Fall gezwungen würde,  gegen sie einen gerichtlichen Unterlassungstitel zu erwirken, um die  Entfernung eines – eigenen – Inhalts aus ihrer Autocomplete-Funktion zu  erreichen.
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Die Beklagte war daher mit der jedenfalls am 13.05.2010 erlangten Kenntnis des in Bezug auf den Suchvorschlag „T scientology“ gerügten Rechtsverstoßes gehalten, dessen Berechtigung und die des  insoweit geltend gemachten Löschungsverlangens zu prüfen; es war ihr  folglich möglich und zumutbar, weitere Rechtsverstöße zu verhindern. Dem  hat die Beklagte nicht genügt. Dass sie am 15./16.06.2010, also länger  als einen Monat nach dem ihr von dem Kläger zu 2) zur Kenntnis  gebrachten Rechtsverstoß den Suchwortergänzungsvorschlag „T scientology“ aus ihrer Autocomplete-Funktion entfernt hat, ändert nichts daran, dass  sie in Bezug auf die hier in Rede stehende Rechtsverletzung ihre  Verpflichtung, eben solche Rechtsverletzungen durch von ihrer Software  generierte Suchvorschläge künftig zu verhindern, bereits verletzt hatte.  Denn das Erfordernis der Prüfung einer zur Kenntnis gebrachten  Rechtsverletzung ist kein Selbstzweck, sondern soll der Unterbindung  weiterer Verstöße dienen, was aber eine Reaktion in angemessener Zeit  voraussetzt. Ein rd. vierwöchiger Prüfungszeitraum liegt unter den  Umständen des gegebenen Falls aber jenseits der Grenze einer als noch  angemessen einzuordnenden Zeitspanne. Der Kläger hatte in seinem  Schreiben vom 04.05.2010 und in seiner E-Mail vom 05.05.2010 die  Umstände, welche die Rechtsverletzung begründeten, hinreichend konkret  aufgezeigt. Aus der in der E-Mail vom 11.05.2010 (Anlage B 9 = K 38, Bl.  384 d. A.) übermittelten Stellungnahme der Beklagten geht auch hervor,  dass es dieser zwanglos möglich war, der Beanstandung nachzugehen, und  dass sie hierbei auf keine Anhaltspunkte gestoßen ist, die eine  Mitgliedschaft des Klägers zu 2) bei Scientology oder auch nur die  geistige Nähe des Klägers zu 2) zu dieser Vereinigung nahelegen. Vor  diesem Hintergrund ist aber kein Grund zu erkennen, der die Beklagte zu  weiteren Prüfungen und zum Hinauszögern der Löschung des in Rede  stehenden Suchvorschlags veranlassen durfte.
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Der damit auf Seiten der Beklagten bereits vor der Entfernung des Suchvorschlags „T scientology“  vollendete Haftungstatbestand begründet auch die für den  Unterlassungsanspruch materiell vorauszusetzende Wiederholungsfahr.  Solange die Beklagte eine strafbewehrte  Unterlassungsverpflichtungserklärung nicht abgibt, vermag daran auch die  vorgenommene Beseitigung bzw. Löschung des Suchvorschlags nichts zu  ändern.
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bb) Erstattung der Kosten des Abschlussschreibens
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(1) Der  Kläger kann dem Grunde nach auch Ersatz der durch das Abschlussschreiben  vom 28.06.2010 (Anlagen K 30 und K 31, Bl. 114/115 d. A.) entstandenen  Anwaltskosten verlangen. Die Kosten dieses Schreibens sind  gebührenrechtlich nicht dem Eilverfahren, sondern dem Verfahren der  Hauptsacheklage zuzuordnen, dessen Vorbereitung das Abschlussschreiben  dient (vgl. BGH, NJW 2011, 2509 – Rdn. 20 gem. Juris; BGH, MDR 2008, 650  – Rdnrn. 7 und 8 gem. Juris). In der hier gegebenen Fallkonstellation  setzt ein auf die Kosten des Abschlussschreibens gerichteter materieller  Kostenerstattungsanspruch – gleich ob dieser unter dem Gesichtspunkt  der Geschäftsführung ohne Auftrag als verschuldensunabhängiger  Aufwendungsersatzanspruch oder aber als verschuldensabhängiger  Schadensersatzanspruch begründet wird – in jedem Fall voraus, dass die  Beklagte bereits im Zeitpunkt des Abschlussschreibens bzw. der darin  formulierten Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung zur  Unterlassung der von dem Kläger zur Kenntnis gebrachten Rechtsverletzung  verpflichtet war. Denn nur dann hat der Kläger zu 2) im hier  maßgeblichen Zeitpunkt ein Geschäft der Beklagten geführt bzw. ist im  Sinne der Adäquanz kausal durch eine unterlassungspflichtige Handlung  der Beklagten ein Schaden durch Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe  entstanden. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Die Beklagte hat aus  den vorstehend aufgezeigten Gründen ungeachtet der am 15./16.06.2010  vorgenommenen Löschung sowohl im Zeitpunkt des Zugangs des  Abschlussschreibens vom 28.06.2010 als auch bei dessen Abfassung durch  den anwaltlichen Bevollmächtigten des Klägers zu 2) in Bezug auf den  Suchvorschlag „T scientology“ eine Prüfungspflicht verletzt und  war insoweit zur Unterlassung künftiger Rechtsverletzungen  verpflichtet. Infolgedessen kann der Kläger zu 2) die für das  Abschlussschreiben angefallenen Kosten dem Grunde nach  erstattet  verlangen.
