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Urteil im Volltext, Filesharing-Abmahnung: 300.000,00 Euro Streitwert, Landgericht Frankfurt am Main
Mittwoch, den 05. Oktober 2011 um 09:10 Uhr

300.000,00 Euro Streitwert hat das Landgericht Frankfurt am Main in einer Filesharing-Sache, die den Upload von 140 Musiktiteln betraf, festgesetzt.

Die Entscheidung des LG Frankfurt am Main vom 13.01.2011, Az. 2-03 O 340/10 betraf einen Fall, in dem über den Internet-Anschluss des Beklagten bereits über eine Tauschbörsen-Software 5.427 Audio-Dateien zum Download verfügbar gemacht wurden. 6 Rechteinhaber hatten daher zusammen abgemahnt. Als Streitwert wurde pro Rechteinhaber 50.000,00 Euro Streitwert festgesetzt. Pro Musiktitel setzte das Gericht 150,00 Euro Schadensersatz fest, wobei von den 140 Musiktiteln nur für 20 Titel Schadensersatz verlangt worden war. 

Sie finden das Urteil hier im Volltext:

Landgericht Frankfurt am Main

 

Urteil


In dem Rechtsstreit


1) …
2) …
3) …
4) …


gegen



hat das Landgericht Frankfurt am Main - 3. Zivilkammer - durch … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 09.12.2010 für Recht erkannt:


Der Beklagte wird verurteilt,
1. an die Klägerin zu 1) 1.249,07 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 09.01.2010,
2. an die Klägerin zu 2) 2.149,07 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 09.01.2010,
3. an die Klägerin zu 3) 799,07 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 09.01.2010,
4. an die Klägerin zu 4) 799,07 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 09.01.2010,
zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

on den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Beklagten tragen der Beklagte 83 %, die Klägerin zu 1) 4 %, die Klägerin zu 2) 7 %, die Klägerin zu 3) 3 % und die Klägerin zu 4) 3 %. Der Beklagte hat von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) 21 %, von denen der Klägerin zu 2) 36 %, von denen der Klägerin zu 3) 13 % und von denen der Klägerin zu 4) 13 % zu tragen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin zu 2) jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerinnen können die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages leistet. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerinnen zu 1), 3) und 4) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerinnen zu 1), 3) und 4) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages leisten.


Tatbestand

Die Klägerinnen nehmen den Beklagten auf Abmahnkosten und Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie nach Teilnahme an einer Internet-Musik-Tauschbörse in Anspruch.

Die Klägerinnen gehören zu den führenden deutschen Tonträgerherstellern und sind Inhaberinnen ausschließlicher Nutzungsrechte an zahlreichen Musikaufnahmen nationaler und internationaler Künstler. U.a. sind sie Inhaberinnen der ausschließlichen Online-Verwertungsrechte für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland an den auf Seite 5 bis 8 der Anspruchsbegründung vom 14.07.2010 (= BI. 18-21 d.A.) genannten 140 Musiktitel, darunter die 20 Titel … (Anlage K3).

Die Klägerinnen lassen umfangreiche Ermittlungen hinsichtlich von Leistungsschutzrechtsverletzungen durch unautorisierte Internetangebote durchführen, darunter durch die … zum Schutz geistigen … (im Folgenden …).

Der Online-Ermittler … von der … GmbH ermittelte mit dem Programm “…”, dass am 30.06.2006 um 12:18:56 Uhr (MESZ) unter der IP-Adresse “…” mittels einer Filesharing-Software, die auf dem Gnutella-Protokoll basiert, 5.272 Audio-Dateien zum Download verfügbar gemacht wurden (Anlagen K 1, K 2). Stichprobenartig wurden die Titel “…” der Künstlergruppe “…” und “…” der Künstlergruppe “…”, an denen die Klägerin zu 2 bzw. 4) die Rechte hat, ausgewählt und heruntergeladen und einem Hörvergleich mit der Originalaufnahme unterzogen.

Der Großteil der 5.272 Titel (darunter die vorgenannten 140 Titel) sind dem Repertoire der Klägerinnen zuzuordnen. Bei von legalen Online-Anbietern bezogenen mp3-Musikdateien ist der jeweilige Rechteverwerter durchweg innerhalb eines sog. ID3-Tags unter der Rubrik “Copyright” bezeichnet.

