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Download illegaler Software: Ist Hackersoftware auf dem Dienst-Laptop ein Kündigungsgrund?
Montag, den 05. September 2011 um 13:48 Uhr

Wenn ein Arbeitnehmer illegale Software auf einen Dienst-Laptop heruntergeladen hat, kann das der Grund für eine außerordentliche Kündigung sein.

Dazu hat das Oberlandesgericht Celle in dem Urteil vom 27.01.2010, Az.: 9 U 38/09, entschieden.

Dabei ging es um die Frage, ob die fristlose Kündigung wegen des Downloads illegaler Software auf einen Dienst-Laptop gerechtfertigt war. Die Richter entschieden: Die außerordentliche Kündigung erfolgte zurecht. Der Mitarbeiter hätte durch das Herunterladen der illegalen Software gegen § 95a Abs. 3 UrhG verstoßen. Durch die Installation der illegalen Software sei es dem Mitarbeiter möglich, Sicherheitsvorkehrungen zu umgehen, sowie Passwörter oder interne Betriebsgeheimnisse auslesen.

Zwar war nicht sicher, dass der Mitarbeiter die heruntergeladene Software tatsäch eingesetzt hatte. Darauf kam es jedoch nach Meinung der Richter nicht an. Bereits die Möglichkeit des Einsatzes der Software würde genügen.

Den Gesetzestext von § 95 a UrhG finden Sie hier:

§ 95 a Schutz technischer Maßnahmen

(1) Wirksame technische Maßnahmen zum Schutz eines nach diesem Gesetz geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes dürfen ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht umgangen werden, soweit dem Handelnden bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass die Umgehung erfolgt, um den Zugang zu einem solchen Werk oder Schutzgegenstand oder deren Nutzung zu ermöglichen.

(2) Technische Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind Technologien, Vorrichtungen und Bestandteile, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände betreffende Handlungen, die vom Rechtsinhaber nicht genehmigt sind, zu verhindern oder einzuschränken. Technische Maßnahmen sind wirksam, soweit durch sie die Nutzung eines geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes von dem Rechtsinhaber durch eine Zugangskontrolle, einen Schutzmechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung oder sonstige Umwandlung oder einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung, die die Erreichung des Schutzziels sicherstellen, unter Kontrolle gehalten wird.

(3) Verboten sind die Herstellung, die Einfuhr, die Verbreitung, der Verkauf, die Vermietung, die Werbung im Hinblick auf Verkauf oder Vermietung und der gewerblichen Zwecken dienende Besitz von Vorrichtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen sowie die Erbringung von Dienstleistungen, die

1. Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung oder Vermarktung mit dem Ziel der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen sind oder

2. abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen nur einen begrenzten wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen haben oder

3. hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst oder erbracht werden, um die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern.

(4) Von den Verboten der Absätze 1 und 3 unberührt bleiben Aufgaben und Befugnisse öffentlicher Stellen zum Zwecke des Schutzes der öffentlichen Sicherheit oder der Strafrechtspflege.

Rechtsanwältin Amrei Viola Wienen
Wirtschaftsmediatorin (IHK)
Tel.: 030 - 390 398 80

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