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(2) Der Höhe  nach ist der Kostenerstattungsanspruch allerdings auf 703,80 € zu  beschränken, weil sich nicht nur der Gebührenstreitwert aus den  nachfolgend noch näher dargestellten Erwägungen hinsichtlich des allein  auf den hier in Rede stehenden Suchwortergänzungsvorschlag entfallenden  anteiligen Werts auf lediglich 12.500,00 € reduziert, sondern überdies  auch eine Erhöhungsgebühr gemäß Nr. 1008 VV RVG ausscheidet (vgl. Bl. 17  d. A.). Ausgehend von einem nach den Maßstäben der §§ 48 Abs. 2 GKG, 3  ZPO als angemessen zu bestimmenden Gesamtstreitwert in Höhe von  50.000,00 € für die Unterlassungsbegehren beider Kläger entfällt auf das  von dem Kläger zu 2) geltend gemachte Unterlassungspetitum ein  anteiliger Streitwert von 25.000,00 €, davon ein Teilstreitwert in Höhe  von 12.500,00 € auf den hier betroffenen, gegen den Suchvorschlag „T scientology“  gerichteten Unterlassungsantrag. Die gemäß den §§ 2 Abs. 2, 7, 13 RVG  in Ansatz zu bringende 1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 des VV RVG  bemisst sich auf 683,80 €, so dass sich zuzüglich der Post- und  Telekommunikationspauschale gemäß Nr. 7002 des VV RVG (20,00 €) ein  erstattungsfähiger Betrag in Höhe von netto 703,80 € ergibt;  Umsatzsteuer macht der Kläger zu 2) nicht geltend.
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(3)  Der zuerkannte Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
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cc) Geldentschädigung:
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Die Zahlung einer Geldentschädigung kann der Kläger zu 2) demgegenüber nicht verlangen.
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(1) Soll der  wegen einer in der Vergangenheit veröffentlichten mehrdeutigen Äußerung  in Anspruch Genommene zu sanktionierenden Leistungen wie etwa  Schadensersatz, Widerruf oder Berichtigung verpflichtet werden, setzt  dies voraus, dass Deutungen, welche die Sanktionen nicht zu  rechtfertigen vermögen, ausgeschlossen sind. Das  Bundesverfassungsgericht geht bei der Überprüfung von straf- oder  zivilrechtlichen Sanktionen wegen in der Vergangenheit erfolgter  Meinungsäußerungen von dem Grundsatz aus, dass die Meinungsfreiheit  verletzt wird, wenn ein Gericht bei mehrdeutigen Äußerungen die zu einer  Verurteilung führende Bedeutung zu Grunde legt, ohne vorher mit  schlüssigen Gründen Deutungen ausgeschlossen zu haben, welche die  Sanktion nicht zu rechtfertigen vermögen (BVerfGE 94, 1/9). Lassen  Formulierungen oder die Umstände der Äußerung eine nicht das  Persönlichkeitsrecht verletzende Deutung zu, so verstößt ein die  Verurteilung zum Schadensersatz, zum Widerruf oder zur Berichtigung  aussprechendes zivilgerichtliches Urteil nach dieser Rechtsprechung  gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ( BVerfGE 114, 339 – „Manfred  Stolpe/Stasi-Streit“ – RdNr. 33 gem. Juris; BVerfGE 86, 1/11 f). Müsste  der sich Äußernde befürchten, wegen einer Deutung, die den gemeinten  Sinn verfehlt, mit staatlichen Sanktionen belegt zu werden, würden über  die Beeinträchtigung der individuellen Meinungsfreiheit hinaus negative  Auswirkungen auf die generelle Ausübung des Grundrechts der  Meinungsfreiheit eintreten. Eine staatliche Sanktion könnte in einem  solchen Fall wegen ihrer einschüchternden Wirkung die freie Rede, freie  Information und freie Meinungsbildung empfindlich berühren und damit die  Meinungsfreiheit in ihrer Substanz treffen (vgl. BVerfG, a.a.O.).
