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					Keine Zuständigkeit der Bundespolizei auf dem Bahnhofsvorplatz von Trier			 | 
				
		
					
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 Die Bundespolizei ist nur unter engen Voraussetzungen zum Einschreiten  auf Bahnhofsvorplätzen befugt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in  Leipzig entschieden.
 
Gegenstand des Rechtsstreits war  die Rechtmäßigkeit eines Polizeieinsatzes auf dem Bahnhofsvorplatz in  Trier. Eine Streife der Bundespolizei hatte dort im Jahr 2011 als  Bahnpolizei den Ausweis des Klägers kontrolliert und die Daten per Funk  mit einer polizeilichen Datenbank abgeglichen. Das vom Kläger angerufene  Verwaltungsgericht Koblenz hat die Rechtswidrigkeit der polizeilichen  Maßnahmen festgestellt, u.a. weil die Bundespolizei (Bahnpolizei) für  polizeiliche Maßnahmen auf dem Bahnhofsvorplatz nicht zuständig sei. Das  Oberverwaltungsgericht Koblenz hat diese Frage gegenteilig beurteilt  und auf die Berufung der Bundespolizeidirektion die Klage abgewiesen.  Auf die Revision des Klägers hat das Bundesverwaltungsgericht unter  Änderung des Berufungsurteils die Berufung der Bundespolizeidirektion  zurückgewiesen und somit der Klage (wieder) zum Erfolg verholfen. 
Das Vorgehen der  Bundespolizei war rechtswidrig, weil sie für die unternommenen Maßnahmen  sachlich nicht zuständig war. Die Bundespolizei hat die Aufgabe, auf  dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes Gefahren für die  öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Maßgeblich für die  Bestimmung des Begriffs „Bahnanlage" ist die Eisenbahn-Bau- und  Betriebsordnung (EBO). Als „Anlagen einer Eisenbahn, die das Be- und  Entladen sowie den Zu- und Abgang ermöglichen oder fördern"  (§ 4 Abs. 1 Satz 2 EBO) sind danach nur solche Flächen im Vorfeld eines  Bahnhofs einzustufen, bei denen objektive, äußerlich klar erkennbare,  d.h. räumlich präzise fixierbare, Anhaltspunkte ihre überwiegende  Zuordnung zum Bahnverkehr im Unterschied zum Allgemeinverkehr belegen.  Hiervon ausgehend handelten im vorliegenden Fall die Bahnpolizisten  außerhalb ihrer Zuständigkeit. Der Einsatzort befand sich nämlich vor  dem Bahnhofsgebäude in Trier neben der Treppe auf dem Bahnhofsvorplatz. 
BVerwG 6 C 4.13 - Urteil vom 28. Mai 2014
  Vorinstanzen: OVG Koblenz 7 A 10816/12.OVG - Urteil vom 24. Januar 2013 VG Koblenz 5 K 947/11.KO - Urteil vom 11. April 2012 
Quelle: Pressemitteilung Nr. 34/2014 des Bundesverwaltungsgerichts 
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