Wegen dieses Sachverhalts stellten die Klägerinnen sowie die … und … unter dem 03.07.2006 bei der Staatsanwaltschaft Hamburg Strafantrag gegen Unbekannt. Im Rahmen der Ermittlungen wurde seitens des Internet-Service-Providers … mitgeteilt, dass die fragliche IP-Adresse im Tatzeitpunkt dem Internet-Anschluss des Beklagten zugeordnet war (Anlage K 4).


Das Ermittlungsverfahren gegen den zum Tatzeitpunkt 22-jährigen Beklagten (geboren am 08.05.1984) wurde an die Staatsanwaltschaft Düsseldorf abgegeben (Az.: 120 Js 1755/06) und am 10.11.2006 nach § 153 StPO eingestellt (Anlage K 5). Eine Einlassung zur Sache erfolgte nicht.

Im Nachhinein stellte sich heraus, dass über den Internet-Anschluss des Beklagten bereits am 09.06.2006 um 13:42:36 Uhr (MESZ) unter der IP-Adresse “…” mittels einer Tauschbörsen-Software, die auf dem Gnutella-Protokoll basiert, 5.427 Audio-Dateien zum Download verfügbar gemacht wurden (Anlagen K 6, K 7). Ein Vergleich mit der Titelliste der am 30.06.2006 über den Internet-Anschluss des Beklagten verfügbar gemachten

Wegen dieses Sachverhalts stellten die Klägerinnen sowie die … und … unter dem 12.06.2006 bei der Staatsanwaltschaft Hamburg Strafantrag. Das Verfahren wurde wiederum an die Staatsanwaltschaft Düsseldorf abgegeben (Az.: 120 Js 1756/06). Wegen der wiederholten Rechtsverletzung wurde die Durchsuchung der Wohnung des Beklagten angeordnet und sein PC sichergestellt. Auf dem Rechner wurden diverse Filesharing-Systeme wie …, …, … und … sowie 4.070 Audiodateien vorgefunden (Anlage K 8 ). Das Ermittlungsverfahren wurde am 18.02.2008 nach § 153a StPO nach Erfüllung einer Auflage (Zahlung von 250,00 EUR an die Staatskasse, Zustimmung zur Löschung aller unberechtigten Kopien) eingestellt. Der Beklagte ließ sich zur Sache dahingehend ein, dass er zwei Titel heruntergeladen habe und den Bestand der Titel auf seinem Computer nicht dem Markt zur Verfügung gestellt habe. Auch der Auftritt der Musikbörse habe keinen entsprechenden Hinweis enthalten.

Mit Anwaltsschreiben vom 08.02.2007 mahnten die Klägerinnen sowie die … und … den Beklagten ab und forderten ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zur vergleichsweisen Zahlung von 8.000,00 EUR zur Abgeltung der Abmahnkosten und Schadensersatzansprüche auf (Anlage K 9). Mit Anwaltsschreiben vom 14.02.2007 wurde die Unterlassungserklärung abgegeben. Bezüglich einer Zahlung erfolgte die aus Anlage K 10 ersichtliche Korrespondenz. Eine einvernehmliche Regelung kam nicht zustande.

Die Klägerinnen haben am 30.12.2009 gegen den Beklagten zunächst einen Mahnbescheid des Amtsgerichts Hamburg über eine Hauptforderung von 5.925,60 EUR (”Schadensersatz aus Unfall/Vorfall gem. Rechtsanwaltshonorar vom 30.06.06 bis 08.02.07″) erwirkt, der ihm am 09.01.2010 zugestellt wurde. Am 22.01.2010 ging rechtzeitig der Widerspruch des Beklagten bei Gericht ein.

Die Klägerinnen behaupten, die 5.272 Dateien seien von dem Beklagten zum Download angeboten worden. Es habe sich dabei um MP3-Dateien gehandelt, die der Speicherung von Musiktiteln dienten. Es habe sich um voll funktionsfähige Musikdateien gehandelt, wie der stichprobenartige Download gezeigt habe.

