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Löschung gefälschter Bewertungen - aktuelles BGH-Urteil

13.04.2016

Vor kurzem hat der BGH eine neue Entscheidung zu Bewertungsportalen im Internet gefällt. Jetzt ist das Urteil im Volltext veröffentlicht. Daraus ergibt sich: Wer gegen Fake-Bewertungen vorgehen will, sei es ein großes Unternehmen oder zum Beispiel ein einzelner Arzt in einer Praxis, hat jetzt deutlich bessere Chancen.

Das Urteil konkretisiert die Prüfungspflichten von Portalbetreibern. In dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 01.03.2016, VI ZR 34/15, ging es um eine Bewertung eine Zahnarztes, der eine Zahnarztpraxis mit insgesamt zehn Ärzten und 60 nichtärztlichen Angestellten betreibt.

Ein anonymer Nutzer stellte in der Rubrik „Bewertung für Dr. H. [Nachname des Zahnarztes]“ eine den Zahnarzt betreffende Bewertung in das Portal Jameda ein.

Nach dem hervorgehobenen Hinweis „Ich kann Dr. H. [Nachname des Klägers] nicht empfehlen“ bemerkte der Nutzer: „Leider ist es einfach, eine positive Bewertung zu schreiben, eine negative dagegen ist – auch rechtlich – schwierig, weshalb ich für die Bewertung auf die Schulnotenvergabe verweise, welche ich mir sorgfältigst überlegt habe“.

Im folgenden Abschnitt „Notenbewertung dieses Patienten“ wurde die Gesamtnote 4,8 genannt, die sich aus den von dem genannten Nutzer in den vorbezeichneten fünf Kategorien vergebenen Einzelnoten, darunter jeweils die Note 6 für „Behandlung“, „Aufklärung“ und „Vertrauensverhältnis“, ergab.“, BGH, Urteil vom 01.02.2016, VI ZR 34/15.

Der Zahnarzt verlangte die Löschung der Bewertung.

Er führte aus, „bei der angegriffenen Bewertung gebe „sich erkennbar jemand Mühe, jegliche tatsächliche Aussage zu vermeiden“. Es liege nahe, dass dies seinen Grund darin habe, dass es eine solche Behandlung überhaupt nicht gegeben habe.“

Jameda lehnte die Löschung ab – und verletzte Prüfungspflichten, so der BGH:

„Im Streitfall hätte die Beklagte die Beanstandung des betroffenen Arztes dem Bewertenden übersenden und diesen zur Stellungnahme anhalten müssen. Sie hätte ihn weiter auffordern müssen, ihr den angeblichen Behandlungskontakt möglichst genau zu beschreiben und ihr den Behandlungskontakt belegende Unterlagen, wie etwa vorhandene Rechnungen, Terminkarten und -zettel, Eintragungen in Bonushefte, Rezepte oder sonstige Indizien möglichst umfassend – soweit vom Bewertenden für nötig erachtet ggf. teilweise geschwärzt – zu übermitteln. Die bloße Bitte der Beklagten, „die Behandlung in mindestens zwei Sätzen [zu] umschreiben und den Behandlungszeitraum [zu] nennen„, reicht hierfür nicht. In jedem Falle hätte die Beklagte dem Kläger diejenigen Informationen und Unterlagen über den behaupteten Behandlungskontakt weiterleiten müssen, zu deren Weiterleitung sie ohne Verstoß gegen § 12 Abs. 1 TMG in der Lage gewesen wäre. Auch dies hat sie nicht getan.(…).“, BGH, a.a.O.

Die Leitsätze des Urteils finden Sie hier.

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