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Nach diesen Maßstäben scheidet aber ein die Veröffentlichung des Suchvorschlags „T scientology“  in der Autocomplete-Funktion der Suchmaschine der Beklagten  sanktionierender Geldentschädigungsanspruch des Klägers zu 2) aus. Denn  dieser Suchvorschlag ist mehrdeutig und verletzt nicht in allen seinen  in Betracht zu ziehenden Deutungen gleichermaßen das  Persönlichkeitsrecht des Klägers zu 2).
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Maßgeblich  für die Deutung einer Äußerung ist weder die subjektive Absicht des sich  Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung  Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines  unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums hat (vgl.  BVerfGE 93, 266/295; BGHZ 95, 212/215; BGHZ 132, 13/19). Fernliegende  Deutungen sind auszuscheiden (vgl. BVerfGE, a.a.O.). Ist der Sinn unter  Zugrundelegung dieses Maßstabs eindeutig, ist er der weiteren Prüfung zu  Grunde zu legen. Zeigt sich aber, dass ein unvoreingenommenes und  verständiges Publikum die Äußerung als mehrdeutig wahrnimmt oder  verstehen erhebliche Teile des Publikums den Inhalt jeweils  unterschiedlich, ist bei der weiteren Prüfung von einem mehrdeutigen  Inhalt auszugehen.
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Der in Rede  stehende Suchvorschlag umfasst danach aber mehrere, nicht als  fernliegend auszuscheidende Deutungsmöglichkeiten. Denn ein Teil der im  Umgang mit Suchmaschinen vertrauten Nutzer wird die Angabe des Begriffs  „Scientology“ in Kombination mit dem Namen des Klägers in dem  Autocomplete-Fenster als Hinweis darauf verstehen, dass der Kläger zwar  „irgendwie“ Gegenstand von eigenen oder fremden, thematisch  im  Zusammenhang mit dieser Sekte stehenden, per Internet aufrufbaren  Verlautbarungen ist. Er entnimmt dem Hinweis für sich genommen jedoch  noch keine inhaltlich wertende Information dahin, dass der Kläger dieser  Sekte etwa positiv oder negativ gegenüberstehe oder etwa Mitglied oder  Nichtmitglied sei. Dieser, im Umgang mit Suchmaschinen erfahrene Teil  der Internetnutzer rechnet vielmehr angesichts der Funktion einer  Suchmaschine, den Zugriff auf in das Internet eingestellte Informationen  Dritter zu ermöglichen, damit, erst aus dem Zugriff auf eben diese  Drittinhalte einen Aufschluss darüber zu erhalten, auf welche Weise die  Person „T“ mit der begrifflich kombinierten Vereinigung „scientology“ in einen Zusammenhang zu bringen ist. Er entnimmt dem in der Autocomplete-Funktion angezeigten Suchwort „T scientology“ daher lediglich die Aussage, dass sich die Begriffe in verlinkten  Drittinhalten jeweils als solche auffinden lassen. Angesichts der aus  dem Umgang mit einer Suchmaschine gewonnenen Erfahrung, dass die über  bestimmte eingegebene Suchbegriffe in der Ergebnisliste angezeigten  „Treffer“ oftmals nur einen entlegenen inhaltlichen Bezug mit dem über  die Eingabe eines Suchbegriffs recherchierten Thema aufweisen, lässt  sich das vorstehende, der Anzeige des Suchvorschlags innewohnende  Verständnis nicht als fernliegend einzuordnen. Der Suchvorschlag „T scientology“ wird danach zwar von einem  relevanten Teil der Rezipienten in dem  eingangs aufgezeigten, einen negativ konnotierten inhaltlichen Bezug  zwischen „T“ und „scientology“ herstellenden Sinn  verstanden. Daneben existiert aber eine andere, ebenso relevante  Rezipientengruppe, die dem Suchwort bei unvoreingenommener und  verständiger Sicht eine solche inhaltliche Aussage nicht entnimmt,  sondern darin lediglich den Hinweis auf in verlinkten Inhalten zu dem  Thema „T“ und „scientology“ auffindbare nähere  Informationen sieht. In dieser „inhaltsneutral“ verstandenen Bedeutung  begründet die Anzeige des Suchvorschlags „T scientology“ jedoch  keine Rechtverletzung, weil danach offen gelassen ist, ob (erst) die  verlinkten Drittinhalte einen das Persönlichkeitsrecht des Klägers zu 2)  beeinträchtigenden inhaltlichen Zusammenhang mit Scientology ergeben  oder ob aus ihnen hervorgeht, dass der Kläger sich dieser Sekte  gegenüber kritisch und ablehnend geäußert hat und gerade nicht Mitglied  ist.
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Lässt sich  damit aber eine das Persönlichkeitsrecht des Klägers zu 2) nicht  verletzende Deutung des Suchvorschlags nicht ausschließen, scheidet ein  Geldentschädigungsanspruch bereits aus diesem Grund aus.
