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Wenn der Facebook-Eintrag den Job kostet...
Mittwoch, den 07. September 2011 um 07:19 Uhr

Eine Friseur-Auszubildende machte Urlaub auf Mallorca, obwohl sie zu der Zeit krank geschrieben war. Auf Facebook veröffentlichte sie Urlaubsfotos. Zu dumm, dass der Arbeitgeber die Bilder fand - der Fall landete vor dem Arbeitsgericht.

Mit dem Fall beschäftigte sich das Arbeitsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen 7 Ca 2591/11. Die Arbeitnehmerin hatte bei Facebook den Eintrag „Ab zum Arzt und dann Koffer packen!“ eingestellt und sich dann krankschreiben lassen. Anschließend war sie in Urlaub gefahren. Aus den bei Facebook eingestellten Fotos ging außerdem hervor, dass sich die Arbeitnehmerin während der angeblichen Arbeitsunfähigkeit tätowieren ließ und in einer Diskothek in Düsseldorf war.

Urlaub

Der Arbeitgeber kündigte ihr fristlos. Die Arbeitnehmerin sah die Sache ganz anders. Sie hätte wegen schlechter Zustände bei der Arbeit an psychosomatischen Beschwerden gelitten, unter anderem an Neurodermitis. Aus diesem Grund sei es gerechtfertigt gewesen, dass sie in Urlaub fuhr. Sie sei in Absprache mit ihrem Arzt nach Mallorca gereist.

Der Arbeitgeber konnte in den Unternehmungen der Arbeitnehmerin kein gesundheitsförderndes Verhalten erkennen.

Gerechtfertigtes Verhalten?

Also musste sich das Amtsgericht Düsseldorf  mit der Frage beschäftigen: War das Verhalten der Arbeitnehmerin noch durch die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gerechtfertigt? Oder war die Krankheit etwa nur vorgetäuscht?

Wenn ein Arbeitnehmer eine Krankheit vortäuscht, sind die Vertragspflichten aus dem Arbeitsverhältnis derart gravierend verletzt, dass das regelmäßig eine  Kündigung rechtfertigt. Die Vertrauensbasis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist dann so stark erschüttert, dass in der Regel sogar eine außerordentliche Kündigung zulässig ist (BAG, Urteil vom 26.8.1993, BB 1994, 142 = NZA 1994, 63). Ob eine Krankheit vorgetäuscht ist oder nicht, bzw. welches Verhalten des Arbeitnehmers während der Krankschreibung zulässig ist, ist eine Frage des Einzelfalls. So ist der Arbeitnehmer zum Beispiel grundsätzlich nicht zur Bettruhe verpflichtet oder ans Haus gefesselt - es kommt  auf die konkrete Krankheit an bzw. darauf, ob das Verhalten des Arbeitnehmers gesundheitsfördernd ist. Als ein Arbeitnehmer zum Beispiel während der Krankschreibung vom Arbeitnehmer eine lukrative und gleichartige Nebentätigkeit wie im Haupt-Arbeitsverhältnis ausgeübt hatte, sah das damals entscheidende Gericht die außerordentliche Kündigung als gerechtfertigt an (BAG, Urteil vom 26.8.1993, BB 1994, 142 = NZA 1994, 63).

Vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf endete die Auseinandersetzung damit, dass am 25.08.2011 im Gütetermin ein Vergleich geschlossen wurde.

Fazit

Einträge in Facebook und anderen sozialen Netzwerken können dramatische Folgen haben - so kann das etwa der Anlass für eine Kündigung sein und im schlimmsten Fall den Job kosten. Bei der Benutzung von Facebook und anderen sozialen Netzwerken ist oft ein zu großes Mitteilungsbedürfnis zu beobachten, was mehr und mehr Anlass für rechtliche Auseinandersetzungen bietet. Neben arbeitsrechtlichen Fragen ist zum Beispiel der Vorwurf von Persönlichkeitsrechtsverletzungen ein häufiger Streitpunkt.

Rechtsanwältin Amrei Viola Wienen
- Wirtschaftsmediatorin (IHK) -
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