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 Aus Rache werden im Internet  erschreckend häufig Intimfotos und private Sexvideos verbreitet - per  Skype, E-Mails, WhatsApp und Facebook. Was können Betroffene tun, welche  Ansprüche haben Sie? Dazu erfahren Sie mehr in einer aktuellen  OLG-Entscheidung. 
Die  Verbreitung solcher Rachevideos und -fotos ist ein klarer Fall der  Persönlichkeitsrechtsverletzung. Sei es nach einer Trennung die Schlammschlacht mit dem Ex, oder Mobbing an der Schule, die Anfragen dazu von Betroffenen gibt es in der anwaltlichen Praxis oft. 
Haben Sie zum Beispiel nach Beziehungsende einen Anspruch auf Löschung von erotischen Fotos und intimen Aufnahmen? Dazu finden Sie hier weitere Informationen in der nachfolgend veröffentlichten Pressemitteilung des OLG Koblenz vom 20.05.2014, 3 U 1288/13. 
"Die  während  einer Beziehung im Einvernehmen erfolgte Fertigung von  Lichtbildern und Filmaufnahmen stellt keinen rechtswidrigen Eingriff in  das Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Person dar. Die Einwilligung  hat auch zum Inhalt, dass der Andere die Aufnahmen im Besitz hat und  über sie verfügt. Der Widerruf des Einverständnisses ist aber nicht  ausgeschlossen, wenn aufgrund veränderter Umstände dem allgemeinen  Persönlichkeitsrecht der Betroffenen Vorrang vor dem Umstand zu gewähren  ist, dass sie der Anfertigung der Aufnahmen zu irgend einem Zeitpunkt  zugestimmt hat. Das ist nach Beendigung der Beziehung der Fall, wenn es  sich um intime und damit den Kernbereich des Persönlichkeitsrechts  betreffende Aufnahmen handelt. Der Anspruch auf Löschung digitaler  Fotografien und Videoaufnahmen ist auf diesen Bereich beschränkt.  
Dies hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz im Rahmen  eines Berufungsverfahrens entschieden (Urteil vom  20. Mai 2014, Az. 3 U  1288/13), der insoweit eine vorangehende Entscheidung des Landgerichts  Koblenz bestätigt hat. 
  
Die Parteien, beide wohnhaft im Lahn- Dill- Kreis, streiten unter  anderem über die Verwendung von Lichtbildern und Filmaufnahmen. Der  Beklagte ist Fotograf. Während der zwischenzeitlich beendeten Beziehung  wurden einvernehmlich zahlreiche Bildaufnahmen der Klägerin gefertigt,  darunter auch intime Aufnahmen, die sie  
  
- teilweise selbst gefertigt  - dem Beklagten in digitalisierter Form  überlassen hat. Mit der Klage geltend gemachte Ansprüche es zu  unterlassen, die Aufnahmen Dritten oder der Öffentlichkeit zugänglich zu  machen, hat der Beklagte anerkannt. Das Landgericht hat den Beklagten  darüber hinaus verurteilt, die in seinem Besitz befindlichen  elektronischen Vervielfältigungsstücke von intimen Aufnahmen der  Klägerin vollständig zu löschen. Soweit die Klägerin darüber  hinausgehend die vollständige Löschung sie zeigender Aufnahmen  beansprucht hat, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der Beklagte  hat gegen die teilweise Verurteilung zur Löschung Berufung eingelegt,  die Klägerin ihrerseits gegen die Ablehnung einer vollständigen  Löschung. 
  
Der zuständige 3. Zivilsenat hat die Entscheidung des Landgerichts nunmehr im vollen Umfang bestätigt. Zwar  habe die Klägerin in die Erstellung und Nutzung der Lichtbilder  eingewilligt. Soweit es sich um intime Aufnahmen handele, sei die  Einwilligung jedoch  zeitlich auf die Dauer der zwischen den Parteien  bestehenden Beziehung beschränkt worden. Die Einwilligung könne aber  auch widerrufen werden, da das den Kernbereich des Persönlichkeitsrecht  betreffende Interesse der Klägerin an der Löschung der Aufnahmen höher  zu bewerten sei als das Eigentumsrecht des Beklagten an der Existenz der  Aufnahmen. Da es sich um Bild- und Filmaufnahmen für den privaten  Bereich gehandelt habe, werde auch das berufliche Tätigkeitsfeld des  Beklagten nicht beeinträchtigt. 
  
Die vollständige Löschung könne hingegen bei einer Abwägung der  Persönlichkeitsrechte der Klägerin mit den Eigentumsrechten auf Seiten  des Beklagten nicht beansprucht werden. Anders als bei intimen Aufnahmen  seien Lichtbilder, welche die Klägerin im bekleideten Zustand in  Alltags- oder Urlaubssituationen zeigten, in einem geringeren Maße  geeignet, ihr Ansehen gegenüber Dritten zu beeinträchtigen. Es sei  allgemein üblich, dass Personen, denen die Fertigung von Aufnahmen bei  Feiern, Festen und im Urlaub gestattet werde, diese auf Dauer besitzen  und nutzen dürfen. 
  
Das Urteil ist nicht rechtskräftig." 
Quelle: Pressemitteillung des OLG Koblenz vom 21.05.2014
  
Anmerkungen zu der Pressemitteilung: 
Rechtsanwältin Amrei Viola Wienen, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht Wirtschaftsmediatorin (IHK)
  Anwaltskanzlei Wienen, Kanzlei für Medien & Wirtschaft  Kurfürstendamm 125 A  10711 Berlin  Telefon: 030 / 390 398 80 www.Kanzlei-Wienen.de 
  
  
  
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