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(2) Ungeachtet dessen liegen aber jedenfalls auch die Voraussetzungen des Geldentschädigungsanspruchs selbst nicht vor.
73
Die  Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründet einen  Anspruch auf Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden  Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise  befriedigend ausgeglichen werden kann. Ob eine so schwerwiegende  Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer  Geldentschädigung erforderlich ist, kann nur aufgrund der gesamten  Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei sind insbesondere die  Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner Anlass und Beweggrund des  Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen (st.  Rechtsprechung, vgl. etwa BGH, VersR 2012, 630; BGHZ 183, 227 – RdNr. 11  gem. Juris). Bei der gebotenen Gesamtwürdigung ist ein erwirkter  Unterlassungstitel zu berücksichtigen, weil dieser und die damit  zusammenhängenden Ordnungsmittelandrohungen den  Geldentschädigungsanspruch beeinflussen und im Zweifel sogar  ausschließen können (vgl. BGH, VersR 2012, 630 RdNr. 15 gem. Juris). Die  Gewährung einer Geldentschädigung hängt demnach nicht nur von der  Schwere des Eingriffs ab, es kommt vielmehr auf die gesamten Umstände  des Einzelfalls an, nach denen zu beurteilen ist, ob ein anderweitiger  befriedigender Ausgleich für die Persönlichkeitsrechtsverletzung fehlt  (vgl. BGHZ 128,1/12 f).
74
Bei Anwendung  dieser Maßstäbe ist die Zahlung einer Geldentschädigung an den Kläger  zu 2) nicht geboten. Das gilt zum einen deshalb, weil das Verschulden  der Beklagten nicht besonders schwer wiegt; sie hat den hier in Rede  stehenden Suchwortergänzungsvorschlag zwar erst zu einem Zeitpunkt  gelöscht, als ihr bereits eine Verletzung der Prüfungspflicht der ihr  vorher zur Kenntnis gebrachten Rechtsverletzung anzulasten war, indessen  mit der von ihr vorgenommenen Löschung den Rechtsverstoß beseitigt und  damit dessen Auswirkungen begrenzt. Hinzu kommt, dass die  Verletzungshandlung ihrer Tragweite nach nicht von besonders hoher  Eingriffsintensität war. Denn der Kreis der sich der Suchmaschine der  Beklagten zu Recherchezwecken bedienenden Nutzer, der dem beanstandeten  Suchwortergänzungsvorschlag „T scientology“ nachgegangen ist,  hat letztlich Kenntnis davon erlangt, dass der Kläger zu 2) weder  Mitglied von Scientology ist noch Scientology nahesteht, dieser Sekte im  Gegenteil vielmehr ablehnend gegenübersteht. Dies würdigend stellt sich  die Zahlung einer Geldentschädigung weder unter dem – vorrangigen –  Gesichtspunkt der Genugtuung noch der Prävention als erforderlich dar;  ein Ausgleich der Rechtsverletzung ist vielmehr hinreichend mit dem  Unterlassungstitel gewährleistet.
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b) Ansprüche der Klägerin zu 1)
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aa) Unterlassung
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Der Klägerin zu 1) steht ein gegen die Anzeige des Suchwortergänzungsvorschlags „T scientology“ gerichteter Unterlassungsanspruch demgegenüber nicht zu.
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Mangels  Verletzung einer insoweit bestehenden Prüfungspflicht trifft die  Beklagte keine Haftung für einen etwaigen Rechtsverstoß im Verhältnis  gegenüber der Klägerin zu 1) als Unternehmen. Denn die Beklagte hat  frühestens mit der ihr – formlos – durch die H Germany GmbH  übermittelten Information über den Erlass der einstweiligen Verfügung  Kenntnis von der Rechtsverletzung hinsichtlich (auch) der Klägerin zu 1)  erlangt; unmittelbar nach diesem Zeitpunkt wurde der Suchvorschlag  jedoch gelöscht. Soweit die Kläger bestreiten, dass die Beklagte erst am  15.06.2010 bzw. dem Tag, an dem sie den Suchvorschlag abgeschaltet hat,  Kenntnis von der einstweiligen Verfügung erhielt, rechtfertigt das  keine abweichende Beurteilung. Es oblag den Klägern, konkrete Umstände  darzulegen, dass die Beklagte bereits längere Zeit vor der tatsächlich  erfolgten Entfernung des Suchvorschlags aus ihrer Autocomplete-Funktion  Kenntnis von der einstweiligen Unterlassungsverfügung erhalten hatte,  und dies zu beweisen. Denn die Kläger als diejenigen, welche die  Beklagte auf Unterlassung der erneuten Anzeige des Suchworts „T scientology“ in Anspruch nehmen, haben die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs  darzulegen und zu beweisen, wozu unter den Umständen des gegebenen Falls  die Kenntniserlangung von dem Rechtsverstoß als das die Pflicht zur  Prüfung auslösende Merkmal zählt. Der Beklagten ist dabei zwar im Rahmen  sekundärer Darlegungsobliegenheit abzuverlangen, zunächst näher dazu  vorzutragen, wann sie erstmals Kenntnis von der einstweiligen Verfügung  erlangt hat. Dem ist sie jedoch nachgekommen, indem sie im Termin am  23.01.2014 in der Sache vorgetragen hat, dass Kenntniserlangung und  Entfernung des Suchworts auf denselben Tag, den 15.06.2010, fielen.  Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte mit der Entfernung des  Suchvorschlags demgegenüber nicht unmittelbar auf die ihr übermittelte  Kenntnis der einstweiligen Unterlassungsverfügung reagierte, haben die  Kläger nicht vorgebracht noch ergeben sich solche Anhaltspunkte aus dem  Sachverhalt im Übrigen.
