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Filesharing – zur Haftung von Eltern

Donnerstag, 04.02.2016

Den Leitsatz des Urteils, welches das Oberlandesgericht München am 14.01.2016 verkünde hat, können sich wirklich nur Juristen ausgedacht haben. Er lautet: „In Filesharing-Fällen betrifft die sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers die der Feststellung der Täterschaft vorgelagerte Frage, ob die Voraussetzungen für die tatsächliche Vermutung vorliegen, er sei der Täter. Erst wenn der Anschlussinhaber dieser sekundären Darlegungslast genügt, trifft den Anspruchsteller die Last der dann erforderlichen Beweise; genügt der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast dagegen nicht, so muss er zur Widerlegung der dann für den Anspruchsteller streitenden tatsächlichen Vermutung den Gegenbeweis erbringen.“

Was heißt das nun auf Deutsch?

Die Antwort dazu finden Sie hier in der Pressemitteilung des OLG München zu der Entscheidung.

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