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Klage in "Filesharing-Sache" abgewiesen - keine weiteren Nachforschungspflichten des Anschlussinhabers, Nachforschungen "nur im Rahmen des Zumutbaren", Amtsgericht Berlin

Mittwoch, 01.07.2015

Das Amtsgericht Charlottenburg aus Berlin hat eine Klage gegen eine Abgemahnte in einer "Filesharing-Sache" abgewiesen.

Denn eine abgemahnte Anschlussinhaberin (Vorwurf: illegales Filesharing) genügt ihrer sekundären Darlegungslast, wenn sie vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Nur in diesem Umfang ist die Anschlussinhaberin im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet.  Den Täter ermitteln muss die Anschlussinhaberin aber nicht.

Dazu heißt es in dem Urteil des AG Charlottenburg vom 30. September 2014 – 225 C 112/14 –: , in dem das Gericht auf die sogenannnte "BearShare-Entscheidung" des Bundesgerichtshofs Bezug nimmt:

"Entgegen der Ansicht der Klägerin, heißt letzteres nämlich nicht, dass die Beklagte als Anschlussinhaberin den Täter zu ermitteln und dieses darzulegen hätte. Denn, wie der BGH in der oben genannten Entscheidung ausgeführt hat, ist der Anschlussinhaber nur „in diesem Umfang“ das heißt zur Ermittlung verpflichtet, welche Personen selbstständig Zugang zu dem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommt. Eine weitere Nachforschungspflicht ist der genannten Entscheidung nicht zu entnehmen.

Dies hat die Beklagte aber getan und konkret mit Namen und Anschrift angegeben, welche Person im streitgegenständlichen Zeitraum Zugang zu dem Internetanschluss hatten.

Damit ist sie ihrer Nachforschungspflicht nachgekommen und hat die Klägerin die grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für die Täterschaft trägt, in die Lage versetzt, ihrerseits diese Angaben zu überprüfen. Die Klägerin selbst hat sich aber insoweit auf ein Bestreiten mit Nichtwissen beschränkt. Die sekundäre Darlegungslast führt nämlich nicht zu einer Umkehr der Beweislast oder zur Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für einen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen."

Das Urteil finden Sie hier im Volltext auf der Seite www.medienrechtfachanwalt.de, dem Medienrechtsportal der Kanzlei Wienen.

Anwaltskanzlei Wienen, Kanzlei für Medien & Wirtschaft
Rechtsanwältin Amrei Viola Wienen, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht
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