| 
 Hier finden Sie die Entscheidung vom Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.10.2012, VI ZR 4/12, AfP 2013, 50, Gazprom, im Volltext. 
Tenor 
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des  Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 29. November 2011  aufgehoben. 
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 12. August 2011 wird zurückgewiesen. 
Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. 
Von Rechts wegen. 
Tatbestand 
1 Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung  der individualisierenden Berichterstattung über ein strafrechtliches  Ermittlungsverfahren in Anspruch. 
2 Der Kläger ist "Direktor Finanzen und Controlling" der Gazprom  Germania GmbH, der deutschen Tochter des russischen Gazprom-Konzerns.  Das Unternehmen beschäftigt 520 Mitarbeiter und erzielte im Jahr 2009  einen Umsatz von 8 Milliarden Euro. In einer Präsentation zur  Bilanzpressekonferenz 2008 wurde der Kläger auf der ersten Seite als  "Direktor Finanzen" aufgeführt. Er ist 1 auch im Internetauftritt der  Gazprom Germania GmbH mit Foto und Lebenslauf vertreten. In dem  Internetportal "XING" wird er als CFO der Gazprom Germania GmbH geführt. 
3 Im September 1985 verpflichtete sich der Kläger in einer eigenhändig  verfassten Erklärung, "im Ministerium für Staatssicherheit Dienst im  militärischen Beruf zu leisten", alle seine "Kräfte und Fähigkeiten  einzusetzen, um die ehrenvollen Pflichten und Aufgaben eines Angehörigen  des Ministeriums für Staatssicherheit zu erfüllen" und "die  dienstlichen Bestimmungen und Befehle des Ministers für Staatssicherheit  und der anderen zuständigen Vorgesetzten einzuhalten und mit  schöpferischer Initiative durchzuführen". Aufgrund dieser  Verpflichtungserklärung war der Kläger von Ende 1985 bis Ende 1989 als  "Offizier im besonderen Einsatz" für das Ministerium für  Staatssicherheit tätig, wofür er monatliche Geldzahlungen erhielt. Im  September 2007 gab er in einem einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem  Landgericht Köln eine eidesstattliche Versicherung ab, in der er  erklärte, "niemals Angestellter oder sonst wie hauptamtlicher  Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit" gewesen zu sein. In  einer weiteren eidesstattlichen Versicherung vom 4. Dezember 2007  schilderte er die Umstände der Kontaktaufnahme durch die Stasibehörde  mit ihm sowie seine Tätigkeit für diese und erklärte erneut, zu keinem  Zeitpunkt "hauptamtlich - also als angestellter Mitarbeiter des  Ministeriums für Staatssicherheit" tätig gewesen zu sein. Nach  Mitteilung des Sachverhalts durch das Landgericht leitete die  Staatsanwaltschaft Köln ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen  des Verdachts der falschen eidesstattlichen Versicherung ein. Hierüber  wurde in verschiedenen überregionalen Medien unter namentlicher  Bezeichnung des Klägers berichtet. Am 2. Oktober 2008 wurde das  Verfahren unter der Auflage, einen bestimmten Geldbetrag zu zahlen,  gemäß § 153a StPO eingestellt. Der Kläger kam der Auflage nach. 
4 Die Beklagte  betreibt das Internetportal www.welt.de. Dort hält sie auf den für  Altmeldungen vorgesehenen Seiten einen auf den 6. Mai 2008 datierten  Artikel mit dem Titel "Gazprom-Manager im Visier der deutschen Justiz"  zum freien Abruf durch die Öffentlichkeit bereit, in dem unter  namentlicher Bezeichnung des Klägers über dessen Stasivergangenheit und  das gegen ihn eingeleitete Ermittlungsverfahren berichtet wird. Die  Meldung enthält einen "Nachtrag", in dem darauf hingewiesen wird, dass  das Verfahren am 2. Oktober 2008 gegen Geldauflage gemäß § 153a StPO eingestellt wurde. 
5 Der Kläger sieht in dem weiteren Bereithalten der seinen Namen  enthaltenden Altmeldung zum Abruf im Internet eine Verletzung seines  allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Mit der Klage verlangt er von der  Beklagten, es zu unterlassen, über das gegen ihn eingeleitete  Ermittlungsverfahren unter Namensnennung oder in identifizierender Weise  zu berichten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die  Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche  Urteil abgeändert und die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Mit der vom  Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren  Antrag auf Zurückweisung der Berufung weiter. 