Sie sind der Ansicht, der Beklagte sei zur Tragung der Abmahnkosten verpflichtet. Insoweit seien eine 1,3fache Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 300.000,00 EUR nebst Auslagenpauschale, insgesamt 2.994,40 EUR, anzusetzen, von denen auf die 4 Klägerinnen 4/6 (= 1.996,28 EUR bzw. 4 x 499,07 EUR)) entfielen.

Ferner sei der Beklagte zum Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie verpflichtet. Ihnen sei ein (fiktiver) Lizenzschaden von mindestens 200,00 EUR je Titel entstanden.

Insoweit würde bezüglich der oben im Einzelnen aufgeführten 20 Titel für die erstgenannten 19 Titel je 200,00 EUR und für den zuletzt genannten Titel ein Teilbetrag von 129,32 EUR geltend gemacht, so dass sich ein Lizenzbetrag von 3.929,32 ergebe.

Sie sind der Ansicht, das angerufene Gericht sei nach § 32 ZPO zuständig.

Die Klägerinnen haben zunächst beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerinnen zur gesamten Hand 5.925,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Auf entsprechenden Hinweis der Kammer haben die Klägerinnen den Antrag umgestellt und beantragen nunmehr, den Beklagten zu verurteilen,
1. an die Klägerin zu 1) 1.499,07 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,
2. an die Klägerin zu 2) 2.699,07 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,
3. an die Klägerin zu 1) 899,07 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,
4. an die Klägerin zu 1) 828,39 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,
zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, er habe die in Anlagen K 1, K 2 aufgelisteten Dateien nicht über eine Tauschbörse verbreitet. Der von den Klägerinnen behauptete Sachverhalt werde insoweit mit Nichtwissen bestritten.

Es liege keine Verletzungshandlung vor. Er habe sich lediglich selbst zwei CDs heruntergeladen und habe seitdem vergeblich darauf gewartet, dass jemand seine Gegenleistung in Form eines Tausches anfordere. Ihm sei die öffentliche Zugänglichkeit seiner erworbenen Audiodateien nicht bewusst gewesen.

Er habe keine Kenntnis davon gehabt, dass er seinen PC-Inhalt Dritten gegenüber öffne. Er sei von niemandem darauf hingewiesen worden noch sei ihm dies aufgefallen. Er ist der Ansicht, das Eindringen in seinen PC durch die Klägerseite sei sicherlich der weit massivere Eingriff in die Grundrechte. Dass die Tauschbörsen über Jahre munter tätig würden, ohne dass dies unterbunden werde, erwecke bei Jugendlichen und Heranwachsenden den Eindruck, dass solche Angebote legal seien. Zum Zeitpunkt der Vorfälle sei er ein gerade volljähriger Kochlehrling gewesen.

Ein konkreter Schaden sei den Klägerinnen nicht entstanden.

Im Übrigen werde mit den für die außergerichtliche Verteidigung entstandenen Anwaltskosten von 446,13 EUR (1,3fache Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 4.001,00 EUR zuzüglich Auslagenpauschale und USt.) hilfsweise die Aufrechnung erklärt.

Der Beklagte ist der Ansicht, die Abmahnkosten seien im Übrigen gemäß § 97a Abs. 2 UrhG n.F. auf 100,00 EUR zu beschränken.

Der Beklagte hat zunächst die fehlende Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gerügt, sich jedoch in der mündlichen Verhandlung rügelos eingelassen. Er hat jedoch die Einrede der Verjährung bezüglich des modifizierten Antrags erhoben.

Die Akten der Staatsanwaltschaft Düsseldorf, Az.: 120 Js 1755/06 A und 120 Js 1756/06 A, sind beigezogen worden und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Beiakten Bezug genommen.


Entscheidungsgründe


Die Klage ist zulässig.

Die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, ergibt sich angesichts dessen, dass hier eine Hauptforderung von 5.925,60 EUR geltend gemacht wird, aus den §§ 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 GVG. Die örtliche Zuständigkeit folgt aus § 39 ZPO.