79
Die vorherige  Zustellung der einstweiligen Verfügung an die H Germany GmbH am  27.05.2010 (Anlage K 27, Bl. 109 d. A.) begründete keine  Kenntnis der  Beklagten. Frau U war zwar seinerzeit administrative Ansprechpartnerin  bzw. „Admin-C“ sowie Zustellungsbevollmächtigte der Beklagten gemäß den  Allgemeinen Geschäftsbedingungen der E. Diese Position und die daraus  erwachsenen Befugnisse erstreckten sich jedoch allein auf das Verhältnis  der E gegenüber in die Domain betreffenden Angelegenheiten  (vgl. OLG  Köln, GRUR-RR 2009, 27/29; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, ZUM  2007, 658 – RdNr. 17 f  gem. Juris – jew. m. w. Nachw.). Der  administrative Ansprechpartner nimmt nur im internen Verhältnis zwischen  Vergabestelle und Domaininhaber die Stellung eines Bevollmächtigten  ein. Mit einer für den Domaininhaber auch gegenüber außenstehenden  Dritten wirkenden Vollmacht ist sie nicht verbunden (vgl. OLG Köln,  a.a.O.).
80
Soweit die  Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung ausgeführt haben, dass sich  die H Deutschland GmbH mit der E-Mail vom 11.05. 2010 (Anlage B 9 =  K 38, Bl. 258, 384 d. A.) zur Erfüllungsgehilfin der Beklagten gemacht  habe, so dass die Beklagte sich die am 27.05.2010 an die H Deutschland  GmbH erfolgte Zustellung der einstweiligen Verfügung aus diesem Grund  zurechnen lassen müsse, rechtfertigt das keine abweichende Würdigung. Es  begegnet bereits durchgreifenden Bedenken, den Gedanken des § 278 BGB,  nämlich die Zurechnung des schuldhaften Verhaltens eines Dritten in der  gegebenen Fallkonstellation als einschlägig zu erachten. Denn es geht  nicht um die Zurechnung einer von H Deutschland GmbH im Rahmen der von  ihr wahrgenommenen Aufgabe begangene Pflichtverletzung, sondern um eine  schlichte Kenntniszurechnung bzw. eine „Vertretung im Wissen“.  Entscheidend ist aber jedenfalls, dass die für die Anwendung des § 278  BGB vorauszusetzende Sonderrechtsbeziehung in den hier maßgeblichen  Zeitpunkten sowohl des Schreibens vom 11.05.2010 als auch der Zustellung  der einstweiligen Verfügung am 27.05.2010 fehlte. § 278 BGB ist nur auf  bestehende Sonderrechtsverhältnisse anzuwenden. Diese können sich zwar  aus bereits begangenem Delikt ergeben (vgl. Grundmann in Münchener  Kommentar, 6. Aufl., § 278 Rdn. 15; Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., §  278 RdNr. 2 – jew. m. w. Nachw.). Eine solche Situation liegt hier aber  nicht vor. Denn selbst wenn der in Rede stehende Suchvorschlag „T scientology“ einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht auch der Klägerin zu 1)   bewirken sollte, so folgt allein daraus eine Verantwortung der Beklagten  nicht. Unter den Umständen des hier zu beurteilenden Falls ergibt sich  diese aus den oben dargelegten Gründen erst daraus, dass die Beklagte  einer Verpflichtung zuwider handelt, erneute Rechtsverstöße zu  verhindern, was wiederum voraussetzt, dass sie überhaupt Kenntnis des  Rechtsverstoßes erlangt hat. Eine Sonderrechtsbeziehung, innerhalb deren  die H Deutschland GmbH  als Erfüllungsgehilfin der Beklagten fungierte,  konnte daher frühestens ab der Kenntniserlangung der Beklagten von dem  (auch) hinsichtlich der Klägerin zu 1) geltend gemachten Rechtsverstoß  durch Anzeige des Suchvorschlags „T scientology“ eingreifen,  also frühestens ab der ihr übermittelten Information über den Erlass der  auch hinsichtlich der Klägerin zu 1) ergangenen Unterlassungsverfügung  am 15.06.2010, nicht aber vor diesem Zeitpunkt.