Gründe 
I. 
6 Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass dem Kläger gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch aus § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1, 2  Abs. 1 GG zustehe, weil das weitere Bereithalten der den Kläger  identifizierenden Meldung zum Abruf im Internet diesen in seinem  allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletze. Es erscheine bereits  zweifelhaft, ob die Meldung im 4 Zeitpunkt der Veröffentlichung  rechtmäßig gewesen sei. Das dem Kläger zur Last gelegte Delikt berühre  die Öffentlichkeit nur gering und sei der weniger schweren Kriminalität  zuzurechnen. Individuelle Rechtsgüter anderer Personen seien durch die  dem Kläger zur Last gelegte Tat nicht betroffen. Der Kläger, der in  einem bedeutenden Unternehmen mit erheblichem Umsatz als Finanzmanager  eine hohe Position einnehme, sei jenseits dieser beruflichen Tätigkeit  in der Öffentlichkeit weitgehend unbekannt. Das vom Kläger begehrte  Verbot betreffe auch nicht unmittelbar die Aufarbeitung des  Überwachungssystems der Staatssicherheit, sondern wende sich  ausschließlich gegen die Bekanntgabe des Ermittlungsverfahrens wegen des  Verdachts der Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung. 
7 Diese Frage könne allerdings offenbleiben. Denn die Beklagte habe den  Beitrag jedenfalls dann entfernen müssen, als ihr bekannt geworden sei,  dass das Ermittlungsverfahren eingestellt worden sei. Denn zu diesem  Zeitpunkt habe die beanstandete Meldung ihre Aktualität verloren. Es  habe festgestanden, dass nicht geklärt werden würde, ob der  strafrechtliche Vorwurf zu Recht erhoben worden sei. Die Einstellung des  Verfahrens zeige, dass die Staatsanwaltschaft der Tat kein besonderes  öffentliches Verfolgungsinteresse beigemessen habe. Damit habe sich auch  das Berichterstattungsinteresse verringert. Etwas anderes ergebe sich  nicht daraus, dass die Beklagte in einem Nachtrag über die Einstellung  des Verfahrens berichtet habe. Zwar könne im Bereich der  Berichterstattung in Printmedien ein Anspruch auf ergänzende  Berichterstattung den Unterlassungsanspruch ausschließen. Dies gelte  aber nicht, wenn im Internet Meldungen dauerhaft zum Abruf  bereitgehalten würden. Die angegriffene Veröffentlichung stelle trotz  des Nachtrags eine perpetuierende Beeinträchtigung des  Persönlichkeitsrechts des Klägers in dem Sinne dar, dass dem Leser der  Seite bekannt werde, dass das bezeichnete Ermittlungsverfahren gelaufen  und gemäß § 153a  StPO eingestellt worden sei. Jedenfalls nach der Abmah-7 nung durch den  Kläger vom 7. Februar 2011 sei die Beklagte gehalten gewesen, den  Beitrag zu löschen, soweit der Kläger als Person darin identifizierbar  genannt werde. Zu diesem Zeitpunkt habe das dem Kläger zur Last gelegte  mutmaßliche Delikt bereits mehr als drei Jahre zurückgelegen, das  Ermittlungsverfahren sei bereits seit mehr als zwei Jahren eingestellt  gewesen und einen aktuellen Anlass für eine Aufrechterhaltung der  Berichterstattung habe es nicht gegeben. Das berechtigte Interesse des  Klägers, mit der ihm zur Last gelegten Tat nicht weiter konfrontiert zu  werden, überwiege das Berichterstattungsinteresse der Beklagten. Zwar  sei die Mitteilung eines Verdachts für den Betroffenen weniger belastend  als die Bekanntgabe einer strafrechtlichen Verurteilung. Auf der  anderen Seite lege der Bericht dem Leser nahe, dass der Kläger die Tat  begangen habe. Auch wenn es sich nur um eine abrufbar im Netz stehende  Meldung handele, deren mangelnde Aktualität aus dem Erscheinungsdatum  ersichtlich sei, stelle sie eine erhebliche Belastung dar, weil sie  nicht nur weltweit dauerhaft abrufbar sei, sondern insbesondere mittels  Suchmaschine von jedem, der sich für die Person des Klägers  interessiere, ohne Umstände leicht aufgefunden werden könne. Nach der  Abmahnung durch den Kläger sei es für die Beklagte zumutbar gewesen, die  gesamte Veröffentlichung oder zumindest den Namen des Klägers und  weitere diesen identifizierende Merkmale aus der Veröffentlichung zu  entfernen. 