Die Klageänderung ist gemäß § 263 ZPO zulässig. Vorliegend wird lediglich nunmehr nicht mehr Zahlung an die Gesamtgläubiger insgesamt verlangt, sondern Zahlung des entsprechenden Bruchteils der Klageforderung an die einzelnen Klägerinnen unmittelbar, woraus sich letztlich wiederum die ursprüngliche Klageforderung durch Addition der Bruchteilsbeträge ergibt. Da der Streitstoff sich nicht ändert und somit keine wesentliche Verzögerung eintritt, ist jedenfalls Sachdienlichkeit gegeben.

Die Klage ist auch überwiegend begründet.

Den vier Klägerinnen steht der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten gemäß den §§ 683 S. 1, 677, 670 BGB zu, und zwar - wie zuletzt beantragt - jeweils in Höhe von 499,07 EUR. Die Abmahnung war berechtigt. Den Klägerinnen stand gegen den Beklagten ein Unterlassungsanspruch nach den §§ 19a, 85, 97 Abs. 1 UrhG zu.

Der Beklagte hat die Leistungsschutzrechte der Klägerinnen verletzt.

Unstreitig hat der Beklagte über eine ihm zugeordnete IP-Adresse am 09.06.2006 ab 13:42:36 Uhr (MESZ) und am 30.06.2006 ab 12:18:56 Uhr (MESZ) mittels einer Filesharing-Software, die auf dem Gnutella-Protokoll basiert, Musik-Dateien (zwei CDs) heruntergeladen. Dabei hat er aufgrund der Funktionsweise des Tauschbörsen-Programms gleichzeitig 5.427 bzw. 5.272 auf seinem PC befindliche Audio-Dateien, bei denen den Klägerinnen mindestens an 140 Titeln die Online-Verwertungsrechte zustehen, anderen Tauschbörsen-Teilnehmern zum Download bereit gestellt.


Somit stand den Klägerinnen ein entsprechender (verschuldensunabhängiger) Unterlassungsanspruch zu. Darauf, ob dem Beklagten der entsprechende Upload-Vorgang bekannt bzw. bewusst war, kommt es nicht an.


Der Beklagte kann den Klägerinnen eine Anspruchsdurchsetzung - etwa aus dem Rechtsgedanken des Rechtsmissbrauchs - auch nicht entgegen halten, dass die von ihnen eingeschaltete … zur Aufdeckung von Leistungsschutzrechtsverletzungen ihrerseits die Filesharing-Software “…” zur Anwendung brachte und von den vom Beklagten angebotenen Musiktiteln stichprobenartig die Titel “…” der Künstlergruppe “…” und “…” der Künstlergruppe “…” herunterlud, um sie einem Hörvergleich mit der Originalaufnahme zu unterziehen. Soweit der Beklagte sich darauf beruft, das Eindringen in seinen PC durch die Klägerseite sei sicherlich der weit massivere Eingriff in die Grundrechte, verkennt er, dass er es war, der die Titel unberechtigterweise zum Download bereitstellte und die Klägerinnen zu 2 bzw. 4) ohnehin die Rechte an den heruntergeladenen Titeln innehatten. Jede der vier Klägerinnen hatte im Ausgangspunkt schon wegen der unberechtigten Nutzung eines der zu ihren Gunsten geschützten Titel ein erhebliches Interesse an der Aufdeckung der Verletzungshandlungen und ihrer Täter, weil bei einer Fortsetzung der Teilnahme an der Tauschbörse ein erneutes Einstellen von Titeln in nicht vorherzusehender Anzahl drohte. Dieses Interesse wird noch dadurch gesteigert, wenn von dem Internetanschluss der Inanspruchgenommenen wie hier bereits in ganz erheblichem Umfang Rechtsverletzungen vorgenommen werden, weil die Gläubiger danach befürchten müssen, dass ohne ein erfolgreiches Einschreiten zukünftig in ähnlichem Umfang Rechtsverletzungen vorgenommen werden würden (vgl. OLG Köln, GRUR-RR 2010, 173, juris-Rn. 20). Das Verhalten der Tauschbörsen-Anbieter ist den Klägerinnen als Verletzte nicht zuzurechnen.


