Filesharing-Abgemahnter muss keinen Schadensersatz zahlen – kein Schadensersatz nach Lizenzanalogie, kein konkreter Schaden dargelegt, AG Düsseldorf, 2015 |
Donnerstag, 30.04.2015
Eine Klage gegen einen “Filesharing-Abgemahnten” hat das Amtsgericht Düsseldorf in Bezug auf die Schadensersatzforderung abgewiesen. Der Abgemahnte musste also keinen Schadensersatz zahlen.
Wer nur Inhaber von ausschließlichen Nutzungsrechten des Werkes auf physikalischem Datenträger sei, könne bei einer Verbreitung des Werkes über Filesharing-Netzwerke im Internet Schadenersatz nicht nach Lizenzanalogie verlangen. Ein konkreter Schaden könne in Filesharing-Fällen nur angenommen werden, wenn Umsatz- und Gewinnrückgänge durch Filesharing nachvollziehbar dargelegt seien.
Das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 24.02.2015, 57 C 11862/14, hier im Volltext auf dem Medienrechtsportal www.medienrechtfachanwalt.de.
Rechtsanwältin Amrei Viola Wienen, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht Wirtschaftsmediatorin (IHK) Anwaltskanzlei Wienen, Kanzlei für Medien & Wirtschaft Kurfürstendamm 125 A 10711 Berlin Telefon: 030 / 390 398 80
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