81
Die  Zurechnung der früheren, mit Zustellung der einstweiligen Verfügung an  die H Deutschland GmbH am 27.05.2010 in deren Person eingetretene  Kenntnis von dem in Bezug auch auf die Klägerin zu 1) durch „T scientology“ geltend gemachten Rechtsverstoß ergibt sich ebenfalls nicht aus den  Grundsätzen der Wissensvertretung. In analoger Anwendung von § 166 Abs. 1  BGB sind dem Geschäftsherrn Kenntnis und Kennenmüssen von sog.  Wissensvertretern zuzurechnen, die ohne Vertretungsmacht  eigenverantwortlich für ihn handeln. Wissensvertreter ist jeder, der  nach der Arbeitsorganisation des Geschäftsherrn dazu berufen ist, im  Rechtsverkehr als dessen Repräsentant bestimmte Aufgaben in eigenem  Verantwortungsbereich zu erledigen und die dabei anfallenden  Informationen zur Kenntnis zu nehmen und ggf. weiterzugeben (vgl.  Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 166 Rdn. 6 m. w. Nachw.). Eine solche  Situation liegt hier nicht vor. Es trifft zwar zu, dass die Beklagte  bzw. Frau U als Admin-C innerhalb des Rahmens der dabei anfallenden  Aufgaben in eigenem Verantwortungsbereich handelte. Dieser ihr in  selbständiger Aufgabenwahrnehmung übertragene Verantwortungsbereich ist  hier aber nicht tangiert. Als Admin-C war Frau U zwar mit Fragen der  Einrichtung der Domain und deren Verwaltung betraut und insoweit auch  zustellungsbevollmächtigt für die Beklagte als Domaininhaberin. Die  dabei anfallenden Informationen hat sie für die Beklagte als  Wissensvertreterin erlangt. In diesen Bereich fallen jedoch die hier  erlangten Informationen nicht. Denn es ging hier um durch ein von der  Beklagten entwickeltes und installiertes Programm bewirkte materielle  Rechtsverstöße und deren Beseitigung bzw. eine entsprechende  Verpflichtung der Beklagten hierzu. Dieser Verantwortungsbereich, der  nicht die Domain und deren Verwaltung als solche, sondern die  Verantwortung für unter dieser Domain aufrufbare Inhalte betrifft, liegt  aber jenseits der Aufgabe der Domainverwaltung und mit dieser in  Zusammenhang stehender Tätigkeiten.
82
Nichts  anderes folgt schließlich aus dem Umstand, dass die Beklagte es in ihrer  E-Mail vom 13.05.2010 (Bl. 388 d. A.) abgelehnt hat, „…dem Wunsch von  Einzelpersonen…“ nachzukommen, „…die derzeit angezeigten Links zu  entfernen oder zu ändern.“ Die generelle Ablehnung, Suchvorschläge  abzuändern oder wenigstens prüfen zu wollen, so dass sich eine Anzeige  des in Bezug auf die Klägerin zu 1) geltend gemachten Rechtsverstoßes  von vornherein als zwecklos darstellen musste und die Beklagte sich nach  Treu und Glauben (§ 242 BGB) so behandeln lassen muss, als hätte sie  bereits zu diesem Zeitpunkt die ihr insoweit mögliche und zumutbare  Verhinderung eines Rechtsverstoßes nicht bewerkstelligt, folgt daraus  nicht. Dass die Beklagte es ablehnen würde, jeglichen beanstandeten  Suchvorschlag bzw. eine insoweit vorgebrachte Beanstandung zu prüfen und  ggf. aus ihrer Autocomplete-Funktion zu entfernen, lässt sich diesem  auf die Anzeige des Rechtsverstoßes allein durch den Kläger zu 2)   erwidernden Schreiben nicht entnehmen.
83
Des Eingehens  auf die Frage, ob sich die Beklagte die Kenntnis zurechnen lassen muss,  die Frau U bzw. H Deutschland GmbH aus der dem Erlass der einstweiligen  Verfügung vorangegangenen Korrespondenz erlangten, bedarf es nicht.  Denn erstmals aus der am 12.05.2010 erlassenen einstweiligen Verfügung  war erkennbar, dass in Bezug auch auf die Klägerin zu 1) eine sich aus  der Anzeige des Suchvorschlags „T scientology“ ergebender  Rechtsverletzung geltend gemacht wird. Das frühere Abmahnschreiben vom  04.05.2010 ebenso wie die E-Mail vom 05.05.2010 brachten ausschließlich  für den Kläger zu 2) einen Rechtsverstoß vor. Selbst wenn mit dem in  Bezug allein auf dessen Person angegriffenen Suchwortergänzungsvorschlag  zugleich ein Eingriff in den Anspruch der Klägerin zu 1) auf Achtung  ihrer Wertgeltung als Unternehmen und/oder ihr Recht am eingerichteten  und ausgeübten Gewerbebetrieb verbunden sein sollte, so stellt sich die  Abmahnung nicht als eine auch für ihre Person ausgesprochene Rüge einer  solchen Rechtsverletzung dar. Ungeachtet des Umstands, dass die  Verwirklichung einer Rechtsverletzung nicht notwendig von jedem  Betroffenen zum Anlass genommen wird, daraus einen Anspruch herzuleiten  und zu verfolgen, stammten das Abmahnschreiben und die E-Mail von einem  sich nur für den Kläger zu 2) bestellenden Bevollmächtigten.