Hinsichtlich der Höhe der zu erstattenden Abmahnkosten kann sich der Beklagte nicht auf die Begrenzung in § 97a Abs. 2 UrhG n.F. stützen, weil diese Bestimmung im Zeitpunkt der Verletzungshandlung im Jahre 2006 noch nicht in Kraft war. Die Vorschrift wurde erst mit Gesetz vom 07.07.2008 eingefügt (vgl. BGH, Urt. vom 12.05.2010, Az.: I ZR 121/08; OLG Köln, GRUR-RR 2010,173, juris-Rn. 6).


Die Berechnung der entsprechenden Anwaltskosten durch die Klägerinnen ist nicht zu beanstanden. Die vier Klägerinnen, die hier die Beklagten zusammen mit der … und der … abgemahnt haben, haben hierbei eine 1,3fache Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale aus einem Streitwert von 300.000,00 EUR (6 X 50.000,00 EUR) zugrunde gelegt und von dem sich ergebenden Betrag von 2.994,40 EUR 4/6, d.h. 1.996,28 EUR, klageweise geltend gemacht. Dabei ist auch der angesetzte Streitwert von 300.000,00 EUR nicht zu beanstanden.


Der Streitwert bei Unterlassungsansprüchen orientiert sich am Interesse, das der Unterlassungsgläubiger an der Verhinderung künftiger Verletzungshandlungen hat. Dieses Interesse ist vom Gericht nach freiem Ermessen zu schätzen. Das wirtschaftliche Interesse an der Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen wegen Urheberrechtsverletzungen wird durch zwei Faktoren bestimmt, nämlich erstens durch den wirtschaftlichen Wert des verletzten Rechts und zweitens durch das Ausmaß und die Gefährlichkeit der Verletzung, den sog. Angriffsfaktor. Der Streitwertangabe des Gläubigers kommt dabei indizielle Bedeutung zu (vgl. Jan-Bernd Nordemann in: Fromm/Nordemann, UrhR, 10. Aufl., § 97 Rn. 223).


Nach ständiger Rechtsprechung der Frankfurter Gerichte (so auch Rechtsprechungshinweise der Klägerinnen in ihrer Anspruchsbegründung vom 14.07.2010, S. 20) ist grundsätzlich bei Urheberrechtsverletzungen in Form des Filesharings ein Streitwert von 10.000,00 EUR je verwendetes Werk anzusetzen. Allerdings ist dieser Wert nicht schematisch zugrunde zu legen. Es kommt immer auf die Umstände des Einzelfalls an, insbesondere auch darauf, wie aktuell und populär das entsprechende Musikstück u.ä. ist. Auch in Fällen, in denen eine Vielzahl von Titeln (etwa mehrere hundert) rechtsverletzend gebraucht werden, kann die Bedeutung der Angelegenheit nicht allein durch eine Addition der entsprechenden Werte bemessen werden. Die Abmahnung diente dem Ziel, ein weiteres Anbieten von zu Gunsten der jeweiligen Klägerin geschützten Musiktiteln im Internet zum Download zu verhindern. Dieses Interesse ist nicht in mathematischer Abhängigkeit von der Anzahl der in das Netz gestellten Titel zu bemessen, vielmehr sind die Gesamtumstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Jede der vier Klägerinnen hatte, wie oben dargestellt, im Ausgangspunkt schon wegen der unberechtigten Nutzung eines der zu ihren Gunsten geschützten Titel ein erhebliches Interesse an der Durchsetzung ihrer Ansprüche (vgl. OLG Köln, GRUR-RR 2010, 173, juris-Rn. 20).


Angesichts dessen, dass hier zunächst 5.427 und später 5.272 Musikdateien verbreitet wurden, unter denen sich eine Vielzahl von aktuellen bzw. populären Titel befanden, bei denen eine durchaus hohe Zugriffswahrscheinlichkeit bestand, und wiederholt an der Tauschbörse teilgenommen wurde, erscheint das Vorgehen der sechs Abmahnenden, das Interesse einheitlich auf je 50.000 EUR festzusetzen, woraus sich der Gesamtwert von (6 x 50.000 EUR =) 300.000 EUR ergibt, angemessen.