II. 
8 Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht  stand. Dem Kläger steht kein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte  aus § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2  Abs. 1 GG zu. 8 
9 1. Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht  angenommen, dass das Bereithalten der angegriffenen Meldung zum Abruf im  Internet einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des  Klägers darstellt. Denn die Berichterstattung über ein  Ermittlungsverfahren unter namentlicher Nennung des Beschuldigten  beeinträchtigt zwangsläufig dessen Recht auf Schutz seiner  Persönlichkeit und seines guten Rufes, weil sie sein mögliches  Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und seine Person in den Augen der  Adressaten negativ qualifiziert (vgl. Senatsurteile vom 7. Dezember  1999 - , , 202 f.; vom 8. Mai 2012 - , VersR 2012, 994 Rn. 34; BVerfG, AfP 2012, 143 Rn. 36; EGMR, Urteil vom 7. Februar 2012 - ,  K & R 2012, 187 Rn. 83, 96 - Axel Springer AG gegen Deutschland,  jeweils mwN). Dies gilt nicht nur bei aktiver Informationsübermittlung  durch die Medien, wie es im Rahmen der herkömmlichen Berichterstattung  in Tagespresse, Rundfunk oder Fernsehen geschieht, sondern auch dann,  wenn - wie im Streitfall - den Beschuldigten identifizierende Inhalte  lediglich auf einer passiven Darstellungsplattform im Internet zum Abruf  bereitgehalten werden. Diese Inhalte sind nämlich grundsätzlich jedem  interessierten Internetnutzer zugänglich (vgl. Senatsurteil vom 8. Mai  2012 - , aaO). 
10 2. Im Ausgangspunkt zutreffend hat es das Berufungsgericht auch für  geboten erachtet, über den Unterlassungsantrag aufgrund einer Abwägung  des Rechts des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit und Achtung  seines Privatlebens aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10  EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit  zu entscheiden. Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines  Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss  erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten  Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des  Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der  Europäischen Men-9 schenrechtskonvention interpretationsleitend zu  berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur  dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die  schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. Senatsurteil  vom 8. Mai 2012 - , aaO Rn. 35; EGMR, Urteil vom 7. Februar 2012 - , aaO Rn. 89 ff., jeweils mwN). 
11 3. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, dass  das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers durch das Bereithalten  der beanstandeten Inhalte zum Abruf im Internet in rechtswidriger Weise  verletzt wird. Das Berufungsgericht hat die besonderen Umstände des  Streitfalles nicht ausreichend berücksichtigt und das von der Beklagten  verfolgte Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihr Recht auf  freie Meinungsäußerung mit einem zu geringen Gewicht in die Abwägung  eingestellt. 
12 a) In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind  verschiedene Kriterien entwickelt worden, die Leitlinien für den  konkreten Abwägungsvorgang vorgeben (vgl. Senatsurteil vom 8. Mai 2012 -  , aaO Rn. 37; BVerfG, AfP 2009, 365 Rn. 17; AfP 2009, 480 Rn. 61 f.; AfP 2010, 365  Rn. 27 ff.; AfP 2012, 143 Rn. 36, 39, jeweils mwN). Danach darf die  Presse zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht grundsätzlich auf eine  anonymisierte Berichterstattung verwiesen werden (vgl. BVerfG, AfP 2009, 46  Rn. 12; AfP 2012, 143 Rn. 39). Verfehlungen - auch konkreter Personen -  aufzuzeigen, gehört zu den legitimen Aufgaben der Medien (BVerfG, AfP  2012, 143 Rn. 39; Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und  Bildberichterstattung, 5. Aufl. 2003, Kap. 10 Rn. 154). Bei  Tatsachenberichten hängt die Abwägung zwischen den widerstreitenden  Interessen vom Wahrheitsgehalt ab. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen in  der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den  Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht. Allerdings kann auch eine wahre  Darstellung das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen, 11 wenn  sie einen Persönlichkeitsschaden anzurichten droht, der außer  Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht. Dies  kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Aussagen geeignet sind,  eine erhebliche Breitenwirkung zu entfalten und eine besondere  Stigmatisierung des Betroffenen nach sich zu ziehen, so dass sie zum  Anknüpfungspunkt für eine soziale Ausgrenzung und Isolierung zu werden  drohen (vgl. BVerfGE 97, 391, 404 f.; BVerfG, AfP 2009, 365 Rn. 17). 