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bb) Erstattung der Kosten des Abschlussschreibens:
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Aus den  vorstehenden Erwägungen scheitert auch der auf die anwaltlichen Kosten  des Abschlussschreibens vom 28.06.2010 gerichtete materielle  Erstattungsanspruch der Klägerin zu 1). Da der  Suchwortergänzungsvorschlag „T scientology“ unmittelbar nach  der frühesten Kenntniserlangung der Beklagten von der auch in Bezug auf  die Person der Klägerin zu 1) geltend gemachten Rechtsverletzung  gelöscht wurde, war die Beklagte mangels Verletzung einer  Prüfungspflicht gegenüber der Klägerin zu 1) nicht zur Unterlassung  verpflichtet; ein materieller Kostenerstattungsanspruch auch der  Klägerin zu 1) scheidet aus diesem Grund aus.
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2.  „T betrug“
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a) Ansprüche des Klägers zu 2)
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Sämtliche  Ansprüche des Klägers zu 2) hinsichtlich des vorbezeichneten  Suchvorschlags bzw. der mit dessen Anzeige in der „dropdown-box“ der  Suchmaschine der Beklagten verbundenen Rechtsverletzung scheitern daran,  dass die Beklagte insoweit keine Prüfungspflicht verletzt hat:
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aa) Die erforderliche Kenntnis einer durch die Verbindung des Namens des Klägers zu 2) mit dem Begriff „betrug“ bewirkten Rechtsverletzung konnte die Beklagte frühestens mit der  Information über den Erlass der einstweiligen Verfügung durch die H  Deutschland GmbH erlangen, die aus den vorstehend aufgezeigten Gründen  auf den 15.06.2010, nämlich den Tag der Entfernung auch des hier in Rede  stehenden Suchvorschlags aus der Autocomplete-Funktion zu datieren ist.  Mit seinen dem Erlass der einstweiligen Verfügung vorangegangenen  Schreiben und E-Mails hatte der Kläger zu 2) hinsichtlich des hier in  Rede stehenden Suchvorschlags „T betrug“ noch keine  Rechtsverletzung beanstandet. Die mit der Zustellung der einstweiligen  Verfügung an die H Deutschland GmbH am 27.05.2010 in deren Person  bewirkte Kenntnis muss sich die Beklagte aus den im Vorstehenden  aufgezeigten Gründen weder wegen der Zustellungsvollmacht von Frau U als  Admin-C noch unter dem Aspekt der Wissensvertretung oder deshalb  zurechnen lassen, weil die H Deutschland GmbH oder Frau U als  Erfüllungsgehilfen einzuordnen wären.
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bb) Hat die Beklagte den Suchwortergänzungsvorschlag „T betrug“ danach aber am 15.06.2010 unmittelbar nach Kenntniserlangung von einer  insoweit geltend gemachten Rechtsverletzung gelöscht, ist eine  Prüfungspflicht nicht verletzt und liegen auf Seiten der Beklagten die  Voraussetzungen eines Haftungstatbestandes nicht vor, so dass die –  sanktionierenden – Ansprüche auf Geldentschädigung und Erstattung der  Rechtsverfolgungskosten, die beide einen in der Vergangenheit bereits  vollendeten Haftungstatbestand voraussetzen, ausscheiden.
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cc) Nichts  anderes gilt im Ergebnis hinsichtlich des in die Zukunft gerichteten  Unterlassungsanspruchs. Die insoweit als materielle  Anspruchsvoraussetzung zu fordernde Begehungsgefahr besteht nicht.