Allerdings konnten die vier Klägerinnen die Abmahnkosten nicht als Gesamtgläubigerinnen, sondern als Einzelgläubigerinnen geltend machen. Die Voraussetzungen des § 428 BGB liegen insoweit nicht vor. Insbesondere lässt sich eine Gesamtberechtigung kraft Gesetzes oder Vertrages nicht feststellen. Hierunter fallen namentlich Forderungen eines Gläubigerpools nicht (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl., § 428 Rn 2 f. m.w.N.). Daher konnte hier jede der vier Klägerinnen 499,07 EUR von den Beklagten verlangen, wie sie dies nach Umstellung der Klage nunmehr auch geltend machen.


Des Weiteren stand den Klägerinnen ein Schadensersatzanspruch gemäß § 97 Abs. 2 UrhG im Wege der Lizenzanalogie bezogen auf die auf Seite 5 bis 8 der Anspruchsbegründung vom 14.07.2010 genannten 20 Musiktitel (5 Titel der Klägerin zu 1), 11 Titel der Klägerin zu 2), 2 Titel der Klägerin zu 3) und 2 Titel der Klägerin zu 4)) zu. Der entsprechende Anspruch besteht jedoch nicht in Höhe von 200,00 EUR, sondern lediglich in Höhe von 150,00 EUR je Titel.


Das erforderliche Verschulden liegt vor. Im Urheberrecht gelten generell hohe Sorgfaltsanforderungen. Daher begründet bereits leichte Fahrlässigkeit den Vorwurf einer Sorgfaltspflichtverletzung. Besonders hohe Sorgfaltsanforderungen sind dann zu stellen, wenn - wie hier - eine Datei zum Herunterladen ins Internet eingestellt wird. Eine solche Verhaltensweise führt zu einer hochgradigen Gefährdung der Verwertungsrechte des Urhebers, weil eine ohne Einschränkungen im Internet zum Download bereitgestellte Datei jederzeit von jedermann heruntergeladen und weiterverbreitet werden kann (vgl. BGH, GRUR 2009, 864 “CAD-Software,\ juris-Rn. 22). Wer eine Filesharing-Software installiert und nutzt, muss sich daher hinreichend über die Funktionsweise des von ihm verwandten Filesharing-Programms informieren, insbesondere auf welche Weise die Gegenleistung, der Upload, bewerkstelligt wird. Dies hat der Beklagte nicht getan. Soweit er sich darauf beruft, zum Zeitpunkt der Vorfälle sei er ein gerade volljähriger Kochlehrling gewesen, kann dies nicht nachvollzogen werden, nachdem er ausweislich der beigezogenen Strafakten bereits das 22. Lebensjahr im Zeitpunkt der Vorfälle vollendet hatte.


Nach ständiger Kammerrechtsprechung ist im Rahmen der nach § 287 ZPO vorzunehmenden Schätzung ein Betrag in Höhe von 150,00 EUR je Titel vorliegend als ausreichend und angemessen anzusehen. Es ergeben sich somit folgende Beträge
- die Klägerin zu 1) für 5 Titel: 750,00 EUR (zzgl. 499,07 EUR = 1.249,07 EUR),
- die Klägerin zu 2) für 11 Titel: 1.650,00 EUR (zzgl. 499,07 EUR = 2.149,07 EUR),
- die Klägerin zu 3) für 2 Titel: 300,00 EUR (zzgl. 499,07 EUR = 799,07 EUR),
- die Klägerin zu 4) für 2 Titel: 300,00 EUR (zzgl. 499,07 EUR = 799,07 EUR).

 Dabei können die Klägerinnen den entsprechenden Anspruch wiederum nur als Einzelgläubigerinnen geltend machen.

Entgegen der Ansicht des Beklagten sind die entsprechenden Ansprüche der Klägerinnen auch nicht verjährt.

Es gilt gemäß § 102 S. 1 UrhG die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB. Sie beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.