13 Geht es um eine Berichterstattung über eine Straftat, so ist zu  berücksichtigen, dass eine solche Tat zum Zeitgeschehen gehört, dessen  Vermittlung Aufgabe der Medien ist. Die Verletzung der Rechtsordnung und  die Beeinträchtigung von Rechtsgütern der betroffenen Bürger oder der  Gemeinschaft begründen ein anzuerkennendes Interesse an näherer  Information über Tat und Täter (vgl. Senatsurteile vom 7. Dezember 1999 -  , , 204; vom 15. November 2005 - , VersR 2006, 274 Rn. 14; vom 8. Mai 2012 - , aaO Rn. 38; BVerfG, AfP 2009, 365 Rn. 18; AfP 2010, 365 Rn. 32; EGMR, Urteil vom 7. Februar 2012 - ,  aaO Rn. 96). Die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts muss aber  im angemessenen Verhältnis zur Schwere des Fehlverhaltens und seiner  sonstigen Bedeutung für die Öffentlichkeit stehen. Danach ist die  Identifizierung des Täters nicht immer zulässig; insbesondere in Fällen  der Kleinkriminalität oder bei Jugendlichen wird dies regelmäßig nicht  der Fall sein. Ein an sich geringeres Interesse der Öffentlichkeit an  einer Berichterstattung über leichte Verfehlungen kann im Einzelfall  aber aufgrund von Besonderheiten - etwa in der Person des Täters oder  den Umständen der Tatbegehung - in einem Maße gesteigert sein, dass das  Interesse des Täters an einem Schutz seiner Persönlichkeit dahinter  zurückzutreten hat (vgl. Senatsurteile vom 30. November 1971 - , , 326; vom 7. Dezember 1999 - , aaO S. 207; vom 15. November 2005 - , aaO Rn. 13 ff.; BVerfG, AfP 2006, 354,  355; BVerfG, AfP 13 2009, 365 Rn. 20). Für die Abwägung bedeutsam ist  auch, ob die Berichterstattung allein der Befriedigung der Neugier des  Publikums dient oder ob sie einen Beitrag zur Meinungsbildung in einer  demokratischen Gesellschaft leistet und die Presse mithin ihre Funktion  als "Wachhund der Öffentlichkeit" wahrnimmt (vgl. , 288; AfP 2006, 354, 356; EGMR, Urteil vom 7. Februar 2012 - , aaO Rn. 79, 90). 
14 Handelt es sich um ein noch laufendes Ermittlungsverfahren, so ist im  Rahmen der Abwägung auch die zugunsten des Betroffenen sprechende, aus  dem Rechtsstaatsprinzip folgende und in Art. 6  Abs. 2 EMRK anerkannte Unschuldsvermutung zu berücksichtigen. Diese  Vermutung schützt den Beschuldigten vor Nachteilen, die Schuldspruch  oder Strafe gleichkommen, denen aber kein rechtsstaatliches  prozessordnungsgemäßes Verfahren zur Schuldfeststellung und  Strafbemessung vorausgegangen ist (vgl. , 371; ,  114 f.). Dementsprechend ist bei der Abwägung der widerstreitenden  Interessen auch die Gefahr in Blick zu nehmen, dass die Öffentlichkeit  die bloße Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mit dem Nachweis der  Schuld gleichsetzt und deshalb im Fall einer späteren Einstellung des  Ermittlungsverfahrens oder eines Freispruchs vom Schuldvorwurf "etwas  hängenbleibt" (vgl. BVerfG, AfP 2006, 354, 355; AfP 2009, 46 Rn. 15; AfP 2009, 365 Rn. 20; EGMR, Urteil vom 7. Februar 2012 - , aaO Rn. 96). 