92
(1) Die  Wiederholungsgefahr setzt voraus, dass es in der Vergangenheit bereits  zu einem Rechtsverstoß gekommen ist. Ein solcher Rechtsverstoß der  Beklagten als Voraussetzung einer Haftungsbegründung erfordert hier die  Verletzung einer Verhaltenspflicht, konkret einer mit der Kenntnis der  von dem Betroffenen geltend gemachten Rechtsverletzung einsetzenden –  reaktiven – Pflicht zur Verhinderung weiterer derartiger  Rechtsverletzungen. Für die Annahme der Wiederholungsgefahr ist damit  eine vollendete Verletzung nach Begründung der Pflicht zur Verhinderung  weiterer derartiger Rechtsverletzungen erforderlich (vgl. BGHZ 191, 19 –  „Stiftparfum“ – RdNr. 39 gemäß Juris; BGH/ 173, 188 –  „Jugendgefährdende Schriften/Jugendgefährdende Medien bei eBay“ – RdNr.  53 gem. Juris; vgl. i. d. S. auch BGH, GRUR 2012, 751 –„RSS-Feed“ –  RdNr. 20 gem. Juris). Danach könnte im Streitfall frühestens ab  Kenntniserlangung von der Rechtsverletzung und Beibehaltung des  Suchwortergänzungsvorschlags auch noch nach Ablauf einer angemessenen  Prüfungszeit eine Wiederholungsgefahr in Bezug auf den  Suchwortergänzungsvorschlag „T betrug“ bejaht werden. Da dieser  Suchwortergänzungsvorschlag nach der Löschung aber nicht erneut von der  Beklagten im Rahmen ihrer Autocomplete-Funktion angezeigt wurde,  lässt  sich die Wiederholungsgefahr nicht bejahen.
93
(2) Letzteres  gilt aber auch hinsichtlich einer Gefahr der erstmaligen Begehung. Ein  auf Erstbegehungsgefahr gestützter vorbeugender Unterlassungsanspruch  besteht nur, soweit ernsthafte und greifbare tatsächliche Anhaltspunkte  dafür vorhanden sind, der Anspruchsgegner werde sich in naher Zukunft in  der fraglichen Weise rechtswidrig verhalten. Eine Erstbegehungsgefahr  kann auch begründen, wer sich des Rechts berühmt, bestimmte Handlungen  vornehmen zu dürfen. Eine solche Berühmung, aus der die unmittelbar oder  in naher Zukunft ernsthaft drohende Gefahr einer Begehung abzuleiten  ist, kann unter Umständen auch in Erklärungen zu sehen sein, die im  Rahmen der Rechtsverteidigung in einem gerichtlichen Verfahren abgegeben  werden. Die Tatsache allein, dass sich ein Beklagter gegen die Klage  verteidigt und dabei die Auffassung äußert, zu dem beanstandeten  Verhalten berechtigt zu sein, ist jedoch nicht als eine Berühmung zu  werten, die eine Erstbegehungsgefahr begründet. Eine Rechtsverteidigung  kann aber dann eine Erstbegehungsgefahr begründen, wenn nicht nur der  eigene Rechtsstandpunkt vertreten wird, um sich die bloße Möglichkeit  eines entsprechenden Verhaltens für die Zukunft offenzuhalten, sondern  den Erklärungen bei Würdigung der Einzelumstände des Falls auch die  Bereitschaft zu entnehmen ist, sich unmittelbar oder in naher Zukunft in  dieser Weise zu verhalten ( BGH, a.a.O., -„Stiftparfum“ – RdNr. 44 gem.  Juris; BGH, GRUR 2001, 1174/1175 –„Berühmungsaufgabe“ -). Letzteres ist  hier jedoch nicht der Fall. Die Beklagte hat nicht nur den auch hier in  Rede stehenden Suchvorschlag aus ihrer Autocomplete-Funktion gelöscht,  sondern darüber hinaus erklärt, dass ihre Ausführungen nach Erlass des  Revisionsurteils lediglich dem Zweck der Rechtsverteidigung dienen. Die  konkrete Absicht, den – gelöschten – Suchwortergänzungsvorschlag wieder  in ihre Autocomplete-Funktion aufzunehmen, ist danach nicht zu erkennen.
94
b) Ansprüche der Klägerin zu 1)
95
Die von der Klägerin zu 1) aus der Anzeige des Suchwortergänzungsvorschlags „T betrug“ hergeleiteten Ansprüche scheitern aus den aufgezeigten Erwägungen, die hier entsprechend gelten,  ebenfalls.
96
III.
97
Die Kostenfolge ergibt sich aus den §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 2 ZPO.
98
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 ZPO.
99
Der Senat sah  keinen Anlass für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2  ZPO). Weder kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu noch  erfordern Belange der Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer  einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.  Nach der Klärung der Maßstäbe einer Haftung der Beklagten für die  mittels ihres Autocomplete-Hilfsprogramms generierten Suchvorschläge in  dem vorangegangenen Revisionsurteil sind vorliegend ausschließlich in  ihren Auswirkungen auf den entschiedenen Einzelfall beschränkte  Subsumtionen auf der Basis in höchstrichterlicher Rechtsprechung  geklärter Rechtsfragen entscheidungserheblich.
100
Wert: 75.000,00 € (Unterlassung: 2 x 25.000,00 €; Geldentschädigung: 25.000,00 €).