Die streitgegenständlichen Uploads erfolgten im Jahr 2006, die Providerauskünfte gegenüber den Strafermittlungsbehörden datieren vom 22.06.2006 und 12.07.2006. Die Benachrichtigungen über die Verfahrenseinstellungen durch die Staatsanwaltschaft Düsseldorf erfolgten gegenüber dem Vertreter der Klägerinnen unter dem 17.11.2006 und 18.02.2008. Damit wären die Ansprüche frühestens mit Schluss des Jahres 2009 verjährt. In der Folgezeit fanden jedoch Verhandlungen im Sinne des § 203 BGB zwischen den Parteien statt, die die Verjährung gehemmt haben. Auf den Vorschlag der Klägerinnen vom 08.02.2007 erwiderte der Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 14.02.2007, hierauf antworteten die Klägerinnen unter dem 19.03.2007 und unterbreiteten ein Vergleichsangebot unter Fristsetzung bis zum 29.03.2007, auf das der Beklagte nicht mehr reagierte.

Ferner haben die Klägerinnen am 30.12.2009 einen Mahnbescheid über die streitgegenständliche Forderung erwirkt, weshalb gemäß den §§ 204 Nr. 3 BGB, 167 ZPO ab Eingang des Mahnantrages (29.12.2009) erneut die Verjährung gehemmt wurde. Entgegen der Ansicht des Beklagten hat die Antragsumstellung dabei die Hemmung nicht beendet.

Zwar hemmt ein Mahnbescheid die Verjährung für Ansprüche nur in der Gestalt und dem Umfang, wie sie mit dem Mahnbescheid geltend gemacht werden. Maßgebend ist der den prozessualen Leistungsanspruch bildende Streitgegenstand, der bestimmt wird durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger beanspruchte Rechtsfolge konkretisiert, und durch den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem die begehrte Rechtsfolge hergeleitet wird (vgl. BGH, NJW-RR 1997, 1217, juris-Rn. 19). Voraussetzung der Hemmungswirkung des § 204 BGB ist somit eine den wesentlichen Formerfordernissen des § 690 ZPO entsprechende wirksamer Mahnantrag. Dieser erfordert nach § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO außer der bestimmten Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs die bestimmte Angabe des geforderten Geldbetrages. Anhand der inhaltlichen Angaben in der Klage muss es möglich sein, den Anspruch, dessen Verjährung unterbrochen werden soll, zweifelsfrei zu identifizieren (vgl. BGH, NJW-RR 1997, 1217, juris-Rn. 19 zur Klage; ZöllerNollkommer, ZPO, 28. Auf!., § 690 Rn 14). Diese Identifizierung kann im Prozess aber auch durch eine Auslegung der in der Klageschrift bzw. Anspruchsbegründung enthaltenen prozessualen Willenserklärung erfolgen, wenn die Bezeichnung des Gegenstandes, um den es sich handelt, im Wortlaut unrichtig oder zweifelhaft ist. Eine Antragsänderung, die die Identität es Anspruchs unberührt lässt, beendet daher die Hemmung nicht (vg!. BGH, NJW-RR 1997,1217, juris-Rn. 19; OLG Brandenburg, Urteil vom 08.12.2010, Az.: 3 U 145/09, juris-Rn. 96; Palandt/Ellenberger, BGB, 69. Auf!., § 204 Rn. 13).

Vorliegend handelt es sich trotz der Antragsumformulierung letztlich um denselben Streitgegenstand. Der Lebenssachverhalt, aus dem die begehrte Rechtsfolge hergeleitet wird, blieb insoweit unverändert. Es wurde lediglich nicht mehr Zahlung an die Gesamtgläubiger insgesamt verlangt, sondern Zahlung des entsprechenden Bruchteils der Klageforderung an die einzelnen Klägerinnen unmittelbar, woraus sich letztlich wiederum die ursprüngliche Klageforderung durch Addition der Bruchteilsbeträge ergibt. Aufgrund dessen wirkt die Hemmung fort.

Die Hilfsaufrechnung des Beklagten mit den für die außergerichtliche Verteidigung entstandenen Anwaltskosten von 446,13 EUR greift nicht (§ 389 BGB). Kosten der Abwehr von Ansprüchen sind nur im Falle des Bestehens einer Sonderverbindung zwischen den Parteien zu ersetzen, wenn die Ansprüche des Gegners unbegründet sind (vgl. Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 249 Rn. 56). Dies ist wie oben dargestellt, jedoch nicht der Fall.

Der Zinsanspruch ist gemäß den §§ 288, 291 BGB begründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11,709,711 ZPO.