15 Mit zeitlicher Distanz zum Strafverfahren und nach Befriedigung des  aktuellen Informationsinteresses der Öffentlichkeit gewinnt das  Interesse des Betroffenen, von einer Reaktualisierung seiner (möglichen)  Verfehlung verschont zu bleiben, zunehmende Bedeutung (vgl.  Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - , aaO Rn. 40; , 233; BVerfG, AfP 2006, 354, 355; BVerfG, AfP 2009, 365  Rn. 21, jeweils mwN). Das allgemeine Persönlichkeitsrecht bietet Schutz  vor einer zeitlich uneingeschränkten Befassung der Medien 14 mit der  Person des Straftäters bzw. Beschuldigten. Hat die das öffentliche  Interesse veranlassende Tat mit dem Abschluss des Strafverfahrens die  gebotene Reaktion der Gemeinschaft erfahren und ist die Öffentlichkeit  hierüber hinreichend informiert worden, so lassen sich fortgesetzte oder  wiederholte Eingriffe in den Persönlichkeitsbereich des Betroffenen mit  Blick auf sein Interesse an der Wiedereingliederung in die Gemeinschaft  nicht ohne Weiteres rechtfertigen. Eine vollständige Immunisierung vor  der ungewollten Darstellung persönlichkeitsrelevanter Geschehnisse ist  damit jedoch nicht gemeint (vgl. , 233; BVerfG, AfP 2009, 365  Rn. 21). Das allgemeine Persönlichkeitsrecht vermittelt dem Betroffenen  keinen uneingeschränkten Anspruch darauf, in der Öffentlichkeit  überhaupt nicht mehr mit seiner (möglichen) Verfehlung konfrontiert zu  werden (vgl. Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - , aaO, mwN). 
16 b) Nach diesen Grundsätzen hat das Interesse des Klägers am Schutz  seiner Persönlichkeit und seines guten Rufs vorliegend hinter dem von  der Beklagten verfolgten Informationsinteresse der Öffentlichkeit und  ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung zurückzutreten. 
17 aa) Die namentliche Bezeichnung des Klägers in dem  streitgegenständlichen Beitrag war entgegen der vom Berufungsgericht  geäußerten Zweifel zum Zeitpunkt seiner erstmaligen Veröffentlichung im  Mai 2008 rechtmäßig. In dem Beitrag, den der Kläger nur hinsichtlich der  ihn identifizierenden Angaben, nicht aber im Übrigen angreift, wird  wahrheitsgemäß und sachlich ausgewogen über die Einleitung und die  Hintergründe des Ermittlungsverfahrens gegen den Kläger berichtet.  Sowohl die frühere Tätigkeit des Klägers für das Ministerium für  Staatssicherheit als auch Anlass und Inhalt der von ihm gegenüber dem  Landgericht Köln abgegebenen eidesstattlichen Versicherung als auch die  von dem Landgericht veranlasste Weiterleitung der Akten an die  Staatsanwaltschaft werden zutreffend dargestellt. 
18 Zwar stand im  Zeitpunkt der Berichterstattung nicht fest, ob der Kläger den  Straftatbestand einer (vorsätzlichen oder fahrlässigen) falschen  Versicherung an Eides Statt (§§ 156, 161  StGB) verwirklicht hatte. Ob seine Versicherung, er sei "niemals  Angestellter oder sonst wie hauptamtlicher Mitarbeiter des Ministeriums  für Staatssicherheit" gewesen, inhaltlich unrichtig war, hing von der  Wertung ab, ob der Kläger aufgrund seiner Funktion als "Offizier im  besonderen Einsatz" bzw. "Angehöriger des Ministeriums für  Staatssicherheit" als "hauptamtlicher Mitarbeiter" oder "Angestellter  des Ministeriums für Staatssicherheit" zu qualifizieren war. Der Bericht  über die Einleitung des Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts der  falschen Versicherung an Eides Statt war jedenfalls nicht geeignet, den  Kläger an den Pranger zu stellen, ihn zu stigmatisieren oder ihm in  sonstiger Weise Nachteile zuzufügen, die einem Schuldspruch oder einer  Strafe gleichkommen (vgl. , 114 f.; BVerfG, AfP 2009, 46 Rn. 14). 
