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 Die Frage der Reichweite von Unterlassungserklärungen und von gerichtlichen Unterlassungsgeboten ist oft Gegenstand von Auseinandersetzungen. Das OLG Düsseldorf hat entschieden, wie weit ein gerichtliches Unterlassungsgebot reichte, „als Dienstanbieter eine Internetpräsenz zu betreiben, ohne die nach § 5 Telemediengesetz erforderlichen Angaben zum Impressum zu machen“. Die Entscheidung finden Sie hier im Volltext. 
Beschluss 
Tenor
  
Die sofortige  Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 8.  Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 9. Dezember  2011 wird zurückgewiesen. 
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Gläubigerin. 
Streitwert: 2.000,00 € 
Gründe 
Die  sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist nicht begründet. Es kann nicht  festgestellt werden, dass die Schuldnerin gegen das gerichtliche  Unterlassungsgebot „als Dienstanbieter eine Internetpräsenz zu  betreiben, ohne die nach § 5 Telemediengesetz erforderlichen Angaben zum  Impressum zu machen“ verstoßen hat. 
Dabei kann offen  bleiben, ob die Präsenz der Schuldnerin auf den sozialen Netzwerken  Twitter und Facebook eine „Internetpräsenz“ darstellt, die die  Schuldnerin als Diensteanbieter betreibt, denn unstreitig macht die  Schuldnerin Angaben zum Impressum. Die Parteien streiten lediglich  darüber, ob diese Angaben hinreichend einfach und effektiv erreichbar  sind. Die Frage der Erreichbarkeit der Impressumangaben ist aber nicht  Gegenstand des Unterlassungstitels; dieser verbietet allein den Betrieb  einer Internetpräsenz ohne ein Impressum. 
Die Gläubigerin  hat die Schuldnerin in Anspruch genommen, weil ihre Internetpräsenz  überhaupt keine Impressumangaben enthielt. Ist nunmehr ein Impressum  vorhanden, aber streitig, ob es hinreichend einfach zugänglich ist, so  läge selbst dann kein im Kern gleicher Verstoß vor, wenn man zu Gunsten  der Gläubigerin unterstellen würde, das Impressum sei von der Facebook-  beziehungsweise Twitter-Präsenz aus nicht hinreichend einfach  zugänglich. Bereits der Streit der Parteien über die Frage, welche  Anforderungen an eine hinreichend einfach zugängliche Angabe zu stellen  sind zeigt, dass die Frage gerade noch nicht Gegenstand des  Erkenntnisverfahrens war und damit Verbotsinhalt geworden ist. 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 891, 91, § 97 Abs. 1 ZPO. 
Oberlandesgericht Düsseldorf, 10.5.2012, I-20 W 20/12 
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