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09.03.2011 - Abmahnung/Filesharing - Landgericht Düsseldorf: 300 Euro Schadensersatz pro Musiktitel

Das Landgericht Düsseldorf hat in seiner Entscheidung vom 09.02.2011, Az. 12 O 68/10, 300 Euro Schadensersatz pro Musiktitel für angemessen betrachtet. Auffällig ist die erheblich unterschiedliche Höhe von Schadensersatzbeträgen bei Filesharing-Abmahn-Fällen. Entscheidend sind bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung die Umstände des Einzelfallls.

In einem Prozess kann es um nicht unerhebliche Schadensersatzbeträge gehen. In dem streitgegenständlichen Verfahren wurde der Streitwert auf "bis 6000 Euro" festgesetzt. Wegen vier betroffener Musikaufnahmen musste der Beklagte vier mal 300 Euro Schadensersatz zahlen.

Zu der Höhe des Schadensersatzbetrages von 300 Euro je Titel kam das Gericht mit folgender Begründung:

„Die Höhe des Schadensersatzanspruchs kann anhand der Angaben der Klägerinnen auf den geforderten Betrag geschätzt werden (§ 287 ZPO). Der von den Klägerinnen herangezogene GEMA-Tarif VR-W I, der für bis zu 10.000 Streams eine Mindestvergütung von 100,00 € vorsieht, erscheint der Kammer als Ausgangspunkt für die Schätzung geeignet (vgl. bereits Landgericht Düsseldorf, Urt. v. 24.11.2010, Az: 12 O 521/09). Denn zum einen ist die Anzahl der Downloads weder bekannt, noch sind die Filesharing-Programme auf eine Erfassung der Anzahl der Downloads angelegt. Zum anderen führt die Möglichkeit, dass sich die Abrufe zahlenmäßig im unteren Bereich halten, nicht zur Untauglichkeit des Tarifs als Schätzungsgrundlage, denn der Verletzer trägt das Risiko der wirtschaftlichen Verwertung einer Pauschallizenz (vgl. Dreier/Schulze, 3. Aufl. 2008, § 97 UrhG Rn. 62). Da Streams im Gegensatz zu den vom Beklagten ermöglichten Downloads nicht auf eine dauerhafte Speicherung ausgerichtet sind, ist zunächst ein Aufschlag von 50 % gerechtfertigt. Die unkontrollierbare Zahl möglicher Tauschbörsenteilnehmer und Downloads und der Umstand, dass die Ermöglichung eines Downloads in einem Filesharing-Netzwerk mittelbar zu einer Vervielfachung der Verbreitung führt, da die Filesharing-Programme in ihren Grundeinstellungen vorsehen, dass eine heruntergeladene Datei ihrerseits wieder zum Abruf bereitgehalten wird, lässt eine Verdoppelung dieses Betrages auf den Betrag von 300,00 € pro Titel als angemessen erscheinen.“

Sie finden die Entscheidung hier im Volltext.

Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne an die Anwaltskanzlei Wienen unter folgender Telefonnummer wenden:

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Die Anwaltskanzlei Wienen berät und vertritt bundesweit.

Rechtsanwältin und Wirtschaftsmediatorin Amrei Viola Wienen
Anwaltskanzlei Wienen
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