19 Die durch die Berichterstattung hervorgerufene Beeinträchtigung des  Persönlichkeitsrechts des Klägers stand auch im Übrigen nicht außer  Verhältnis zur Bedeutung seines Verhaltens für die Öffentlichkeit. Wie  das Landgericht zutreffend angenommen hat, begründeten die besonderen  Umstände der dem Kläger vorgeworfenen Straftat ein gewichtiges  Informationsinteresse der Öffentlichkeit, hinter dem das Interesse des  Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit zurückzutreten hat. Zwar kann  der Straftatbestand der falschen Versicherung an Eides Statt (§ 156  StGB) nur dem Bereich der mittleren Kriminalität zugeordnet werden.  Abgesehen davon, dass dieser Umstand nicht nur für das öffentliche  Informationsinteresse von Relevanz ist, sondern zugleich die Bedeutung  der Persönlichkeitsbeeinträchtigung mindert (vgl. BVerfG, AfP 2010, 365  Rn. 32; AfP 2012, 143 Rn. 41), darf bei der Gewichtung des  Informationsinteresses entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts  aber nicht allein auf die Schwere der dem Kläger vorgeworfenen Straftat  abgestellt werden (vgl. Senatsurteil vom 30. November 1971 - , , 326; BVerfG, AfP 2010, 365  Rn. 30). Vielmehr sind auch die Besonderheiten des vorliegend zu  beurteilenden Sachverhalts, insbesondere die Vorgeschichte des  Ermittlungsverfahrens, die nunmehrige Funktion des Klägers, Anlass und  Zweck der von ihm abgegebenen eidesstattlichen Versicherung sowie der  Umstand zu berücksichtigen, dass sich die Meldung kritisch mit der Frage  auseinandersetzt, wie der Kläger mit seiner Stasi-Vergangenheit umgeht,  und damit einen Beitrag zur Meinungsbildung in einer demokratischen  Gesellschaft leistet. 
20 Der Kläger bekleidet eine herausgehobene, mit erheblichem Einfluss  verbundene Stellung in der Gazprom Germania GmbH - einem großen  Wirtschaftsunternehmen, das aufgrund seiner zunehmenden Bedeutung für  die Energieversorgung in Deutschland und der Diskussion um die  Stasi-Vergangenheit seines deutschen Spitzenpersonals im Blickpunkt des  öffentlichen Interesses steht. Anlass für die Einleitung des Verfahrens  auf Erlass einer einstweiligen Verfügung und die Abgabe der  eidesstattlichen Versicherung durch den Kläger war eine  Berichterstattung im August 2007 über die Verbindungen der  Führungskräfte der Gazprom Germania GmbH zum Ministerium für  Staatssicherheit der DDR. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat,  begründet der Versuch des Finanzchefs eines im Blickpunkt der  Öffentlichkeit stehenden Unternehmens, mit Hilfe einer möglicherweise  falschen eidesstattlichen Versicherung gegenüber den Justizbehörden eine  Berichterstattung über Art und Umfang seiner früheren Tätigkeit für das  Ministerium für Staatssicherheit zu unterbinden und die Intensität  seiner Einbindung in das Ministerium zu vertuschen, im Hinblick auf die  besondere Bedeutung der Aufarbeitung des Überwachungssystems der  Staatssicherheit ein gesteigertes Informationsinteresse der  Öffentlichkeit, das sich auch auf das aus diesem Grund eingeleitete  Ermittlungsverfahren erstreckt (vgl. , 368; BVerfG, AfP 2000, 445,  448; Soehring, Presserecht, 4. Aufl., § 19 Rn. 21 ff.). 
21 Für das  Bestehen eines erheblichen öffentlichen Interesses an einer Information  über die Einleitung des Ermittlungsverfahrens gegen den Kläger spricht  auch der Umstand, dass hierüber nicht nur in der von der Beklagten  verlegten Tageszeitung und dem von ihr betriebenen Internetportal,  sondern auch in anderen überregionalen Medien berichtet wurde (vgl.  BVerfG AfP 2010, 365 Rn. 30 mwN). 
22 bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist das weitere  Bereithalten der den Kläger identifizierenden Meldung zum Abruf nicht  durch die Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 153a StPO am 2. Oktober 2008 rechtswidrig geworden. 
23 (1) Die Meldung entspricht nach wie vor der Wahrheit. Insbesondere  hat sich die Darstellung der tatsächlichen Vorgänge, die zur Einleitung  des Ermittlungsverfahrens geführt hatten, nicht nachträglich als  unrichtig erwiesen. Dem Umstand, dass die Veröffentlichung aufgrund der  zwischenzeitlich erfolgten Einstellung des Verfahrens gemäß § 153a StPO unvollständig und deshalb unzutreffend erscheinen könnte (vgl. dazu Senatsurteil vom 30. November 1971 - , , 327 ff.; OLG Düsseldorf, , 789 ff.; BVerfG, ,  620), hat die Beklagte durch Beifügen eines Nachtrags Rechnung  getragen, in dem auf die Einstellung des Verfahrens hingewiesen wird. 
