Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 19.05.2010, I ZR 140/08, entschieden, dass eine fehlende Vollmacht nicht zu der Unwirksamkeit der Abmahnung führte. In dem betreffenden Sachverhalt ging es um eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung. Das Gericht erklärte: Wenn die Abmahnung eine Unterlassungserklärung enthält, die von einem Rechtsbindungswillen getragen und hinreichend bestimmt ist, kann das ein Vertragsangebot zum Abschluss eines Unterwerfungsvertrags sein. Darauf ist allerdings § 174 BGB nicht anwendbar. Das führt zu folgender rechtlichen Situation: Nimmt der Schuldner das Angebot an, wenn er die Abmahnung als berechtigt sieht, kommt ein Unterwerfungsvertrag mit dem Gläubiger zustande, wenn der Vertreter über Vertretungsmacht verfügt. Fehlt die Vertretungsmacht, kann der Schuldner den Gläubiger nach § 177 Absatz 2 Satz 1 BGB zur Erklärung über die Genehmigung auffordern.
Damit die Abmahnung hier wirksam ist, braucht keine Vollmacht beigefügt zu sein! Sie sollten eine Abmahnung daher nicht aus diesem Grund ignorieren, sondern anwaltliche Beratung suchen.
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