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Internetprovider muss konkrete Beanstandung einer Arzt-Bewertung im Internetportal prüfen
Mittwoch, den 09. Mai 2012 um 15:46 Uhr

Ein Zahnarzt war mit einer Bewertung in einem Internetportal nicht einverstanden und hatte sich daher an den Internetprovider gewandt. Wie das LG Nürnberg-Fürth nun entschieden hat, muss der Internetprovider die konkrete Beanstandung der Arzt-Bewertung prüfen.

 

In dem Urteil des LG Nürnberg-Fürth vom 08.05.2012, Az. 11 O 2608/12, ist dem klagenden Zahnarzt ein Unterlassungsanspruch gegen den Betreiber des Internetportals zur Bewertung ärztlicher Leistungen zugebilligt worden. Der Zahnarzt war im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Verbreitung der Bewertung vorgegangen.

Es ging um die Bewertung einer zahnärztlichen Implantatbehandlung, die ein User anonym in das Forum eingestellt hatte. Darin brachte der User zun Ausdruck, dass der Kläger ein fachlich inkompetenter Zahnarzt sei, der vorrangig eigene wirtschaftliche Interessen verfolge und hierbei das Interesse seiner Patienten an einer dem medizinischen Standard entsprechenden Behandlung außer Acht lasse. Daraufhin wies der der Zahnarzt den Provider darauf hin, dass er in dem angegebenen Zeitraum – auch nach Durchsicht aller Patientenunterlagen - gar keine Implantatbehandlung (die der Bewertung zugrunde lag) durchgeführt habe. Schon deshalb sei die Bewertung falsch.

Nachdem der Internetprovider daraufhin den User gefragt hatte, ob sich der Sachverhalt so zugetragen habe wie von ihm dargestellt, und dieser das bejaht hatte, gab sich der Provider mit dieser Antwort zufrieden und löschte die vom Zahnarzt streitgegenständlichen Teile der Bewertung nicht.

Nun hat das LG Nürnberg-Fürth vorläufig festgestellt, dass der Internetprovider auf die konkrete Beanstandung des betroffenen Zahnarztes hin den Sachverhalt sorgfältiger hätte prüfen und sich von seinem Kunden einen Nachweis dafür hätte vorlegen lassen müssen, dass die Behandlung tatsächlich stattgefunden hat. Da das nicht erfolgt sei und möglicherweise eine Persönlichkeitsrechstverletzung des Zahnarztes vorliegen könnte, hafte der Internetprovider - ungeachtet der Frage, ob die Bewertung zutreffend ist - nach den Grundsätzen der sogenannten Störerhaftung auf Unterlassung.

Der Streit um die Bewertung wird damit allerdings nicht abgeschlossen sein: Der Provider kündigte schon im Termin zur mündlichen Verhandlung an, im Falle seines Unterliegens das Hauptsacheverfahren zu betreiben und hier dem Wahrheitsgehalt der Bewertung auf den Grund gehen zu wollen.

Weitere Informationen über die Haftung von Providern finden Sie hier.

Rechtsanwältin Amrei Viola Wienen
Anwaltskanzlei Wienen, Kanzlei für Medien & Wirtschaft
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