24 (2) Entgegen der Auffassung des Klägers steht dem weiteren  Bereithalten der Meldung auch nicht die Unschuldsvermutung entgegen.  Zwar wird diese Vermutung durch eine Einstellung des Verfahrens gemäß § 153a  StPO nicht widerlegt. Mit der Einstellung wird keine Entscheidung  darüber getroffen, ob der Beschuldigte die ihm durch die Anklage  vorgeworfene Tat begangen hat oder nicht; das Gesetz verlangt lediglich  das hypothetische Urteil, dass die Schuld 21 des Täters nicht als zu  schwer anzusehen wäre (, 116 ff.; BVerfG, ,  1531; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 153a Rn. 2, 7, jeweils mwN). Die  Unschuldsvermutung schützt den Betroffenen aber nur vor Nachteilen, die  Schuldspruch oder Strafe gleichkommen, ohne dass ihm in dem gesetzlich  dafür vorgeschriebenen Verfahren strafrechtliche Schuld nachgewiesen  worden ist (vgl. , 371; , 114 f., 117, 119 f.). Sie schließt dagegen nicht aus, dass eine Verdachtslage beschrieben und bewertet wird (vgl. , 117; BVerfG, , 1532; ,  369). Die Mitteilung der Einleitung des Ermittlungsverfahrens wegen des  Verdachts der falschen Versicherung an Eides Statt war, wie bereits  ausgeführt, nicht geeignet, dem Kläger Nachteile zuzufügen, die einem  Schuldspruch oder einer Strafe gleichkommen. 
25 Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist der Kläger auch  nicht wie ein Freigesprochener zu behandeln. Der Beschuldigte wird durch  eine Einstellung des Verfahrens gemäß § 153a  StPO zwar nicht für schuldig befunden; er wird aber auch nicht in einer  dem Freispruch vergleichbaren Weise rehabilitiert (vgl. , 118; Meyer-Goßner, aaO Rn. 2, 7). Vielmehr setzt die Anwendung dieser Bestimmung einen hinreichenden Tatverdacht voraus (vgl. ,  118; Meyer-Goßner, aaO Rn. 7; Scheinfeld in FS Herzberg 2008, S. 843,  845, jeweils mwN). Vor diesem Hintergrund ist die untechnische  Formulierung in dem Nachtrag, bei einer Einstellung des Verfahrens nach §  153a StPO sehe die Staatsanwaltschaft "trotz vermuteter Schuld" von der Erhebung der öffentlichen Klage ab, nicht zu beanstanden. 
26 (3) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Meldung vom  6. Mai 2008 durch die Einstellung des Strafverfahrens am 2. Oktober  2008 auch nicht ihre Aktualität verloren. Die Revision wendet sich in  diesem Zusammenhang mit Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts,  die Einstellung 25 durch die Staatsanwaltschaft zeige, dass diese der  Tat kein besonderes öffentliches Verfolgungsinteresse beigemessen habe,  wodurch sich auch das Berichterstattungsinteresse verringert habe. Wie  die Revision mit Recht beanstandet, wurde das Verfahren ausweislich der  vom Berufungsgericht in Bezug genommenen und von den Parteien inhaltlich  nicht in Frage gestellten Meldung der Beklagten und dem Vortrag des  Klägers in der Klageschrift nicht durch die Staatsanwaltschaft, sondern  erst - nach Erhebung der öffentlichen Klage - gemäß § 153a  Abs. 2 StPO durch das Amtsgericht eingestellt (Az. 536 Ds 308/08). Das  Berufungsgericht berücksichtigt auch nicht hinreichend, dass das  öffentliche Interesse an einer Strafverfolgung und das  Informationsinteresse der Öffentlichkeit nicht in einem  Abhängigkeitsverhältnis zueinander stehen, sondern zu unterscheiden sind  (vgl. Meyer-Goßner, aaO Rn. 13; Scheinfeld in FS Herzberg 2008, S. 843,  866). Die Beseitigung des Strafverfolgungsinteresses durch die  Anordnung von Auflagen oder Weisungen gemäß § 153a  StPO führt nicht automatisch dazu, dass ein bis zu diesem Zeitpunkt  bestehendes gewichtiges Interesse der Öffentlichkeit an einer  Information über den Strafvorwurf so weit herabgesetzt wird, dass es  nunmehr hinter dem Interesse des Betroffenen an einem Schutz seiner  Persönlichkeit und seines guten Rufs zurückzutreten hätte. 
27 cc) Eine Verpflichtung der Beklagten zur Entfernung der den Kläger  identifizierenden Angaben in der Meldung vom 6. Mai 2008 ist entgegen  der Auffassung des Berufungsgerichts auch weder durch das  Abmahnschreiben des Klägers vom 7. Februar 2011 noch durch die  gerichtliche Geltendmachung seines vermeintlichen Unterlassungsanspruchs  begründet worden. Zwar lag das dem Kläger zur Last gelegte Delikt zu  diesem Zeitpunkt bereits mehr als drei Jahre zurück; das  Ermittlungsverfahren war seit mehr als zwei Jahren abgeschlossen.  Andererseits ist die Persönlichkeitsbeeinträchtigung, die durch die  weitere Abrufbarkeit der Meldung über die Einleitung und die  nachfolgende Einstellung 27 des Ermittlungsverfahrens wegen des  Verdachts der falschen Versicherung an Eides Statt verursacht wird,  nicht schwerwiegend; sie ist nicht geeignet, dem Kläger einen  erheblichen Persönlichkeitsschaden zuzufügen. Denn sie entfaltet eine  nur geringe Breitenwirkung. Eine Kenntnisnahme von ihrem Inhalt setzt  eine gezielte Suche voraus. Die Meldung wird nur auf einer als passive  Darstellungsplattform geschalteten Website zum Abruf bereitgehalten, die  typischerweise nur von solchen Nutzern zur Kenntnis genommen wird, die  sich selbst aktiv informieren (vgl. Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - , aaO Rn. 43, mwN; BVerfG AfP 2000, 445, 448; NJW 2003, 2818, 2819; NJW 2008, 1298  Rn. 20). Ausweislich der Feststellungen des Landgerichts, auf die das  Berufungsgericht Bezug genommen hat, ist sie nur noch auf den für  Altmeldungen vorgesehenen Seiten des Internetauftritts der Beklagten  zugänglich und als Altmeldung erkennbar. 
28 Demgegenüber besteht ein gewichtiges Interesse der Öffentlichkeit an  der Möglichkeit, sich durch eine aktive Suche nach der Meldung über die  darin dargestellten Vorgänge und Zusammenhänge zu informieren; dieses  Informationsinteresse erstreckt sich auch auf das gemäß § 153a  StPO eingestellte Strafverfahren gegen den Kläger. Der Streitfall ist  maßgeblich dadurch gekennzeichnet, dass das Informationsinteresse der  Öffentlichkeit nicht allein durch die dem Kläger vorgeworfene Straftat,  sondern durch den Zusammenhang, in dem sein Verhalten steht, und durch  das Zusammenwirken verschiedener - unter aa) im Einzelnen aufgezeigter -  Umstände begründet wird, die für die öffentliche Meinungsbildung in  einer demokratischen Gesellschaft bis heute von wesentlicher Bedeutung  sind. Die Meldung setzt sich kritisch mit der Reaktion des in  herausgehobener Funktion für die Gazprom Germania GmbH tätigen Klägers  auf die Aufdeckung seiner Stasi-Vergangenheit auseinander; sie leistet  einen Beitrag zur Aufarbeitung des Überwachungssystems der  Staatssicherheit und damit zu einer die Öffentlichkeit besonders  berührenden Frage (vgl. BVerfG, 28 AfP 2000, 445,  448). Die Aufarbeitung des Überwachungssystems der Staatssicherheit ist  noch nicht abgeschlossen. Hinzu kommt, dass die Gazprom Germania GmbH  und ihre russische Mutter aufgrund ihrer zunehmenden Bedeutung für die  Energieversorgung in Deutschland nach wie vor im Blickpunkt der  Öffentlichkeit stehen. 
29 Bei dieser Sachlage hat das Interesse des Klägers am Schutz seiner  Persönlichkeit und seines guten Rufs hinter dem von der Beklagten  verfolgten Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihrem Recht auf  freie Meinungsäußerung zurückzutreten. 
30 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. 
Galke Zoll Diederichsen Pauge von Pentz 
Vorinstanzen: 
LG Hamburg, Entscheidung vom 12.08.2011 -  - 
OLG Hamburg, Entscheidung vom 29.11.2011 - 7 U 80/11 - 29  |